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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 Ta 13/11

Festsetzung des Gegenstandswertes - Vergleichsmehrwert - Verzicht auf Rechtsmittel in einem parallel geführten Kündigungsschutzverfahren
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA13.11.0A

Leitsatz

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus.(Rn.9)

2. Der in einem Vergleich vereinbarte Verzicht auf Rechtsmittel in einem parallel geführten Kündigungsschutzverfahren begründet keinen Vergleichsmehrwert. Wird in dem Vergleich gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, beseitigt diese Regelung den Streit der Parteien über das Rechtsverhältnis und ist damit wertbestimmend, nicht aber der Rechtsmittelverzicht, der dieses Vergleichsergebnis lediglich prozessrechtlich umsetzt. Hierdurch wird auch kein anderes durch Urteil beendetes Verfahren mit erledigt, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu berücksichtigen wäre, da das Parallelverfahren prozessual durch Urteil, nicht jedoch durch den Rechtsmittelverzicht beendet wurde.(Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2011

9 Ca 2182/10 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung

eines höheren Gegenstandswerts für den Gegenstand seiner

anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit November 2003 zu einer

monatlichen Vergütung von 1.870,-- € brutto beschäftigt. Mit

Schreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis

fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger

Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 9 Ca

1352/19. Dieser Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil

vom 21.10.2010, mit welchem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit

der Kündigung festgestellt und in dem es den Urteilsstreitwert auf

6.150,Euro festgesetzt hat. Nachdem die Beklagte dem Kläger seit

dem 09.07.2010 kein Gehalt mehr gezahlt hatte, erhob der Kläger im

vorliegenden Verfahren eine weitere Klage auf Zahlung von Vergütung

für die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 5.474,84

Euro.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 14.12.2010 durch

Vergleich beendet. Darin vereinbarten sie die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie

Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Zudem erklärte

die Beklagte unter Punkt 7 einen Verzicht auf Rechtsmittel gegen

das in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 ergangene Urteil. Beide Parteien

erklärten zudem ihren Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und

Entscheidungsgründe im ergangenen Urteil.

Randnummer 4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom

04.01.2011 den Wert des Verfahrens auf 5.474,84 Euro und den Wert

des Vergleichs unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von

einem Bruttomonatsgehalt für die Regelung des Zeugnisanspruches auf

insgesamt 7.344,84 Euro festgesetzt.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

10.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am

14.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde

eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von

13.494,84 Euro und macht dazu geltend, wegen des in dem Vergleich

geregelten Rechtsmittelverzichts bezüglich des Urteils aus dem

Verfahren 9 Ca 1352/10 sei der für dieses Verfahren festgesetzte

Wert von 6.150,Euro als Mehrwert des Vergleiches anzusetzen. Es

liege zwar wirtschaftliche Identität zwischen dem

Kündigungsschutzantrag des Verfahrens 9 Ca 1352/10 und den im

vorliegenden Fall geltend gemachten Lohnansprüchen vor, jedoch

würden diese wirtschaftlich identischen Ansprüche vorliegend in

zwei getrennten Verfahren verfolgt. Auch habe der Vergleich im

vorliegenden Verfahren die endgültige Beendigung des

Kündigungsschutzverfahrens geregelt.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Wert des

Kündigungsschutzverfahren (9 Ca 1352/10) könne wegen

wirtschaftlicher Identität mit den im vorliegenden Verfahren

geltend gemachten Lohnansprüchen keinen Vergleichsmehrwert

begründen.

Randnummer 7

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der

Wert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 Euro, wie § 33 Abs. 3 S. 1

RVG es erfordert.

Randnummer 8

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die

Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als

zutreffend. Das Arbeitsgericht hat insbesondere den Wert des

Vergleiches mit 7.344,84 Euro korrekt festgesetzt. Die Erklärung

eines Rechtsmittelverzichts begründet vorliegend keinen

Vergleichsmehrwert.

Randnummer 9

Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines

Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein

Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis

beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs

(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der

Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung

beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die

Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,

es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein

Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09).

Randnummer 10

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelverzicht als solcher

keinen zusätzlichen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über

ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 100 des Vergütungsverzeichnisses

beseitigt. Das in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 streitige

Rechtsverhältnis der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis, wurde durch

den gesamten "Abfindungsvergleich" geregelt und durch den

Rechtsmittelverzicht nicht tangiert. Im Vergleich haben die

Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese

Regelung begründet den wirtschaftlichen Wert der Vereinbarung. Als

rein prozessuale Handlung konnte der Rechtsmittelverzicht das

Arbeitsverhältnis materiell-rechtlich nicht nochmals verändern,

insbesondere nicht beenden und damit Streit oder Ungewissheit über

dieses Rechtsverhältnis beseitigen. Durch den Rechtsmittelverzicht

wurde lediglich auf prozessualer Seite bestimmt, wie das gefundene

wirtschaftliche Ergebnis auch prozessrechtlich zur

Verfahrensbeendigung führt. Eine solche Regelung hat keinen eigenen

zusätzlichen wirtschaftlichen Wert für den Bestand und den Inhalt

des Arbeitsverhältnisses.

Randnummer 11

Durch den Rechtsmittelverzicht wurde auch kein anderes

Verfahren, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu

berücksichtigen wäre, miterledigt. Denn das Parallelverfahren 9 Ca

1352/10 ist mit dem Erlass eines Urteils bereits vor Abschluss des

Vergleichs im hiesigen Verfahren beendet worden.

Randnummer 12

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO

der Beschwerdeführer.

Randnummer 13

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG

nicht gegeben.

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