Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2013 – 2 Sa 162/13

Fristlose Kündigung eines Kfz-Meisters - Interessenabwägung
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2013:0626.2SA162.13.0A

Leitsatz

Auch bei einem über 16 Jahre unbeanstandet durchgeführten Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Meister Ersatzteile zugunsten einer Kollegin auf Rechnungen unterbringt, die mit dem Reparaturvorgang nichts zu tun haben.(Rn.21)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen

Kündigung.

Randnummer 2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als

Kfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00

EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10

Arbeitnehmer.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das

Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger

unstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer

seiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere

Auftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird

auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts

Stralsund vom 26.06.2013 –3 Ca 76/13– Bezug

genommen.

Randnummer 4

Das Arbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung

ausgeführt, die vorsätzliche Manipulation zweier Rechnungen und die

Vermögensschädigung der Auftraggeber bzw. hinter diesen stehende

Versicherungen rechtfertige eine fristlose Kündigung. Im Übrigen

wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Randnummer 5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht

Berufung eingelegt.

Randnummer 6

Er trägt vor, es bestünden bereits Zweifel, ob ein wichtiger

Grund für eine Kündigung gegeben sei. Er habe keine Straftat zu

Lasten des Vermögens seines Arbeitgebers begangen. Seiner

Mitarbeiterin habe er lediglich aufgrund deren schwieriger

Vermögenssituation helfen wollen. Er sehe den von ihm gewählten Weg

nunmehr uneingeschränkt als falsch an. Jedenfalls hätte eine

Abmahnung ausgereicht. Eine für lange Jahre ungestörte

Vertragsbeziehung werde nicht notwendig durch eine erstmalige

Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich

zerstört.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch

die außerordentlich fristlose Kündigung vom 10.12.2012 nicht

aufgelöst worden ist;

Randnummer 9

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch

die ordentliche Kündigung vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden

ist.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Randnummer 13

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die

vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht

Stralsund hat die Klage mit zutreffender und ausführlicher

Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.

Randnummer 15

Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

1.

Randnummer 16

Der festgestellte und unstreitige Sachverhalt ist "an

sich" ein wichtiger Grund zur Kündigung. Es ist ein für den

Kläger günstiger Umstand, dass er nicht eigennützig, sondern

fremdnützig zugunsten seiner Kollegin gehandelt hat, die sich zudem

in einer schwierigen finanziellen Situation befunden haben soll.

Dies kann den Kläger jedoch nicht nachhaltig entlasten. Unstreitig

hat er pflichtwidrig gehandelt.

Randnummer 17

Es kann auch keinen Unterschied darstellen, ob ein Arbeitnehmer

das Vermögen seines Arbeitgebers oder das Vermögen von Kunden

seines Arbeitgebers bzw. das Vermögen der hinter den Kunden

stehenden Versicherungen schädigt. Wird ein derartiges Vorgehen wie

das des Klägers bekannt, ist es geeignet, eine schwerwiegende

Rufschädigung des Arbeitgebers auszulösen.

Randnummer 18

Das Verhalten des Arbeitnehmers erfüllt zudem die

Voraussetzungen des Tatbestandes des Betruges. Von einer

Geringwertigkeit kann keine Rede sein. Die Ersatzteile besaßen

einen Wert von 47,45 EUR bzw. 49,44 EUR.

Randnummer 19

Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit

strafbare Vermögensdelikte gegen Kunden des Arbeitgebers, verletzt

er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche

Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte

Vertrauen. Ein solches Verhalten stellt damit einen wichtigen Grund

zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.

2.

Randnummer 20

Auch die Interessenabwägung führt zu keinem für den Kläger

günstigen Ergebnis.

Randnummer 21

Bei der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitgebers an

der sofortigen Beendigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers an

dessen Fortbestand abzuwägen. Das Gewicht und die Schwere der

Vertragspflichtverletzung, insbesondere die Inkaufnahme einer

erheblichen Beschädigung des Ansehens des Arbeitgebers nach außen

wiegt schwerer als die bisherige unbeanstandete Durchführung des

Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren.

3.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Randnummer 23

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Mecklenburg-Vorpommern in 2 Sa 162/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten