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Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 – 17 Ta (Kost) 6137/18

Mehrere Abmahnungen - Streitwert
Spruchkörper
17. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1214.17TA.KOST6137.18.00
Normenkette
§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB, § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG 2004, § 3 Halbs 1 ZPO

Leitsatz

Mehrere in einem Rechtsstreit angegriffene Abmahnungen führen zu einem Wert von höchsten einem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers.(Rn.2)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.11.2018 – 4 Ca 1376/18 – teilweise geändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird hinsichtlich der Klageanträge zu 4. bis 9. aus der Klageschrift auf insgesamt 8.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist begründet.

Randnummer 2

1. Der Streit über die Berechtigung einer Abmahnung ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Dabei ist es regelmäßig angemessen, einen Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes festzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Bestandsschutzstreitigkeit gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten ist und einer Abmahnungsstreitigkeit deutlich weniger Bedeutung zukommt. Werden in einem Verfahren mehrere Abmahnungen angegriffen, so ist jede von ihnen zu bewerten; der Wertansatz ist jedoch auf ein Vierteljahresverdienst zu begrenzen, weil die Bedeutung derartig kumulierter Abmahnungsstreitigkeiten bei einer wertenden Betrachtungsweise den Wert einer Bestandsstreitigkeit nicht übersteigt. Dies entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018, an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert.

Randnummer 3

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise herabzusetzen. Dass in jeweils gesondert geführten Rechtsstreitigkeiten angegriffene Abmahnungen zu einem Wertansatz von jeweils einem Bruttomonatsverdienst geführt hätten, trifft zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Denn eine verfahrensübergreifende Wertanrechnung bzw. Wertfestsetzung ist ausgeschlossen. Dass bei mehreren Rechtsstreitigkeiten insgesamt höhere anwaltliche Vergütungsansprüche entstehen als bei einer Klagehäufung in einem Verfahren, ist mit anderen Worten für die auf einen Rechtsstreit bezogene Wertfestsetzung ohne Bedeutung.

Randnummer 4

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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