Rechtsprechung · LAG Hessen
LAG Hessen, Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 122/18
- Spruchkörper
- 15. Kammer
Tenor
Der Tenor der am 29. Oktober 2019 verkündeten Entscheidung wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 438/17 – wie folgt abgeändert:“
Gründe
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO nach Gewährung rechtlichen Gehörs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat LAG Hessen in 15 TaBV 122/18 entschieden?“