Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.08.2012 – 2 Sa 65/12

Anspruch auf Nachtarbeitzuschlag und Zusatzurlaub während Bereitschaftsdienst - MTV Damp
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2012:0822.2SA65.12.0A

Leitsatz

Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge und Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit gemäß MTV DAMP vom 02.03.2010 erhalten die Arbeitnehmer auch dann, wenn die entsprechenden Zeiten in Form des Bereitschaftsdienstes geleistet werden.(Rn.26)

Die Entscheidung des BAG vom 14.09.2011 (10 AZR 208/10) ist entsprechend anzuwenden, auch wenn eine ausdrückliche Gleichstellung von Arbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten in dem Tarifwerk nicht enthalten ist.(Rn.29)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf in Form des Bereitschaftsdienstes geleistete Nacharbeit begehrt und in diesem Zusammenhang auch um die Gewährung von Zusatzurlaub.

Randnummer 2

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2012 55 Ca 2506/10 wie folgt:

Randnummer 3

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf geleistete Nachtarbeit begehrt und über die Gewährung von Zusatzurlaub.

Randnummer 4

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1975 zuletzt als Anästhesieschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttogehalt von circa 2.800,00 EUR beschäftigt.

Randnummer 5

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Entgelttarifvertrag (Kliniken) der DAMP Holding AG vom 08.06.2010 und der Manteltarifvertrag DAMP vom 02.03.2010 (fortan: MTV DAMP) Anwendung. In dem MTV DAMP heißt es, soweit vorliegend von Interesse:

Randnummer 6

§ 15 Zuschläge

Randnummer 7

2. Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nut anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Randnummer 8

11. Nacharbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00Uhr bis 6.00 Uhr.

Randnummer 9

12. Der Arbeitnehmer erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunden …

Randnummer 10

Für Nachtarbeit 1,50 EUR/h

Randnummer 11

§ 22 Erholungsurlaub

Randnummer 12

8. Für geleistete Nacharbeit erhalten Arbeitnehmer, die in deinem Kalenderjahr die folgenden Nacharbeitsstunden geleistet haben, einen Zusatzurlaub:

Randnummer 13

ab 50 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,

ab 75 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,

ab 175 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,

ab 225 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

Randnummer 14

Im Übrigen wird vorliegend auf die vorbezeichneten Tarifverträge verwiesen (Blatt 7 59, 107 133 der Akte).

Randnummer 15

Ausweislich der Jahrespläne leistete die Klägerin im Jahr 2009 insgesamt 66 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden, im Jahre 2010 insgesamt 65 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden während der Nacharbeitszeit (Blatt 2 f, 60 f, 105, 140 ff der Akte)

Randnummer 16

Nach erfolgloser Geltendmachung vertritt die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Schwerin am 27.12.2010 erhobenen Klage die Ansicht, die geleisteten Bereitschaftsstunden seien vergütungspflichtig im Sinne des § 15 Ziffer 12 MTV DAMP und lösten den Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 22 Abs. 8 MTV DAMP für 2009 und 2010 aus.

Randnummer 17

Eine Klage auf Nachtarbeitzuschläge für 1310 Nachtstunden in Höhe von 1.965,00 EUR brutto und 8 Arbeitstage Zusatzurlaub für die Jahre 2009 und 2010 hat das Arbeitsgericht durch die vorgenannte Entscheidung stattgegeben und hat dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes von 14.09.2011 10 AZR 208/10 Bezug genommen.

Randnummer 18

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Randnummer 19

Das Arbeitsgericht hätte nicht auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Bezug nehmen dürfen, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. In dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen habe, werde ausdrücklich nicht zwischen Arbeitszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten differenziert. Eine entsprechende Differenzierung finde sich aber in den hier anzuwendenden Tarifverträgen nicht.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 55 Ca 2506/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Gründe

Randnummer 25

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 26

Der Berufung ist Recht zu geben, dass der Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 10 AZR 208/10 zugrunde gelegen hat, sich von dem hier anzuwendenden Tarifvertrag unterscheidet. In dem hier anzuwendenden Tarifvertrag findet sich keine ausdrückliche Regelung, dass Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit zu behandeln sind. Es findet sich aber in § 15 Ziffer 5 MTV DAMP eine Regelung über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten abhängig von dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittliche anfallenden Arbeitsleistungen. Eine ausdrückliche Regelung für die Frage, ob Bereitschaftsdienste Nacharbeitszuschläge und Ansprüche auf Zusatzurlaub auslösen, enthält der Tarifvertrag nicht.

Randnummer 27

Der Klägerin ist allerdings Recht zu geben, dass die Beklagte bei ihrer Rechtauffassung konsequenterweise die Arbeitszeit, die während der Bereitschaftsdienste angefallen sind, konkret erfassen müsste, um gegebenenfalls für die fraglichen Zeiten Nachtarbeitszuschläge zu zahlen, sobald tatsächlich Arbeit angefallen ist. Darüber hinaus sind mangels eindeutiger tariflicher Regelungen die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, zu übertragen.

Randnummer 28

Zusatzurlaub und Nachzuschläge dienen zum Ausgleich der besonderen Belastungen durch Nacharbeit. Zu diesem Zweck ist der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form von persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.

Randnummer 29

Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen und Nachweise in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 Bezug genommen.

Randnummer 30

Die Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO:

Randnummer 31

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 Arbeitszeit-RL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Mecklenburg-Vorpommern in 2 Sa 65/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten