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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 – 2 Sa 105/13

Verhaltensbedingte Kündigung - Kontrollpflichtverletzung - Darlegungslast
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2014:0122.2SA105.13.0A
Normenkette
§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt 2 KSchG, § 1b S. 1 AÜG

Leitsatz

Einzelfallbezogene Ausführungen zu einer verhaltensbedingten Kündigung wegen behaupteten Verstoßes gegen § 1 AÜG. Die Kündigung wurde als unwirksam angesehen.(Rn.46)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagte wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Dem Rechtsstreit liegt ausweislich des Tatbestandes des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – folgender Sachverhalt zugrunde:

Randnummer 2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um die Wirksamkeit einer Folgekündigung, um Weiterbeschäftigung und um einen klägerischen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

Randnummer 3

Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gehört zu einer Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in M., die deutschlandweit – teilweise im Gewand eigenständiger Unternehmen – Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Beklagte selbst hat ihren Sitz in S. mit einer Hauptniederlassung in A-Stadt.

Randnummer 4

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2000 beschäftigt. Zunächst war er bis 2009 wie im Arbeitsvertrag vorgesehen als Niederlassungsleiter im Bereich Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg eingesetzt. Seit dem 11. Mai 2009 bis Mitte Mai 2012 war er in der Funktion als Business Development Manager (BDM) für die Beklagte tätig. In dieser Position war er dafür zuständig, mehrere ihm unterstellte Niederlassungen in fachlicher Hinsicht zu betreuen und zu entwickeln (D-Stadt, R., S., N. und L.; an einigen Stellen ist zusätzlich von der Niederlassung in L. die Rede). Seinen Dienstsitz hatte er in D-Stadt. Teilweise wird die Position des Klägers von den Parteien auch als Leuchtturm-Niederlassungsleiter bezeichnet.

Randnummer 5

Der Kläger hat ein Grundeinkommen in Höhe von 7.000,00 EUR brutto monatlich und erhält zusätzlich eine sog. „Leuchtturmzulage" in Höhe von 600,00 EUR brutto monatlich. Der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen schlägt sich mit knapp 650,00 EUR in der Lohnabrechnung nieder und schließlich hat der Kläger 2011 noch eine weitere Jahresprämie aufgrund einer Zielvereinbarung in Höhe von 33.000,00 EUR erzielt. Auch die Jahre davor hatte er Jahresprämien verdient, für 2012 hatte er mit einer Prämie in Höhe von rund 40.000,00 EUR brutto gerechnet.

Randnummer 6

Die Niederlassung in D-Stadt wurde längere Zeit von Frau W. geleitet, Vertriebsdisponentin war von Februar 2005 bis Ende August 2011 Frau K.. Frau W. hat mit weiteren führenden Mitarbeitern aus D-Stadt Ende 2010 das Unternehmen verlassen. Ihre Stelle konnte erst Ende 2011 wieder besetzt werden. In der Zwischenzeit hat der Kläger vertretungsweise auch die Stellung eines Niederlassungsleiters in D-Stadt bekleidet.

Randnummer 7

Niederlassungsleiter in R. war Herr R., dortige Vertriebsdisponentin war seinerzeit Frau K.. Der disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Herr P., Leiter der Personalabteilung der Firmengruppe, residiert in der Unternehmenszentrale in A-Stadt.

Randnummer 8

Die Beklagte hat an den Kläger die Unternehmerpflichten, die ihr im Zusammenhang mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auferlegt sind, förmlich übertragen (Anlagen B 3 und B 4, hier Blatt 89 ff). Ohne Widerspruch durch die Beklagte hat der Kläger berichtet, er habe diese Pflichtenstellung durch nahezu gleichlautende Formulare an die jeweiligen Niederlassungsleiter weiter übertragen.

Randnummer 9

Der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung vom 27. August 2012, die hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, liegt der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe entweder die illegale Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe angeordnet oder sie trotz offensichtlicher Indizien nicht unterbunden; zumindest habe er seine diesbezüglichen Kontrollpflichten sträflich vernachlässigt.

Randnummer 10

Unstreitig sind in diesem Zusammenhang die folgenden Umstände: Die Niederlassung der Beklagten in D-Stadt hat ganz gute Kontakte zu diversen Unternehmen, die sich am Bau, an der Ausrüstung und an der Unterhaltung von Biogasanlagen beteiligen. Einer der bedeutenden Kunden ist hier die Firma R. Energie- und Umwelttechnik GmbH mit Sitz in R. (zukünftig abgekürzt mit R. bezeichnet). Dieses Unternehmen bietet am Markt den kompletten Bau von Biogasanlagen an. Damit erbringt dieses Unternehmen bei der Erledigung der Betonarbeiten für eine solche Anlage zwar auch Leistungen, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Da sie aber auch alle anderen Leistungen bis hin zu Installation und Einrichtung der benötigten Ausrüstungen erbringt, führt der Leistungsmix dazu, dass dieses Unternehmen zwischen den Parteien unstreitig nicht dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen ist. Die Beklagte verleiht bis in die Gegenwart hinein Arbeitnehmer an dieses Unternehmen.

Randnummer 11

Aus der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen R. hat sich seit Ende 2009 auch eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen W. System GmbH mit Sitz in O. (zukünftig abgekürzt mit W. bezeichnet) ergeben. Die im Unternehmen der Beklagten üblichen Standards zur Prüfung, ob man mit der Firma W. zusammen arbeiten könne, sind wohl hinsichtlich deren Kreditwürdigkeit durchlaufen worden, hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe hat es jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand keine systematische Prüfung gegeben.

Randnummer 12

Nach klägerischen Angaben, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, hatte wohl die seinerzeit in der Niederlassung D-Stadt dafür zuständige Frau K. es für entbehrlich gehalten, weitere Erkundigungen einzuziehen, da man die W. System GmbH von ihrem Leistungsprofil her mit dem Unternehmen R. gleichgestellt hatte. Frau K. hatte ihrer Kollegin Frau K., Vertriebsdisponentin in R., einmal auf Nachfrage mitgeteilt, das Unternehmen habe die Eigenauskunft gegeben, nicht dem Bauhauptgewerbe zu unterfallen und dies sei dem Forderungsmanagement der Beklagten durchgestellt worden (vgl. die Schilderungen in der Mail von Herrn R. an Herrn W. vom 30. Januar 2011, Anlage B 15, hier Blatt 151); diese Mitteilung ist von der Beklagten im Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden.

Randnummer 13

Am 2. Oktober 2010 hat das Hauptzollamt S. eine Baustelle in B. einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen und festgestellt, dass dort zumindest ein Arbeitnehmer der Beklagten, der an die Firma W. ausgeliehen war, gearbeitet hatte. Das Hauptzollamt hat dann fast ein Jahr später mit Schreiben vom 20. Juli 2011, gerichtet an die Beklagte zu Händen des Klägers, weitere Unterlagen den seinerzeit aufgefallenen Arbeitnehmer F. betreffend angefordert und hat bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass die Firma W. in allen ihren Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei und sie Winterbauumlage abführe (Kopie als Anlage B 25 überreicht, hier Blatt 163; die dazugehörende Mitteilung der Bundesagentur betreffend die Zugehörigkeit der Firma W. zum Bauhauptgewerbe hat der Kläger in Kopie seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 beigelegt, hier Blatt 200). Noch am selben Tag hat der Kläger nach A-Stadt berichtet und umgehend dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und zukünftig nicht mehr dort eingesetzt werden. In seinem Bericht nach A-Stadt hat der Kläger auch mitgeteilt, dass man mit der Firma W. seit 2009 zusammenarbeite und 2010 annähernd 100.000,00 EUR Umsatz getätigt habe und 2011 (bis zum Bericht im Juli 2011) bereits rund 220.000,00 EUR Umsatz erzielt habe (Mail vom 20. Juli 2011, in Kopie als Anlage B 24 überreicht, hier Blatt 162).

Randnummer 14

Geht man davon aus, dass die Beklagte pro Stunde ungefähr 18,00 EUR in Rechnung stellt (vgl. Anlage B 20, hier Blatt 156), entsprechen dem Umsatz etwa 17.750 Einsatzstunden. Geht man weiter von einem Unterschied in Höhe von 2,00 EUR zwischen den Löhnen, die die Beklagte zahlt, und dem Baumindestlohn aus, ergibt sich allein anhand der mitgeteilten Umsatzzahlen eine mutmaßliche Mindestlohnunterschreitung in Höhe von 35.500,00 EUR, was fast genau dem Betrag entspricht, den das Hauptzollamt nach weiteren Ermittlungen im Juli 2012 betreffend die Niederlassung D-Stadt festgestellt hat.

Randnummer 15

Der Vorfall hatte – auch auf Betreiben des Klägers – für Frau K. eine außerordentliche Kündigung zur Folge. Der Kläger wurde für den Vorfall unter dem 27. Juli 2011 lediglich wegen Verletzung von Aufsichtspflichten abgemahnt (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 87, es wird Bezug genommen).

Randnummer 16

Der Zoll hat in der Folge den Sachverhalt weiter aufbereitet und seine Ermittlungen abermals ein Jahr später im Juli 2012 abgeschlossen. Aufgrund der gewonnen Erkenntnisse ist dann die Beklagte zur Zahlung von über 40.000,00 EUR aufgefordert worden. Der Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt, das die in das Bauhauptgewerbe ausgeliehenen Arbeitnehmer nach dem dort geltenden Mindestlohntarifvertrag bezogen hätten, und dem Lohn, den die Beklagte an diese Arbeitnehmer gezahlt hat. Die Forderung beruht zu über 37.500,00 EUR auf Forderungen für Arbeitnehmer, die der Niederlassung D-Stadt zuzuordnen sind. Betroffen sind 48 Arbeitnehmer der S. Niederlassung der Beklagten.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 8 überreichte Übersicht des Hauptzollamtes S. vom 2. Juli 2012 Bezug genommen (hier Blatt 100).

Randnummer 18

Die Niederlassungen der Beklagten in R., N. und S. waren mit Beträgen in Höhe von etwas mehr als 600,00 EUR bis etwas mehr als 1.400,00 EUR an der Forderung beteiligt (Anlagen B 10 bis B 12, hier Blatt 102 bis 104).

Randnummer 19

Wie sich den Detailaufstellungen zu den einzelnen Arbeitnehmern entnehmen lässt, die zu einem kleinen Teil zur Akte gereicht wurden, hat der Zoll die Einkommen der Arbeitnehmer der Beklagten von 2009 bis 2012 einer näheren Prüfung unterzogen (vgl. Anlage B 9, hier Blatt 101 und Anlagen B 29 bis B 37, hier Blatt 243 ff, es wird Bezug genommen). Die Aufstellungen des Zolls enthalten keine Angaben dazu, auf welchen Baustellen die Arbeitnehmer eingesetzt waren und an welche Unternehmen sie zu diesem Zeitpunkt ausgeliehen waren.

Randnummer 20

Aufgrund des Ausmaßes der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, wie es im Rahmen der Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes ans Tageslicht kam, hat sich die Beklagte entschlossen, das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos zu kündigen.

Randnummer 21

Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 27. August 2012 (Kopie hier Blatt 20) ist dem Kläger am Folgetag zugegangen und er hat sie mit einer Klage, die am 17. September 2012 beim Arbeitsgericht als Fax eingegangen war, angegriffen.

Randnummer 22

Zum Gesamtverständnis des Konflikts der Parteien ist die Kenntnis weiterer davon unabhängiger Ereignisse erforderlich. Im Rahmen einer Niederlassungstagung der Beklagten am 10. Mai 2012 soll der Kläger abends beim gemütlichen Zusammensein so jedenfalls die Einlassung einzelner Zeugen, deren Aussage sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat in angetrunkenem Zustand einen Kollegen verbal und später auch körperlich angegriffen haben. Außerdem soll er sich despektierlich über den Komplementärgeschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. S. geäußert haben, und er soll schließlich mehr oder wenig offen dazu aufgerufen haben, die Beklagte zu verlassen und die Arbeit bei einem anderen Marktteilnehmer aus der Branche fortzusetzen. Außerdem sei dort zu Tage getreten, dass der Kläger der seinerzeitigen Niederlassungsleiterin in L., Frau T., freie Tage und Frei-Stunden ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit oder den Urlaub gewährt habe und es diesbezüglich auch zu Vertuschungshandlungen gekommen sei.

Randnummer 23

Nachdem diese Dinge der Geschäftsführung zugetragen worden sind, ist der Kläger seines Amtes als Leuchtturm-Niederlassungsleiter enthoben worden, sein Dienstsitz ist nach A-Stadt verlegt worden und ihm ist verboten worden, weiter mit Kunden in Kontakt zu treten (Anweisung vom 15. Mai 2012 in Kopie als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 88). In der Klageerwiderung heißt es dazu auf Seite 6 (hier Blatt 81) ergänzend, da man davon ausgegangen sei, dass die Vorfälle vom 10. Mai 2012 nicht zur Kündigung ausreichen würden, sei zunächst die Versetzung erfolgt, um dann zu entscheiden, welche Tätigkeit für den Kläger in Betracht komme.

Randnummer 24

Der Kläger hat die Arbeit in A-Stadt am ersten Tag angetreten, hat dort festgestellt, dass ihm ein leeres Zimmer als Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, hat dann die Arbeit abgebrochen und einen Arzt aufgesucht. Seit diesem Zeitpunkt ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Versetzung nach A-Stadt und den damit verbundenen Aufgabenentzug hat der Kläger eine gesonderte Klage beim Arbeitsgericht Schwerin anhängig gemacht (3 Ca 1137/12), die derzeit allerdings in Hinblick auf den Kündigungsschutzrechtsstreit nicht weiter betrieben wird.

Randnummer 25

Die Beklagte schildert (Klageerwiderung vom 29. Oktober 2012 Seite 3, hier Blatt 79), nach der Versetzung nach A-Stadt habe es Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Herrn Dr. S. über die Frage gegeben, unter welchen Bedingungen man sich einvernehmlich trennen könne. Nachdem diese Gespräche gescheitert seien, hat sich die Beklagte – so wörtlich – „entschlossen, die Tätigkeit des Klägers im Detail zu überprüfen", was dann letztlich zu der außerordentlichen Kündigung geführt habe.

Randnummer 26

Wegen der inzwischen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 28. Januar 2013 ordentlich gekündigt (Kopie der Kündigung hier Blatt 263). Diese Kündigung hat der Kläger mit einer Klageerweiterung, die bei Gericht per Fax am 18. Februar 2013 eingegangen ist, angegriffen.

Randnummer 27

Wegen der Umstände der Versetzung nach A-Stadt hat der Kläger schließlich noch einen Auflösungsantrag gestellt.

Randnummer 28

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin für Recht erkannt:

Randnummer 29

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2012 weder fristlos noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde.

Randnummer 30

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers zum 31.01.2013 aufgelöst.

Randnummer 31

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 80.000,00 EUR zu zahlen.

Randnummer 32

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Randnummer 33

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 48.000,00 EUR.

Randnummer 34

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.08.2012 sei unwirksam. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu führen, dass sich der Kläger bewusst an der festgestellten Überlassung von Arbeitnehmern in das Bauhauptgewerbe beteiligt habe. Auch die übrigen Kündigungsgründe seien nicht erheblich. Dem Auflösungsantrag sei stattzugeben. Die Beklagte habe dem Kläger trotz der Oberflächlichkeit der gegen ihn vorgebrachten Umstände nicht angehört. Aus dem Gesamtverhalten könne der Schluss gezogen werden, dass sie nicht mehr bereit sei, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Randnummer 35

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger sei seit dem 30.09.2010 direkt für die Niederlassung D-Stadt zuständig gewesen, da die dortige Niederlassungsleiterin ab diesem Zeitpunkt in der Filiale nicht mehr tätig gewesen sei. Damit sei der Kläger für die Einzelheiten der Tätigkeit in dieser Niederlassung verantwortlich gewesen. Der Kläger habe die Überlassung in das Bauhauptgewerbe, insbesondere an die Firma W. gekannt. Der Umsatz mit dieser Firma habe zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Er habe auch selbst Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der Firma W. unterschrieben. Der Kläger hätte eine eigene Prüfung vornehmen müssen, ob die Firma zum Bauhauptgewerbe gehöre. Auch habe die zuständige Sachbearbeiterin aus der Filiale D-Stadt, Frau K., gegenüber dem kommissarischen Vorgesetzten des Klägers telefonisch erklärt, der Kläger habe sie ausdrücklich zur Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes angewiesen und die Verstöße von vornherein gekannt.

Randnummer 36

Die Vorwürfe gegen den Kläger seien nicht oberflächlich gewesen. Auch habe es sich bei der Versetzung nach A-Stadt um keine Strafversetzung gehandelt. Deshalb sei die ausgesprochene Abfindung auch in der Höhe nicht gerechtfertigt.

Randnummer 37

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 38

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2013 – 3 Ca 1722/12 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 39

Der Kläger beantragt,

Randnummer 40

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 41

Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Randnummer 42

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 43

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht

hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die Bezug

genommen wird, der Klage stattgegeben.

Randnummer 44

Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

Randnummer 45

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Beklagte erstinstanzlich nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger

bewusst an einer Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des

Baugewerbes mitgewirkt hat.

Randnummer 46

Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb der gewerblich

überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen

sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,

Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient (§ 101

Abs. 2 SGB III). Eine vorsätzliche oder fahrlässige Vermittlung in

das Baugewerbe ist damit eine Pflichtverletzung, die – je

nach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung des

Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Randnummer 47

Für eine vorsätzliche Begehung durch den Kläger ergibt sich aus

dem Vortrag der Beklagten nicht der geringste Anhaltspunkt. Der

Kläger hat unmittelbar, nachdem er mit Schreiben vom 20.07.2011

durch das Hauptzollamt darüber informiert worden sei, dass die

Firma W. in allen Teilen dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei, dafür

gesorgt, dass die Arbeitnehmer von der Firma W. abgezogen und

zukünftig dort nicht mehr eingesetzt werden. Um eine Kündigung auch

nur ansatzweise zu rechtfertigen, hätte die Beklagte somit

substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der

Kläger vor diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass die

Firma W. zum Bauhauptgewerbe gehört. Hierfür reicht es angesichts

der gesetzlichen Formulierung in § 101 SGB III nicht aus, dass der

Kläger wusste, dass von der Firma W. auch Bauleistungen erbracht

werden. Es wird nämlich eine überwiegende Tätigkeit verlangt.

Randnummer 48

Die Beklagte hat in der Berufungsschrift hierzu auf Vermerke des

Hauptzollamtes (Anlagen BK3 und BK4 zur Berufungsbegründung) Bezug

genommen. Aus diesen ergibt sich aber nicht, das beim Kläger eine

entsprechende Kenntnis vorlag. Auch die Behauptung der Beklagten,

Frau K. habe erklärt, der Kläger habe die Verstöße im Zusammenhang

mit der Arbeitnehmerüberlassung an Firmen des Bauhauptgewerbes

gekannt und sie ausdrücklich hierzu angewiesen, ist unergiebig.

Randnummer 49

Würde Frau K. eine derartige Aussage als Zeugin in einer

Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht tätigen, wäre dies für die

Beklagte unergiebig. Die Zeugin müsste erst ausführlich befragt

werden, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie davon ausgeht,

dass und ab welchem Zeitpunkt der Kläger gewusst haben soll, die

Firma W. erbringe überwiegend Bauleistungen. Dabei handelt es sich

um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Randnummer 50

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass

sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz

geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen

zu lassen. Hat die Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe

und ist ihr die Beweisführung deshalb erschwert, kann sie auch nur

vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen

Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen

erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das

Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und

rechtsmissbräuchlich Behauptungen aufs "Geratewohl" oder

ins "Blaue hinein" aufstellt (BGH vom 15.05.2003, III ZR

7/02, BAG vom 27.09.2012, 2 AZR 516/11 m. w. N.). So verhält es

sich hier.

Randnummer 51

Angesichts der Gesamtumstände ergibt sich nicht der geringste

Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von

der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe gewusst hat. Die

Reaktion des Klägers auf das Schreiben des Hauptzollamtes vom

20.07.2011 spricht dagegen. Zu einem Beweisantritt, der nicht ins

"Blaue hinein" gemacht wird, hätte daher zumindest die

Angabe gehört, woher der Kläger gewusst haben soll, die

Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 SGB III lägen vor. Gerade

angesichts des Merkmals "überwiegend" handelt es sich

nämlich um einen Begriff, dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht

leicht zu erkennen sind.

Randnummer 52

Das Vorbringen der Beklagten ist vergleichbar unpräzise, wie

wenn ein Arbeitgeber behaupten würde, aus der Vernehmung eines

Zeugen würde sich ergeben, dass der gekündigte Arbeitnehmer

irgendwann zu nicht näher feststellbaren Umständen eine Geldsumme

unbekannter Höhe unterschlagen habe.

Randnummer 53

Ob eine fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten vorlag,

kann dahingestellt bleiben. Hierfür ist der Kläger bereits mit

Schreiben vom 27.07.2011 abgemahnt worden. Verletzungen von

Aufsichtspflichten nach diesem Zeitpunkt liegen nach dem

unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung nicht

vor.

Randnummer 54

Auch die Angriffe der Beklagten gegen die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung sind erfolglos.

Auch das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine

"Oberflächlichkeit der gegen den Kläger vorgebrachten

Umstände" vorliegt. Ohne das streitige Verhalten des Klägers

im Rahmen der Niederlassungstagung vom 10.05.2012 wäre die gesamte

Akte aus Sicht der Kammer nicht erklärlich. Dieses Verhalten soll

jedoch schon nach Vorbringen der Beklagten nicht zum Ausspruch

einer Kündigung geeignet sein.

Randnummer 55

Die Umstände der Versetzung nach A-Stadt, so wie sie vom

Arbeitsgericht geschildert werden, lassen nur den Schluss zu, dass

die Beklagte seit ihrem Schreiben vom 15.05.2012 nicht mehr

beabsichtigt hat, den Kläger vertragsgerecht zu beschäftigen.

Dieses Verhalten der Beklagten ließ für den Kläger zu Recht den

Schluss zu, dass er mit einer Wertschätzung seiner bisherigen

beruflichen Leistungen durch die Beklagte und einem objektiven

Umgang nicht mehr rechnen kann.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Randnummer 57

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein

Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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