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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2011 – 5 Sa 334/10

Betriebsübergang - Druckereibetrieb - Passivlegitimation des bisherigen Arbeitgebers - Rechtsmittel - Weiterbeschäftigung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2011:0920.5SA334.10.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.09.2011, 5 Sa 333/10, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten

Kündigung des Altarbeitgebers und einen

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den möglichen

Betriebserwerber, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es

zu einem Betriebsübergang gekommen ist.

Randnummer 2

Der Klägerin ist bei der H. W. GmbH (inzwischen

Insolvenzschuldnerin) bzw. bei deren Rechtsvorgängern letztlich

seit Januar 1966 beschäftigt gewesen. Ihr letztes Einkommen hat

rund 1.450 Euro brutto monatlich betragen. Die H. W. GmbH hat einen

Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art betrieben.

Bei ihr waren zuletzt neben der mitarbeitenden Geschäftsführerin

noch sieben Mitarbeiter beschäftigt, sechs in Vollzeit und ein

Rentner als Hausmeister in einem geringfügigen

Beschäftigungsverhältnis. Alle sieben Arbeitnehmer waren bei dem

Unternehmen schon seit Jahren und damit auch zum Jahresende 2003

beschäftigt.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Kopie als Anlage K3 überreicht,

hier Blatt 6), der Klägerin tags darauf zugegangen, hat die heutige

Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis "aus wichtigem

Grund zum 31. August 2009, hilfsweise zum nächstmöglichen

Zeitpunkt" gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die bei

Gericht am 6. August 2009 eingegangene Klage ursprünglich allein

gerichtet.

Randnummer 4

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des

Amtsgerichts Schwerin vom 1. September 2009 (580 IN 218/09, Kopie

hier Blatt 28) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau

Rechtsanwältin U. P., Schwerin, zur Insolvenzverwalterin ernannt

worden. Die Verwalterin war bereits zuvor im

Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sicherung der Masse als vorläufige

Verwalterin bestellt worden (Kopie des Beschlusses vom 30. Juni

2009 hier Blatt 22). Der Kündigungsrechtsstreit ist daher mit der

Insolvenzverwalterin als Beklagter fortgesetzt worden.

Randnummer 5

Der Druckbetrieb der Insolvenzschuldnerin in W. ist auf Anraten

der späteren Insolvenzverwalterin zum 30. August 2009 eingestellt

worden. Die Arbeitsverhältnisse von fünf der sieben Arbeitnehmer

wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Die Klägerin und eine weitere

Mitarbeiterin haben gegen die Kündigung Klage erhoben, die weiteren

gekündigten Mitarbeiter nicht. Von den drei nicht gekündigten

Mitarbeitern hat einer im September 2009 begonnen, in einem Teil

der Räumlichkeiten des alten Betriebes einen neuen Druckereibetrieb

aufzubauen. Er hat dazu die beiden anderen nicht gekündigten

Mitarbeiterinnen als Arbeitnehmerinnen angestellt.

Randnummer 6

Die Betriebsräume für den neuen Druckereibetrieb hat der

Mitarbeiter von der Insolvenzverwalterin angemietet; die

Betriebsmittel, die zuletzt noch vorhanden waren, hat er käuflich

von der Insolvenzverwalterin erworben. Über das Kernstück des

Betriebes, die erst kürzlich von der Insolvenzschuldnerin

angeschaffte noch nicht abbezahlte Vierfarb-Offset-Druckmaschine,

konnte er aufgrund einer komplizierten Finanzierungslösung, in der

auch ein Hauptkunde des alten Betriebes als Darlehensgeber

eingebunden ist, verfügen. Der neue Betrieb bedient nach wie vor

die wenigen Stammkunden mit Druckprodukten, die der

Insolvenzschuldnerin zuletzt noch verblieben waren. Das neue

Unternehmen führt noch den Namen "H. Druck" in der Firma

und es bedient sich auch noch der eingeführten alten Telefonnummer

und Geschäftsadresse des Betriebes. Aufgrund dieser Umstände hat

die Klägerin im November 2009 ihre Klage gegen diesen Mitarbeiter

erweitert (erstinstanzlich Beklagter zu 2 und heute einziger

Berufungsführer) und verlangt von ihm die Weiterbeschäftigung zu

den bisherigen Arbeitsbedingungen.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der gegen die

Insolvenzverwalterin gerichteten Kündigungsschutzklage mit seinem

Urteil vom 24. November 2010 (55 Ca 1546/09) stattgegeben und den

Beklagten zur 2 (heutiger Berufungsführer) antragsgemäß zur

weiteren Beschäftigung der Klägerin verurteilt. Auf dieses Urteil

wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor

dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem

seinerzeitigen Beklagten zu 2 am 10. Februar 2011 zugestellt

worden.

Randnummer 8

Gegen das Urteil hat allein der seinerzeitige Beklagte zu 2

Rechtsmittel eingelegt. Seine Berufung war hier schon am 20.

Dezember 2010 eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 22. März

2011, Gerichtseingang per Fax tags darauf, begründet worden.

Randnummer 9

Der Berufungsführer und ehemalige Beklagte zu 2 begehrt die

Abweisung des gegen ihn gerichteten

Weiterbeschäftigungsantrages.

Randnummer 10

Er meint, die Parteien des Berufungsrechtsstreits seien nicht

durch ein Arbeitsverhältnis verbunden seien, denn im Zuge der

Eröffnung seines Druckbetriebes sei es nicht zum Betriebsübergang

im Sinne von § 613a BGB gekommen. Denn er, der Berufungsführer,

habe nur einige Räume eines stillgelegten Betriebes angemietet. Die

Druckmaschine habe man nicht von der Insolvenzschuldnerin oder gar

der Insolvenzverwalterin erworben, sondern ihr Verbleib in W. sei

einzig einer aufwändigen Finanzierungslösung unter Einbeziehung des

Herstellers und Dritter zu verdanken. Er habe sich auf das Wort der

Insolvenzverwalterin verlassen, dass er keine der Arbeitnehmer

übernehmen müsse.

Randnummer 11

Letztlich könne jedoch die Frage des Betriebsübergangs auch

dahinstehen, denn die von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochene

Kündigung sei als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Die Insolvenz

sei durch den Umstand verursacht worden, dass die

Insolvenzschuldnerin zuletzt viel zu viele Arbeitnehmer beschäftigt

hätte. Die Insolvenzschuldnerin, die spätere Insolvenzverwalterin

und er hätten in der Insolvenzeröffnungsphase mit Hilfe von Banken

und Beratern ein Konzept zur Fortführung des Betriebs mit nur noch

3 Arbeitnehmern entwickelt. Aufgrund dieses Konzepts seien dann die

Kündigungen ausgesprochen worden, die Kündigungen seien daher nicht

wegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB

ausgesprochen worden. Das neue Betriebskonzept sei richtig und

durchführbar gewesen, was sich durch die erfolgreiche

Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nachträglich indirekt

bestätigt habe. Die Eckpunkte des neuen Konzepts hätten auch schon

vor Ausspruch der Kündigungen festgestanden. Nur weil sich die

Verhandlungen über den Verbleib der teuren Druckmaschine in Wismar

mit dem Hersteller bzw. Leasinggeber noch länger hingezogen hätten,

wäre es nicht mehr möglich gewesen, das neue Betriebskonzept vor

Ausspruch der Kündigungen endgültig zu Papier zu bringen.

Randnummer 12

Der Beklagte und Berufungsführer beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24. November 2010

abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie verteidigt das ergangene Urteil mit Rechtsargumenten und

wiederholt ihre zentrale Behauptung, dass es zum Zeitpunkt des

Ausspruchs der Kündigungen Ende Juli 2009 noch gar kein Konzept

gegeben habe, wie man den Druckbetrieb aus der Insolvenz heraus

fortführen könnte. Es habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der

Kündigungen weder festgestanden, wer zukünftig die unternehmerische

Verantwortung für den Betrieb tragen sollte, noch habe

festgestanden, ob es überhaupt gelingen würde, das Kernstück des

Betriebes, die teure Druckmaschine, in W. halten zu können. Damit

handele es sich um eine reine Vorratskündigung, die vor dem Gesetz

keinen Bestand haben könne.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien

wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Randnummer 19

Die Berufung bedarf hinsichtlich des Umfangs des Angriffs gegen

das arbeitsgerichtliche Urteil der Auslegung. Im ausgelegten Sinne

ist sie zulässig.

Randnummer 20

Ihrem Wortlaut nach richtet sich die Berufung gegen den gesamten

Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils, also gegen den Erfolg mit

der Kündigungsschutzklage und gegen die erfolgte Verurteilung zur

Weiterbeschäftigung. Ausweislich der Berufungsbegründung stützt

sich die Berufung allerdings im Kern auf das Argument, der zu

beurteilende Lebenssachverhalt könne nicht als Betriebsübergang im

Sinne von § 613a BGB begriffen werden. Lediglich im Sinne eines

Zusatzarguments wird dann noch vorgetragen, dass die Verurteilung

zur Weiterbeschäftigung aber zusätzlich auch deshalb noch

rechtsfehlerhaft sei, da die streitige Kündigung rechtswirksam sei

und daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, gleichgültig zu wem

es zuletzt bestanden haben sollte, jedenfalls inzwischen beendet

sei.

Randnummer 21

Aus dieser Begründung der Berufung ergibt sich, dass diese sich

nur gegen die Verurteilung des Berufungsführers zur weiteren

Beschäftigung der Klägerin richten sollte (Urteilstenor zu 2). Der

Berufungsführer verlangt also nicht die gänzliche Abänderung der

arbeitsgerichtlichen Entscheidung, sondern nur deren Abänderung,

soweit er durch das Urteil beschwert ist.

Randnummer 22

Dieser einschränkende Auslegung des Umfangs der Berufung gebührt

auch deshalb der Vorrang, weil nur dieses eingeschränkte

Rechtsschutzziel prozessual zulässig ist. Die Auslegung des

Berufungsbegehrens war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung

und zwar sowohl im Rahmen der Erörterung der Frage, ob das

arbeitsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist,

als auch bei der Frage, welchen Streitwert das Berufungsverfahren

hat. Sowohl hierbei als auch in einem weiteren Schriftsatz nach

Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Berufungsführer und sein

Rechtsanwalt klargestellt, dass man nur im prozessual zulässigen

Umfang habe Berufung einlegen wollen.

Randnummer 23

Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur

Weiterbeschäftigung richtet, bestehen gegen sie keine

Zulässigkeitsbedenken.

II.

Randnummer 24

Die Berufung ist nicht begründet. Zwischen den Parteien des

Berufungsverfahrens besteht ein Arbeitsverhältnis. Es ist durch

einen Betriebsübergang, der sich Anfang September 2009 vollzogen

hat, entstanden. Dieses Arbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund

der Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 zum 31.

August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.

Randnummer 25

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf

einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und

Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden

Arbeitsverhältnissen ein, § 613 a Absatz 1 BGB. Das trifft hier

zu.

Randnummer 26

a) Der Berufungsführer hat die Betriebsmittel, die er in seiner

neuen Druckerei nutzt, durch Rechtsgeschäft erworben. Die

Nutzungsmöglichkeit über die Betriebsräume hat er aufgrund eines

Mietvertrages erworben, noch vorhandene Betriebsmittel des

Altbetriebes hat er käuflich erworben. Auch die Verfügungsgewalt

über die Druckmaschine hat er durch Rechtsgeschäft erworben.

Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass dieses Rechtsgeschäft

nicht mit der Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalterin

abgeschlossen wurde. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist im Rahmen

von § 613a BGB weit auszulegen.

Randnummer 27

b) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1

BGB setzt im Weiteren die Wahrung der Identität der betreffenden

wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit

besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und

Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen

Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche

Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang

kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als

Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden

Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen

Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der

immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige

Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft

sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem

Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen

Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich

auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren

Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden

und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln

ergeben.

Randnummer 28

Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien

kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions-

und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (ständige

Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2008 8 AZR 77/07 AP

Nr. 343 zu § 613a BGB; BAG 15. Februar 2007 8 AZR 431/06 AP Nr. 320 zu 3 613a BGB = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 im Anschluss an EuGH

11. März 1997 C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 = EzA BGB § 613a Nr. 145). In

betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch

ohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn der Betriebsübernehmer

Betriebsmittel des Vorgängers übernimmt. Sächliche Betriebsmittel

sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei

wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des

zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht

und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung

der Tätigkeiten sind (BAG aaO).

Randnummer 29

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das

Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zutreffenden Bewertung

durch das Arbeitsgericht von dem Vorliegen eines Betriebsüberganges

aus.

Randnummer 30

Die Insolvenzschuldnerin war als Unternehmen der Druckindustrie

im produzierenden Bereich tätig, es liegt also ein Fall einer

betriebsmittelgeprägten wirtschaftlichen Einheit vor. Daher stellt

die Übernahme der Druckermaschine ein besonders gewichtiges Indiz

für das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar. Des Weiteren führt

der Berufungsführer den Namen "H." unverändert fort.

Zudem wurden die Hauptkunden der Insolvenzschuldnerin übernommen.

Der Berufungsführer druckt weiter die "W. Zeitung", das

"P. Inselblatt" und den "M.". Dies geschieht in

den selben Räumlichkeiten. Schließlich wurden zumindest auch

bedeutende Teile der Belegschaft übernommen, nämlich die

Kernmannschaft der Produktion mit dem Berufungsführer als Drucker

und den beiden Arbeitnehmerinnen für die Druckvorbereitung und die

Drucknachbereitung. Da es sich um einen produzierenden Betrieb und

nicht um einen solchen aus der Dienstleistungsbranche handelt,

kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die übernommenen

Arbeitnehmer die Hauptbelegschaft i. S. d. Rechtsprechung des BAG

zu betriebsmittelarmen Betrieben ausmachen.

Randnummer 31

2. Das Anfang September 2009 zwischen den Parteien des

Berufungsverfahrens entstandene Arbeitsverhältnis ist auch nicht

durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 wie

gekündigt oder später beendet worden.

Randnummer 32

Denn aufgrund des Obsiegens der Klägerin mit dem

Kündigungsschutzantrag vor dem Arbeitsgericht steht fest, dass

diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Da die

Insolvenzverwalterin gegen ihr Unterliegen bei der

Kündigungsschutzklage kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die

gerichtliche Feststellung inzwischen sogar in Rechtskraft

erwachsen.

Randnummer 33

Eventuelle Kritik des Berufungsführers an der

arbeitsgerichtlichen Entscheidung oder an dem prozessualen Agieren

der Insolvenzverwalterin muss er mit dieser im Innenverhältnis

klären, er kann jedenfalls nicht an Stelle der Insolvenzverwalterin

den Kündigungsschutzprozess weiter fortführen. Denn ist einem

Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist allein

der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passiv legitimiert

für den Kündigungsschutzrechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis geht

immer so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des

Betriebsübergangs bestanden hat. Ist die Kündigung des Veräußerers

unwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhältnis also ungekündigt auf

den Erwerber über (BAG 26. Mai 1983 2 AZR 477/81 BAGE 43, 13 =

NJW 1984, 627 = DB 1983, 2690).

Randnummer 34

3. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, muss

der Berufungsführer die Klägerin auch vertragsgemäß beschäftigen

und vergüten.

Randnummer 35

Das Gericht möchte allerdings ausdrücklich hervorheben, dass es

zu der Folgekündigung des Berufungsführers gegen die Klägerin, die

ausschließlich in der mündlichen Verhandlung beiläufig angesprochen

wurde und die angeblich zum 30. Juni 2011 wirken soll, keinerlei

Feststellungen getroffen hat. Das vorliegende Urteil enthält

demnach auch keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob diese

Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben könnte und damit auch

den hier ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch zu Fall

gebracht haben könnte.

III.

Randnummer 36

Die Kosten der Berufung hat der Berufungsführer zu tragen, da

seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Randnummer 37

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus

§ 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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