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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 123/18

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 01.10.2019, Az. 15 TaBV 123/18.
Spruchkörper
15. Kammer

Tenor

Der Tenor der Entscheidung vom 1. Oktober 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:

„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 203/17 – wie folgt abgeändert:“

Gründe

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO nach Gewährung rechtlichen Gehörs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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