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Rechtsprechung · LAG Hamburg

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2011 – 4 Ta 14/11

Gegenstandswert - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHH:2011:0520.4TA14.11.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG 2004, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 103 BetrVG, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG 2004

Leitsatz

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG (juris: GKG 2004) auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.(Rn.6)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr

H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts

Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird

zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25.

Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.

Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig

verworfen.

Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die

Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu

tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der

Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des

Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).

Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug €

3.670,67.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der

Beteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf €

11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen

ihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu

3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beim

Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur

Begründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht die

Wertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozess

rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe in

einem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis des

zweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwert

auf € 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich der

Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011

zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am

26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen.

Randnummer 3

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28.

Januar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass

drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da das

Zustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozess

vorwegnehme.

II.

Randnummer 4

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011

ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedoch

unzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäß

eingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die

Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss des

Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist den

Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftliches

Empfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Der

Beschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit dem

sich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3)

angeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beim

Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zu

spät.

Randnummer 5

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011

ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen

zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß

eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sache

selbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 6

a) Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst

daraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert der

anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag

des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen

ist.

Randnummer 7

b) Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:

Randnummer 8

Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom

23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der

Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem

Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine

Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften

fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist

insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam,

deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die

Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich

des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen

Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche

Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche

Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der

Bewertung stehen muss (LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 10

Ta 83/09 LAGE § 23 RVG Nr. 14; LArbG Hamburg Beschluss vom 30.

November 2009, 4 Ta 12/09 juris).

Randnummer 9

Der Umstand, dass es sich bei einem

Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG um eine

nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG

handelt, schließt es nicht aus, sich an vergleichbaren

Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung

genannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern

lediglich ein „Ausgangs-" oder

„Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn

im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die

Wertfestsetzung ersichtlich sind.

Randnummer 10

Vorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die es

rechtfertigen bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG

den Gegenstandswert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG

festzusetzen, denn das Zustimmungsersetzungsverfahren stellt

praktisch den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess dar (vgl.

Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 5 Ta 603/09 AE

2010, 65 f; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 02. November 2009

5 Ta 113/09 NZA-RR 2010, 102 ff; LArbG Rheinland-Pfalz

Beschluss vom 30. März 2004 2 Ta 69/04 NZA-RR 2004, 373 f; vgl.

auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 145 m.w.N.). Wird der Antrag des Arbeitgebers auf

Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des

Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds

kündigungsschutzrechtlich fest. Im umgekehrten Fall ist in einem

späteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung

gebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt

ist, denn die Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren

erstreckt sich auf das Betriebsratsmitglied, das im Hinblick auf § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu

beteiligen ist (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 5 Ta 603/09 AE 2010, 65 f).

Randnummer 11

Soweit das LArbG Schleswig-Holstein (vgl. nur Beschluss vom 27.

April 2007 1 Ta 178/06 NZA-RR 2007, 541) in

Zustimmungsersetzungsverfahren zwei Bruttomonatsvergütungen als

Gegenstandswert ansetzen will, folgt die Beschwerdekammer dieser

Auffassung nicht. Zur Begründung wird in der vorgenannten

Entscheidung des LArbG Schleswig-Holstein lediglich ausgeführt,

dass es angemessen sei, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhe

von zwei Monatsgehältern festzusetzen, da sich die Präjudizialität

nicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung

beziehe. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist insoweit

nicht auf einzelne Kündigungsgründe abzustellen, sondern auf den

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Höhe nach ist

es deshalb wegen der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens

für das individualrechtliche Kündigungsschutzverfahren regelmäßig

geboten, den vollen Gegenstandswertrahmen von drei

Bruttomonatsvergütungen in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG

auszuschöpfen (vgl. nur

Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, aaO., § 12 Rz. 145

m.w.N.).

III.

Randnummer 12

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der

Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch

Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26).

Allerdings waren dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3)

die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG jeweils zur Hälfte

aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt

nicht für das Beschwerdeverfahren.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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