Rechtsprechung · LAG Hessen
LAG Hessen, Beschluss vom 08.09.2016 – 16 TaBV 101/15
- Spruchkörper
- 16. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHE:2016:0908.16TABV101.15.0A
Tenor
Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".
Gründe
Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LAG Hessen in 16 TaBV 101/15 entschieden?“