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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 Ta 28/11

Festsetzung des Gegenstandswertes - Vergleichsmehrwert
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.1TA28.11.0A

Leitsatz

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Dass ein Streit oder eine Ungewissheit vorlag, kann nur dann angenommen werden, wenn die den Streit/die Ungewissheit begründenden Tatsachen aus der Akte ersichtlich sind oder von den am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten nachvollziehbar dargelegt werden.(Rn.9)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

18.01.2011 3 Ca 2019/10 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt

der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren

Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2009 zu einer

monatlichen Vergütung von 2.900,-- € brutto beschäftigt. Die

Beklagte hat dem Kläger für die Monate Juli und August 2010 ein um

870,Euro brutto gekürztes Gehalt ausgezahlt und ihm nicht das bei

Antritt des Jahresurlaubs fällige Urlaubsgeld in Höhe von 1.450,Euro ausbezahlt. Die entsprechenden Beträge hat der Kläger im

vorliegenden Verfahren eingeklagt. Der Kläger hat das zwischen den

Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2010

zum 31.10.2010 gekündigt.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.11.2010 durch

Vergleich beendet. In diesem vereinbarten sie neben

Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zur Abgeltung der

Klageforderungen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgrund der Kündigung des Klägers zum 31.10.2010 sowie die

Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes

qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Randnummer 4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das

Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom

18.01.2011 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit

entsprechend dem bezifferten Zahlungsbegehren auf 3.190,-- €

festgesetzt.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

21.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am

27.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde

eingelegt, mit der er die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in

Höhe von insgesamt zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers

hinsichtlich der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

und zur Ausstellung eines Zeugnisses begehrt. Zur Begründung hat er

ausgeführt, es sei zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen,

welche Kündigungsfrist der Kläger einzuhalten gehabt habe. Wegen

dieser Dissonanzen sei auch die Erteilung eines wohlwollenden

Zeugnisses zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat

sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 7

II. Die statthafte, form- und fristgerecht

eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch

übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den

Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

Randnummer 8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das

Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des geltend

gemachten Vergleichswertes zutreffend auf 3.190,-- €

festgesetzt.

Randnummer 9

Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert

festgesetzt. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes

der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene

Regelung ist, dass durch diese Regelung (unabhängig von der

gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der

Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige

Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG

Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 1 Ta 190/09; LAG Hamburg,

Beschl. v. 29.12.2010 4 Ta 27/10, NZA-RR 2011, 152; LAG Hamm,

Beschl. v. 13.09.2010 6 Ta 395/10, AE 2011, 93; LAG Köln, Beschl.

v. 10.06.2010 10 Ta 20/10, AE 2011, 95). Denn die Einigungsgebühr

nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines

Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien

über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…" an.

Randnummer 10

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen

vorgetragen, die auf einen zwischen ihnen bestehenden Streit um den

Zeugnisanspruch des Klägers schließen lassen noch ist ein solcher

Streit aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat

vorgebracht, aufgrund der Eigenkündigung des Klägers und der

gewählten Kündigungsfrist sei es zu Dissonanzen zwischen den

Parteien gekommen, weshalb die Erstellung eines wohlwollenden

Zeugnisses nicht mehr unstreitig gewesen sei. Obwohl die Beklagten

letzteres ausdrücklich bestritten hat, hat der Beschwerdeführer

seinen Vortrag nicht präzisiert und hat insbesondere den

angeblichen Streit zwischen den Parteien über den Zeugnisanspruch

nicht wenigstens ansatzweise nachvollziehbar näher dargestellt.

Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte auf den

Zeugnisanspruch des Klägers ablehnend reagierte oder ob der Kläger

bzw. sein Prozessbevollmächtigter dies aufgrund der entstandenen

Dissonanzen lediglich befürchteten. Aus dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, es sei wegen der gewählten Kündigungsfrist zu

Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, lässt sich auch

nicht schließen, dass deshalb automatisch der Anspruch des Klägers

auf Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses in Streit

gestanden haben könnte. Dissonanzen zweier in einem Rechtsstreit

befindlichen Parteien sind oftmals die allgemeine Folge einer

gerichtlichen Auseinandersetzung und führen nicht zwangsläufig zur

Negierung jeglicher Ansprüche der Gegenseite durch eine Partei.

Ansonsten müssten bei jedem Rechtsstreit automatisch immer ein

Vergleichsmehrwert anzunehmen sein.

Randnummer 11

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert

für die Aufnahme im Vergleich der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung des Klägers zum

31.10.2010 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat hierzu

vorgebracht, die für die Eigenkündigung einzuhaltende

Kündigungsfrist sei zwischen den Parteien zunächst streitig

gewesen, was die Beklagte bestritten hat. Diesem Vorbringen des

Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass über die Frage der

richtigen Kündigungsfrist ein Streit oder eine Ungewissheit der

Parteien durch den Vergleich erledigt worden ist. Selbst wenn die

Beklagte bei Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Kläger

diesem zunächst entgegengehalten haben sollte, die vom Kläger

gewählte Kündigungsfrist sei zu kurz was die Beklagte bestritten

hat -, so hat sie sich in der Folgezeit weder gerichtlich noch

außergerichtlich nie mehr darauf berufen. Auch in dem von den

Parteien zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftverkehr ist

derartiges nicht angedeutet. Daher kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses

hier ein wie auch immer geartetes Nachgeben der Beklagten erkennbar

war.

Randnummer 12

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 13

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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