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Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2012 – 15 Ta 344/12

Prozesskostenhilfe - uneingeschränkter Antrag auf Weiterbeschäftigung
Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0222.15TA344.12.0A

Leitsatz

Für einen uneingeschränkten Antrag auf Weiterbeschäftigung (neben einem Kündigungsschutzantrag) ist jedenfalls dann Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn das Gericht vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass Prozesskostenhilfe nur für einen uneigentlichen Hilfsantrag gewährt wird.(Rn.2)

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag zu 4) gewährt.

Gründe

Randnummer 1

Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Insofern war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.

Randnummer 2

Ob für einen ohne Einschränkungen gestellten Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist umstritten. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (22.11.1999 5 Ta 188/99 – juris) bejaht dies. Andere Landesarbeitsgerichte lehnen dies ab (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 17.05.1989 -14 Ta 52/89 LAGE § 114 ZPO Nr 16; Landesarbeitsgericht Berlin 29.11.2005 17 Ta 1981/05 LAGE § 114 ZPO 2002) mit der Begründung, ein solcher Antrag sei mutwillig iSv § 114 ZPO, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird. Von Letzterem geht auch das Arbeitsgericht Berlin in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.2.2012 aus.

Randnummer 3

Es kann offen bleiben, ob dieser Ansicht des Arbeitsgericht zu folgen ist. Angesichts der umstrittenen Rechtslage hätte das Arbeitsgericht den Antrag nicht einfach ablehnen dürfen. Es hätte vielmehr nach § 139 I 2 ZPO mit einem Hinweis einen für das PKH-Verfahren sachdienlichen Antrag anregen müssen. Da dies unterblieben ist und der Kläger mit seinem Antrag inzwischen erstinstanzlich obsiegt hat, kann diesem Mangel nur dadurch abgeholfen werden, dass auch für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Randnummer 4

Hiergegen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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