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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.03.2014 – 2 Sa 216/13

Befristetes Arbeitsverhältnis - nochmalige Erprobung
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2014:0325.2SA216.13.0A
Normenkette
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG, § 1 KSchG

Leitsatz

Nach Ablauf der Wartezeit gemäß § 1 KSchG reichen normalerweise sechs Monate als Erprobungszeitraum aus. Ohne besondere Anhaltspunkte ist der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages zum Zwecke der nochmaligen Erprobung nicht gerechtfertigt.(Rn.51)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Klageerweiterung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

1. Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 34.476,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 21.797,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.02.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.03.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.04.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.05.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.06.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.07.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.08.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.09.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.10.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.11.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 238,21 EUR seit dem 01.12.2013,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto seit dem 01.01.2014,

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto seit dem 01.02.2014;

2. eine Sonderzahlung in Höhe von 318,24 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über verschiedene Zahlungsansprüche der Klägerin.

Randnummer 2

Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.04.2013 – 3 Ca 819/12 – folgender Sachverhalt zugrunde:

Randnummer 3

Die Beklagte betreibt als Klinik ein Zentrum für psychosomatische Rehabilitation und Verhaltensmedizin mit ca. 200 Behandlungsplätzen. Das Indikationsspektrum umfasst somatoforme Störungen aller Organsysteme einschließlich Schmerzsyndromen, Essstörungen, Schlafstörungen, sexuelle Funktionsstörungen sowie sämtliche psychosomatischen Erkrankungen im engeren Sinne, depressive Syndrome, Angst- und Zwangsstörungen, akute und posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen sowie Störungen der Impulskontrolle, wobei die Behandlung von Personen mit Problemen am Arbeitsplatz sowie von Patienten mit chronischen Schmerzstörungen und Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung einen besonderen Schwerpunkt der Klinik darstellen. Die Behandlung der Patienten erfolgt durch 6 Therapieteams, die Zuordnung der Patienten zu einem der Teams erfolgt entweder nach dem jeweiligen Schwerpunkt der Therapie oder nach der sozialen Gruppierung Mutter (Vater)/Kind.

Randnummer 4

Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.12.2010 seit dem 01.02.2011 zunächst unbefristet als Diplom-Psychologin in der A. Klinik C-Stadt beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.07.2011 fristgemäß zum 08.08.2011 gekündigt und ging dabei von einer Kündigung während der Probezeit aus. Daraufhin hatten die Parteien noch am 25.07.2011 mit Wirkung vom 09.08.2011 befristet bis zum 08.08.2012 einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen. Danach war die Klägerin als Diplom-Psychologin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.600,00 € beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die unter Blatt 6 d. A. vorliegende Kopie verwiesen.

Randnummer 5

Mit der am 27.08.2012 vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg erhobenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses und ihre Weiterbeschäftigung über den 08.08.2012 hinaus geltend.

Randnummer 6

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.09.2012 gekündigt. Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Zugangs dieses Kündigungsschreibens bei der Klägerin. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.10.2012 am 10.10.2012 vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg Kündigungsschutzklage. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Randnummer 7

Die Klägerin macht das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsverhältnisses geltend und verweist im Übrigen auf das wegen der vorausgehenden unbefristeten Beschäftigung bei der Beklagten bestehende Anschlussverbot nach § 14 II TzBfG.

Randnummer 8

Die Klägerin bestreitet das Vorbringen der Beklagten zur Kritikwürdigkeit ihrer Arbeitsweise. Während der Probzeit sei nur ein Gespräch im Beisein des Chefarztes und der leitenden Psychologin Frau K. geführt worden. In diesem am 23.04.2011 durchgeführten Gespräch sei Bilanz gezogen worden. Keinesfalls sei ihr auf „Drängen und Bitten“ hin eine zweite Chance gewährt worden. Vielmehr seien der Chefarzt Dr. K. und die Verwaltungsdirektorin Frau R. auf sie zugekommen und hätten sie darum gebeten, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt habe eine prekäre Personalsituation geherrscht. Mehrere Bezugstherapeuten hätten im Sommer die Klinik verlassen und die Patienten hätten nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Die Beklagte sei froh gewesen, die Klägerin weiterbeschäftigen zu können. Im Team 5 habe die Klägerin inhaltlich identische Tätigkeiten mit gleichen Anforderungen wie zuvor im Team 4 ausgeübt. Das Team 5 habe sich damals in einem schwierigen Zustand befunden und die Klägerin habe zur Stabilisierung dieses Teams beitragen sollen.

Randnummer 9

Die Klägerin geht vom erstmaligen Zugang des Kündigungsschreibens durch Übermittlung per Fax an ihren Prozessbevollmächtigten am 11.10.2012 aus. Im Übrigen sei auch bei dem frühestmöglichen hypothetischen Zeitpunkt des Zugangs dem 19.09.2012, von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage auszugehen. Sie habe frühestens am 19.09.2012 das Kündigungsschreiben bei der Post abholen können.

Randnummer 10

Die Klägerin macht für den Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2012 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Arbeitsvergütung abzüglich gezahlter Vergütung und des erhaltenen Arbeitslosengeldes geltend. Im Weiteren fordert sie gem. § 4 I des Tarifvertrages Sonderzahlung vom 02.03.2006 die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 318,24 € brutto, die mit dem Novembergehalt spätestens am letzten Werktag des Monats November 2012 auszuzahlen gewesen wäre.

Randnummer 11

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

1.

Randnummer 12

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 08.08.2012 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 08.08.2012 hinaus fortbesteht.

2.

Randnummer 13

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 08.08.2012 hinaus bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 geregelten Arbeitsbedingungen als Diplom-Psychologin weiterzubeschäftigen.

3.

Randnummer 14

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 13.09.2012 nicht aufgelöst worden ist.

4.

Randnummer 15

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2012 hinaus fortbesteht.

5.

Randnummer 16

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für den Monat August 2012 in Höhe von 2.936,78 € brutto abzüglich gezahlter 717,52 € netto, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 544,48 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012.

6.

Randnummer 17

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für die Monate September bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 10.608,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 4.083,60 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.652,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 € seit dem 01.10.2012, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 € seit dem 01.11.2012, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 € seit dem 01.12.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.652,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 € seit dem 01.01.2013.

7.

Randnummer 18

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.10.2012 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 geregelten Arbeitsbedingungen als Diplom-Psychologin weiterzubeschäftigen.

8.

Randnummer 19

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von 318,24 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012.

9.

Randnummer 20

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

10.

Randnummer 21

Der Streitwert wird auf 27.080,64 € festgesetzt.

Randnummer 22

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich erfolgt, um der Klägerin eine zweite Chance zu geben. Sie habe auf eine weitere Erprobung gedrängt. In einem Gespräch am 25.07.2011 seien der Klägerin die Beschwerden von Patienten und Kollegen erläutert worden. Die Klägerin habe daraufhin positiv reagiert und um Rücknahme der Kündigung und einer Weiterbeschäftigung gebeten. Aus diesem Grunde sei dann die Befristung erfolgt. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.09.2012 beendet worden. Die Kündigung in der Probezeit hätte als Abmahnung verstanden werden müssen. Die unerwünschten Verhaltensweisen der Klägerin hätten danach angedauert.

Randnummer 23

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 24

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 25

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 26

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 27

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Randnummer 28

Klageerweiternd beantragt sie,

1.

Randnummer 29

Die Beklagte wird verurteilt,

Randnummer 30

an die Klägerin Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 34.476,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 21.797,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Randnummer 31

aus einem Betrag in Höhe von 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.02.2013,

Randnummer 32

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.03.2013,

Randnummer 33

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.04.2013,

Randnummer 34

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.05.2013,

Randnummer 35

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.06.2013,

Randnummer 36

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.07.2013,

Randnummer 37

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.08.2013,

Randnummer 38

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.09.2013,

Randnummer 39

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.10.2013,

Randnummer 40

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.020,90 EUR seit dem 01.11.2013,

Randnummer 41

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 238,21 EUR seit dem 01.12.2013,

Randnummer 42

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto seit dem 01.01.2014,

Randnummer 43

aus einem Betrag in Höhe von weiteren 2.652,00 EUR brutto seit dem 01.02.2014.

2.

Randnummer 44

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von 318,24 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012.

Randnummer 45

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 46

die Klage insoweit abzuweisen.

Randnummer 47

Die Ansprüche seien nicht zur Entscheidung reif. Der Anspruch auf Sonderzahlung sei gemäß § 28 MTV verfallen.

Randnummer 48

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

1.

Randnummer 49

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 50

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

Randnummer 51

Die angegriffene Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz eines sachlichen Grundes. Auf die Möglichkeit einer kalendermäßigen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz kann die Beklagte sich nicht berufen, weil bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Befristungsgrund ist nicht erkennbar. Voraussetzung für den Befristungsgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 5 Teilzeitbefristungsgesetz ist, dass die Erprobung nicht schon in einem vorgeschalteten Arbeitsverhältnis erfolgte (Müller/Glöge in ErfK § 14 Teilzeitbefristungsgesetz, Rn. 49). Im Allgemeinen wären nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit sechs Monate ausreichend (Müller/Glöge in ErfK § 14 Teilzeitbefristungsgesetz, Rn. 49, BAG 02.06.2010 – 7 AZR 85/09 -). Eine weitere Erprobung kann sachgerecht sein, wenn sich die ursprüngliche Erprobungszeit auf Grund besonderer Umstände insbesondere auf Grund der spezifischen persönlichen Situation des Arbeitnehmers als nicht ausreichend erwiesen hatte (vgl. BAG a. a. O.). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es mag durchaus sein, dass bei der Beklagten eine Unzufriedenheit über die Leistungen der Klägerin bestand, die dann auch entsprechend zu der Kündigung in der Probezeit geführt hat. Der nochmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ist jedoch nach Auffassung der Kammer in erster Linie der Personalsituation der Beklagten geschuldet gewesen. Die Klägerin hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Personalsituation angespannt war. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin bereits im ersten Gespräch mit dem Chefarzt am 12.07.2011 erklärt worden sei, sie werde nach Erhalt der Probezeitkündigung befristet weiter beschäftigt werden. Bei dieser Sachlage kann es auf die Erklärungen der Klägerin in dem Gespräch vom 25.07.2011, die angeblich für den Abschluss des befristeten Vertrages ursächlich waren, nicht angekommen sein. Auch ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt des zweiten Gespräches der schriftliche Arbeitsvertrag bereits vorlag. Hinzu kommt, dass es nach Ansicht der Kammer unüblich ist, dass ein Arbeitgeber sich einerseits zu einer Kündigung in der Probezeit entschließt, andererseits aber ohne entsprechende betriebliche Erfordernisse den Arbeitnehmer trotz seiner angeblich unzureichenden Leistungen befristet weiter beschäftigt.

Randnummer 52

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch die Kündigung vom 13.09.2012 für unwirksam erachtet. Selbst wenn man die Kündigung in der Probezeit in Verbindung mit den stattgefundenen Gesprächen als Abmahnung umdeuten würde, fehlt es an der substantiierten Darlegung der Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Vortrag, dass die unerwünschten Verhaltensweisen nach der Probezeitkündigung angedauert hätten, ist so allgemein gehalten, dass er für den betroffenen Arbeitnehmer noch nicht einmal erwiderungsfähig ist.

2.

Randnummer 53

Der Klägerin stehen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§§ 611, 615 BGB) auch die geltend gemachten Monatsvergütungen für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Klageerweiterung kann auf die Ausführungen in dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachen – 1 Sa 832/09 Bezug genommen werden. Böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin war arbeitslos gemeldet.

Randnummer 54

Hinsichtlich der Sonderzahlung ist die Ausschlussfrist eingehalten worden. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 628/11 -).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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