Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2025 – 5 Sa 916/24

Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:1009.5SA916.24.00
Normenkette
§ 63 PersVG BB, § 68 PersVG BB

Leitsatz

Die Dienststelle muss dem Personalrat bei der Beteiligung zu einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung den Arbeitnehmer möglicherweise entlastende Umstände auch dann mitteilen, wenn sie von diesen Umständen nach Einleitung und vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens Kenntnis erhält und dies Umstände selbst nicht für entlastend hält.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 3. September 2024 – 1 Ca 249/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision der Beklagten wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit dem 1. August 2007 bei der beklagten Stadt, bei der ein Personalrat gebildet ist, nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. Juli 2007 als Vollbeschäftigter bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt circa 3.400,00 Euro beschäftigt.

Randnummer 3

Die beklagte Stadt verkauft Brennholz an Dritte. Auch die Beschäftigten der beklagten Stadt dürfen Holz ohne Rabatt kaufen und einladen. Sie müssen sich bei dem Vorarbeiter des Betriebshofs oder einem dafür zuständigen weiteren Mitarbeiter melden. Die Holzmenge wird dann geschätzt und in eine Liste eingetragen. Einige Tage später erteilt die beklagte Stadt eine Rechnung.

Randnummer 4

Der Kläger war am Freitag, den 2. Februar 2024 auf dem Holzplatz des Betriebshofs der beklagten Stadt zur Arbeit eingeteilt und sollte Holz spalten. Auch er hatte in der Vergangenheit Holz bei der beklagten Stadt gekauft. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt beobachtete ein Mitarbeiter des Betriebshofs von seinem Bürofenster aus, wie der Kläger mit einer Schubkarre voller Holz vom Holzplatz kam und in Richtung seines im vorderen Teil des Grundstücks abgestellten Autos ging und mit einer leeren Schubkarre zurückkam, ohne sich anschließend bei ihm zu melden. Der Mitarbeiter teilte dies dem nach dem Vorfall eingetroffenen Vorarbeiter des Betriebshofs mit, beide beschlossen, bis zum Feierabend abzuwarten, ob der Kläger das eingeladene Holz melden werde. Als der Kläger zum Feierabend, ohne sich vorher zu melden, mit seinem Auto den Parkplatz verlassen wollte, stellten der Vorarbeiter und der weitere Mitarbeiter den Kläger zu Rede. Sie baten ihn, den Kofferraum seines Autos zu öffnen, in dem sich, verdeckt mit einer Decke, 0,2 Raummeter Brennholz befanden. Es wurden Fotos angefertigt (Blatt 57 f der Akte) und der Leiter des Betriebshofs herbeigerufen, der den Kläger nach einer Befragung bat, ihm bis zum kommenden Montag, den 5. Februar 2024 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorfall zu geben.

Randnummer 5

Der Kläger legte dem Betriebshofleiter am 5. Februar 2024 zu Dienstbeginn eine maschinenschriftliche Stellungnahme vor, in der er erklärte, dass er das Holz vor Antritt der Heimfahrt habe bezahlen wollen (Blatt 77 der Akte). Der Betriebshofleiter wies den Kläger darauf hin, dass dies nicht seinen Angaben vom Freitag entspräche und forderte ihn auf, eine wahrheitsgemäße Stellungnahme abzugeben. Der Kläger setzte sich dann an den Tisch und verfasste handschriftlich eine neue Stellungnahme, in der er ausführte, er habe ohne zu fragen Holz in sein Auto eingeladen, was nicht in Ordnung sei (Blatt 59 der Akte). Der Betriebshofleiter nahm diese Stellungnahme an sich und bat die Sachgebietsleiterin Personalangelegenheiten per E-Mail um Rückruf. Die Fotos vom 2. Februar 2024 schickte er an die Sachgebietsleiterin.

Randnummer 6

Mit zwei Schreiben vom 7. Februar 2024 (Blatt 54 ff und 60 ff der Akte) teilte die beklagte Stadt dem Personalrat im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens mit, dass sie beabsichtige, dem Kläger gegenüber eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dem Schreiben lag als Anlage die handschriftliche Stellungnahme des Klägers bei. Nach Abgabe dieses Schreibens beim Personalrat und vor der Personalratssitzung erfuhr die Sachgebietsleiterin für Personalangelegenheiten vom Betriebshofleiter, dass der Kläger zunächst eine andere schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte.

Randnummer 7

Der Personalrat erklärte mit Schreiben vom 12. Februar 2024, er stimme nicht der außerordentlichen, jedoch der ordentlichen Kündigung zu (Blatt 63 der Akte).

Randnummer 8

Mit dem Kläger am 14. Februar 2024 zugegangenem Schreiben vom 13. Februar 2024 kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2024 (Blatt 13 der Akte).

Randnummer 9

Mit er am 20. Februar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der beklagten Stadt am 29. Februar 2024 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und mit Klageerweiterung die vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei am 2. Februar 2024 nicht allein auf dem Betriebshof gewesen. Er habe das Holz um die Mittagszeit eingeladen und bei der Arbeit vergessen, dies zu melden. Er sei zahlungswillig gewesen. Dem Vorarbeiter und dem weiteren Mitarbeiter habe er auf dem Parkplatz gesagt, er habe vergessen, die Mitnahme des Holzes anzuzeigen. Dies habe er auch anschließend dem Betriebshofleiter gesagt.

Randnummer 10

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 11

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 13. Februar 2024 weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung zum 30. Januar 2024 aufgelöst worden ist, noch ordentlich fristgemäß aufgelöst werden wird.

Randnummer 12

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 27. Mai 2007 zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter im Bauhof bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Randnummer 13

Die beklagte Stadt hat beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe das Holz am 2. Februar 2024 gegen 8.30 Uhr morgens eingeladen und gegenüber dem Vorarbeiter, dem weiteren Mitarbeiter und dem Betriebshofleiter erklärt, er habe sich nichts dabei gedacht, es sei doch nur ein wenig Holz für die Feuerschale. Ferner habe der Kläger erklärt, er habe extra gewartet, bis keiner mehr auf dem Hof gewesen sei. Er wisse nicht, was ihn geritten habe. Den Vorarbeiter habe er gefragt, ob man das nicht so klären könne.

Randnummer 16

Mit Urteil vom 3. September 2024 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits eine Abmahnung hätte den Kläger dazu bewegt, niemals mehr Holz in sein Auto zu laden, ohne gegenüber dem Vorgesetzten hierüber Anzeige zu machen, für welche es keinen vorgegebenen Ablaufplan gebe. Die Kollegen des Klägers hätten diesen auch nicht auf sein Versäumnis hingewiesen und diesen „ins offene Messer“ laufen lassen. Zudem habe der Kläger ein Alter erreicht, welches es ihm gerade in der Lausitz nicht leichtmache, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Deshalb seien außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam. Außerdem habe die Beklagte dem Personalrat nicht die erste vom Kläger erstellte Stellungnahme vorgelegt und deshalb diesen vor Ausspruch der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung fehlerhaft beteiligt.

Randnummer 17

Gegen dieses der beklagten Stadt am 16. Oktober 2024 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 21. Oktober 2024 eingegangene und am 9. Dezember 2024 begründete Berufung. Sie trägt vor, der Preis für die vom Kläger eingeladene Menge Brennholz habe zwischen 19,76 Euro und 30,76 Euro gelegen. Der Kläger habe einen Diebstahl begehen wollen und damit eine schwere Pflichtverletzung begangen. Er habe damit rechnen müssen, dass schon der erstmalige Vorfall zur Kündigung führe. Einer Abmahnung habe es entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts daher nicht bedurft. Auch im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit und die Beschäftigungsaussichten sei eine außerordentliche Kündigung nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch die Personalratsbeteiligung nicht zu beanstanden. Der Kläger habe aus freien Stücken entschieden, die zweite, handschriftliche Stellungnahme zu verfassen. Die erste Stellungnahme habe er damit widerrufen, sie habe dem Personalrat nicht vorgelegt werden müssen. Zudem habe der Vorarbeiter des Betriebshofs als Mitglied des Personalrates, der anwesend gewesen sei, als der Kläger zunächst seine erste Stellungnahme habe überreichen wollen und diese mit Abfassung der zweiten Stellungnahme korrigiert habe, in der Personalratssitzung vollständig über den Vorfall berichtet.

Randnummer 18

Die beklagte Stadt beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 3. September 2024, Aktenzeichen – 1 Ca 249/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Der Kläger trägt vor, der Wert des mitgenommenen Holzes habe sich im unteren einstelligen Euro-Bereich belaufen. Es habe sich um einen einmaligen „Ausreißer“ gehandelt, der Kläger habe lediglich vergessen, den Erwerb des Holzes in die Liste einzutragen. Dem Personalrat sei zudem die Möglichkeit genommen worden, die erste Stellungnahme des Klägers zu würdigen, er habe die Mitnahme des Holzes natürlich anzeigen und es auch bezahlen wollen, er sei nie auf den Gedanken gekommen, es einfach mitzunehmen.

Randnummer 23

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags wird im Übrigen auf die Schriftsätze und Anlagen der beklagten Stadt vom 9. Dezember 2024 (Blatt 133 bis 149 der Akte) und vom 8. April 2025 (Blatt 198 bis 203 der Akte), des Klägers vom 17. Februar 2025 (Blatt 180 bis 187 der Akte) sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 19. Juni 2025 (Blatt 207 bis 209 der Akte) und vom 9. Oktober 2025 (Blatt 230 bis 233 der Akte) verwiesen.

Randnummer 24

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 19. Juni 2025 (Blatt 208 f der Akte) und wegen des Beweisergebnisses auf da Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 (Blatt230 ff der Akte) verwiesen.

Gründe

Randnummer 25

I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, 2. Halbsatz Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO ausreichend begründet.

Randnummer 26

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Randnummer 27

1. Die mit der Kündigungsschutzklage gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), 167 ZPO fristgerecht angegriffene außerordentliche Kündigung vom 13. Februar 2024 ist gemäß §§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam, weil die beklagte Stadt den Personalrat vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß nach §§ 68, 69 Absatz 1 Nummer 2 Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG BB) beteiligt hat. Das gilt auch für die fristgerecht angegriffene hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. Februar 2024, weil die beklagte Stadt den Personalrat nicht ordnungsgemäß nach §§ 61, 63 Absatz 1 Nummer 17 PersVG BB beteiligt hat.

Randnummer 28

a) Soweit zu den nach dem PersVG BB mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte gehören, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, Urteil vom 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 –, Randnummer 21). Soweit der Personalrat nach dem PersVG BB an Maßnahmen mitzuwirken hat, gelten für das Mitwirkungsverfahren die Maßstäbe der Anhörung des Betriebsrats. Es sind die zu § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 –, Randnummer 24).

Randnummer 29

b) Gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 2 PersVG BB hat der Personalrat vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mitzuwirken. Zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens gehört nach §§ 60 Absatz 1 Satz 1, 68 Absatz 1 Satz 1 PersVG, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit dem Personalrat erörtert. Auch vor Ausspruch einer gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 17 PersVG BB der Mitbestimmung unterliegenden ordentlichen Kündigung unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig und umfassend (§§ 60 Absatz 1 Satz 1, 63 Absatz 3 Satz 1 PersVG BB). Wie bei der Anhörung des Betriebsrates zu einer Kündigung nach § 102 BetrVG, deren Anforderungen nach der vorgenannten Rechtsprechung vorliegend entsprechend gelten, richtet sich der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach Sinn und Zweck der Beteiligung. Dieser besteht darin, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, das heißt gegebenenfalls zugunsten des Arbeitnehmers auf die Dienststelle einzuwirken. Der Personalrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Dabei ist die subjektive Überzeugung der Dienststelle von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände für den Umfang der Unterrichtung nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Personalratsbeteiligung verfehlt würde. Die Dienststellenleitung darf ihr bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Personalrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für ihren eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. In diesem Sinne ist die Personalratsbeteiligung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand der Dienststelle - auch objektiv, das heißt durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (zur Anhörung nach § 102 BetrVG: BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 –, BAGE 152, 118-126, Randnummern 14 und 19). Ändert sich der dem Personalrat von der Dienststelle mitgeteilte Kündigungssachverhalt während der Anhörungsfrist, ist die Dienststelle verpflichtet, diese Änderung dem Personalrat noch vor Ausspruch der Kündigung mitzuteilen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Beteiligung, dem Personalrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts zu geben (zur Anhörung nach § 102 BetrVG: BAG, Urteil vom 17. Februar 2000 – 2 AZR 913/98 –, BAGE 93, 366-375, Randnummer 19). Da die Unterrichtung kein Selbstzweck ist, sondern lediglich dem Personalrat die Informationsgrundlage für eine fundierte Stellungnahme verschaffen soll, muss die Dienststelle jedoch Umstände nicht gesondert mitteilen, die dem Personalrat schon bekannt sind, sei es durch frühere Informationen des Arbeitgebers, durch Mitteilungen Dritter oder durch eigene Wahrnehmungen des Betriebsrats (Handkommentar-KSchR/Nägele/König, 8. Aufl. 2025, BetrVG § 102 Randnummer 80). Eine nach diesen Grundsätzen unzureichende Unterrichtung des Personalrates führt wie im Falle der mangelhaften Unterrichtung des Betriebsrates zur Unwirksamkeit der sodann ausgesprochenen Kündigung.

Randnummer 30

aa) Der Leiterin des Sachgebietes Personalangelegenheiten hatte zwar nicht bei Übergabe der Unterrichtungsschreiben vom 7. Februar 2024 an den Personalrat, wohl aber vor dessen Sitzung davon erfahren, dass die dem Personalrat zugeleitete handschriftliche Stellungnahme des Klägers nicht diejenige war, die er zunächst erstellt und dem Betriebshofleiter am 5. Februar 2024 übergeben hatte. Sie hätte diese Information und die zunächst abgegebene schriftliche Stellungnahme dem Personalrat noch vor der Personalratssitzung zukommen lassen müssen. Sie erfuhr von dem Betriebshofleiter auch, dass die handschriftliche Stellungnahme auf Hinwirken des dem Kläger vorgesetzten Betriebshofleiters verfasst worden war und anders als die zunächst verfasste Stellungnahme nicht wiedergab, dass der Kläger das eingeladene Holz vor Antritt der Heimfahrt anzeigen und bezahlen wollte. Denn die Sachgebietsleiterin hat als Parteivertreterin der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2025 erklärt, der Betriebshofleiter habe ihr gesagt, der Kläger habe in seiner ersten Stellungnahme geschrieben, er habe es vergessen. Die ursprüngliche Absicht, die Mitnahme des Holzes anzeigen zu wollen, ist objektiv geeignet, den Kläger vom Vorwurf des Holzdiebstahls zu entlasten. Selbst wenn, wie die Sachgebietsleiterin vom Betriebshofleiter berichtet, diese Behauptung nicht den Äußerungen des Klägers vom 2. Februar 2024 entsprochen haben sollte, kann die Mitteilung gegenüber dem Personalrat, der Kläger habe sich in der Stellungnahme entsprechend geäußert, bewirken, dass der Personalrat den Vorwurf anders bewertet als in dem Fall, in dem er aufgrund der handschriftlichen Stellungnahme des Klägers davon ausgehen kann, der Kläger habe das Holz einfach eingeladen, ohne zu fragen und gewusst, dass dies nicht in Ordnung gewesen sei. Ob die erste Stellungnahme angesichts der behaupteten Äußerungen des Klägers vom 2. Februar 2024 glaubwürdig erscheinen konnte, musste der Beurteilung des Personalrates vorbehalten bleiben, die nicht aufgrund der Bewertung der Dienststelle im Vorhinein unmöglich gemacht werden durfte.

Randnummer 31

bb) Der beklagten Stadt kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger die erste Stellungnahme widerrufen und damit lediglich die zweite Stellungnahme Geltung habe. Denn der Kläger hat die erste Stellungnahme nicht „aus freien Stücken“ zurückgenommen, sondern auf Hinwirken des ihm vorgesetzten Betriebshofleiters. Die Würdigung eines solchen Geschehensablaufs muss dem Personalrat vorbehalten bleiben.

Randnummer 32

cc) Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der beklagten Stadt nicht bestätigt, dass der Zeuge A das Personalratsgremium während der Beratungen davon informierte, dass der Kläger dem Betriebshofleiter am 5. Februar 2024 zunächst eine andere schriftliche Stellungnahme übergeben hatte. Der Zeuge konnte sich nicht daran erinnern, in der Personalratssitzung darüber berichtet zu haben. Zudem hat der Zeuge bekundet, vom Inhalt der ersten Stellungnahme des Klägers keine Kenntnis erlangt zu haben. Dann aber konnte der dem Personalratsgremium auch nicht berichten, dass der Kläger in dieser Stellungnahme angab, er habe das eingeladene Holz vor Antritt der Heimfahrt anzeigen wollen. Der Personalrat hat also auch nicht auf anderem Wege von diesem den Kläger objektiv entlastenden Umstand erfahren.

Randnummer 33

a) Konnten somit beide angegriffenen Kündigungen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese auch aufgrund fehlender vorheriger Abmahnung mangels eines wichtigen Grundes (§ 626 Absatz 1 BGB) oder einer sozialen Rechtfertigung (§ 1 Absatz 1 KSchG) unwirksam sind.

Randnummer 34

1. Das Arbeitsgericht hat die beklagte Stadt auch zu Recht zur Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt, weil erst- und zweitinstanzlich die Unwirksamkeit beider Kündigungen festzustellen ist und Umstände, die der beklagten Stadt die tatsächlich ja bereits seit einiger Zeit erfolgende vorläufige Weiterbeschäftigung gleichwohl unzumutbar machen, nicht ersichtlich sind. Dem Kläger ist eine Tätigkeit im Bauhof zugewiesen worden, so dass er bis zur Vornahme einer abweichenden Weisung der beklagten Stadt auch während des Kündigungsschutzverfahrens entsprechend zu beschäftigen ist.

Randnummer 35

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Randnummer 36

IV. Gründe im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG dafür, die Revision der beklagten Stadt zuzulassen, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60 PersVG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Berlin-Brandenburg in 5 Sa 916/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten