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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 – 1 Ta 70/11

Wertfestsetzung - wirtschaftliches Interesse des Klägers am Streitgegenstand ist wertbestimmend
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA70.11.0A

Leitsatz

Gem. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. Allerdings sind die in den Sondervorschriften der §§ 42 ff. GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. Richtet sich eine Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung hinsichtlich einer zu besetzenden Stelle und nicht direkt auf Einstellung, ist dennoch die Wertung des § 42 Abs. 3 GKG in die Bemessung des Streitwerts einzubeziehen. Der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten oder mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele hingegen sind bei der Bestimmung des Wertes nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

01.03.2011 3 Ca 1282/10 wird zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die

Festsetzung eines höheren Streitwertes des Verfahrens.

Randnummer 2

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle

beworben, die für einen Diplom Ingenieur FH oder Bachelor für das

Aufgabengebiet „Vertragswesen“ ausgeschrieben worden

war. Nachdem die Klägerin das Bewerbungsverfahren durchlaufen

hatte, besetzte die Beklagte die ausgeschriebene Stelle mit einem

Mitbewerber der Klägerin. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor

dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Antrag, die Auswahlentscheidung

unter besonderer Berücksichtigung ihrer

Schwerbehinderteneigenschaft zu wiederholen.

Randnummer 3

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2010

abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat

es den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 01.03.2011 auf

3.800,Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem für die

Entgeltgruppe E 10 im einschlägigen Tarifvertrag für den

öffentlichen Dienst der Länder vorgesehenen Bruttomonatsgehalt,

welches die Klägerin bei Einstellung bei der Beklagten erhalten

hätte.

Randnummer 4

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

02.03.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende

Prozessbevollmächtigte mit einem am 16.03.2011 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die

Festsetzung eines Streitwertes von 11.400,Euro entsprechend 3

Bruttomonatsgehältern der Entgeltgruppe E 10 nach TV-L analog des

für Bestandsstreitigkeiten geltenden § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Zur

Begründung hat der Beschwerdeführer angeführt, mit dem Gegenwert

von nur einem Bruttomonatsgehalt werde weder die

Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin noch sein eigener

Arbeitsaufwand angemessen bewertet.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Bewertung nach

den Maßstäben des § 42 Abs. 3 GKG komme mangels Einschlägigkeit der

Norm nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe sich nicht um das

Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gedreht,

sondern lediglich um die Verpflichtung der Beklagten zur

Wiederholung einer Auswahlentscheidung. Entscheidend für die

Bewertung sei damit gem. § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse der

Klägerin an ihrem Rechtsbegehren, welches vorliegend mit einem

Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei.

Randnummer 6

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1,

63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form-

und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des

Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst

zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend mit 3.800,Euro bewertet.

Randnummer 9

Die Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach den

gesetzlichen Vorschriften von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der

Wert des Verfahrens war damit gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu

bestimmen, wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die im

Urteilsverfahren auszutragen sind, das anhand von objektiven

Kriterien ermittelte Interesse der Klägerin an der Durchsetzung

ihres Anspruchs, nicht jedoch die mit der Klage verfolgten

Fernziele oder der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten zu

berücksichtigen sind.

Randnummer 10

Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG ist vorliegend nicht

unmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht um den Bestand eines

Arbeitsverhältnisses stritten. Die in § 42 Abs. 3 GKG getroffenen

gesetzgeberischen Wertungen sind jedoch im Rahmen der

Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. § 42 Abs. 3 GKG

normiert für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten keinen

Regelwert, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur eine

Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern (ständige Rechtsprechung der

Beschwerdekammer, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 1 Ta 264/09). Bestandsstreitigkeiten sind also nicht regelmäßig mit

3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, sondern ihr Wert ist je nach

Umständen des Einzelfalls maximal mit bis zu 3

Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Beträgt aber bereits der Wert von

Klagen, welche auf den Erhalt des mit Kündigungsschutz

ausgestatteten Arbeitsplatzes gerichtet sind, höchstens 3

Bruttomonatsgehälter, so muss der Wert einer Klage, die auf ein

"Weniger" als den Erhalt oder die Begründung eines

Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, geringer als 3

Bruttomonatsgehälter sein.

Randnummer 11

Vorliegend hat die Klägerin lediglich auf Wiederholung der

Auswahlentscheidung durch die Beklagte und nicht auf Einstellung

geklagt. Somit hätte die Klägerin also auch mit einer erfolgreichen

Klage nicht unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses

erreichen können. Ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer Klage hat

das Arbeitsgericht daher in nicht zu beanstandender Weise mit einem

Bruttomonatsgehalt bewertet.

Randnummer 12

Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei,

eine Kostenentscheidung war daher entbehrlich.

Randnummer 13

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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