Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2013 – 15 Sa 882/11

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Bautenschutzarbeiten im Sinne des VTV-Bau
Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0605.15SA882.11.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 2 Abschn II VTV-Bau, § 1 Abs. 2 Abschn IV VTV-Bau, § 18 VTV-Bau

Leitsatz

Die Inspektionen von Kabelschächten zur Feststellung möglicher Schäden sind Bautenschutzarbeiten im Sinne des VTV (juris: VTV-Bau).(Rn.42)

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.02.2011 – 61 Ca 63589/09 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu den Ziffern 2. und 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt wird.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten, soweit dies für die Berufungsinstanz noch von Relevanz ist, ausschließlich über die Pflicht zu Beitragszahlungen für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54.626,28 €. Im Kern geht es um die Rechtsfrage, ob die Inspektion von Kabelschächten der Deutschen T. Arbeiten darstellen, die unter den Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes (VTV) fallen.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes ein. Der Beklagte beschäftigte in dem hier streitigen Zeitraum insgesamt 20 Arbeitnehmer (Bl. 52 ff. d. A.). Die Bruttolöhne und Beitragsanteile ergeben sich aus der Übersicht Bl. 61 d. A.

Randnummer 3

Im Betrieb des Beklagten werden teilweise Tiefbauarbeiten ausgeführt. Im Übrigen werden Arbeiten für die T. ausgeübt, nämlich die Inspektion von Kabelschächten. Die jeweiligen Anteile sind zwischen den Parteien streitig. Bei den Inspektionsarbeiten öffnen die Arbeitnehmer des Beklagten die Schächte, inspizieren diese, geben Daten in das elektronische System SchaKaL (Schadenskataster Linientechnik) der T. ein. Diese Daten werden auch in Papierform festgehalten. Die T. hat Schulungsunterlagen zum System SchaKaL erstellt (Kopie Bl. 68 ff. d. A.). Die Grunddaten der Kabelkanalanlagen werden auf drei Seien (Bl. 94 – 96 d. A.), ein Zustandsbericht auf weiteren vier Seiten (Bl. 97 – 100 d. A.) und Folgemaßnahmen auf bis zu drei Seiten (Bl. 101 – 103 d A.) erhoben. Die T. verlangt ferner, dass mindestens ein Arbeitnehmer bei den jeweiligen Inspektionsarbeiten einen so genannten SIVV-Schein (Schützen, Instandsetzen, Verstärken, Verbinden) besitzt.

Randnummer 4

Die Klägerin hat behauptet, dass die im Betrieb des Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachen, in den Kalenderjahren 2005 – 2007 folgenden Tätigkeiten erbracht hätten:

Randnummer 5

Tiefbauarbeiten in Form der Sanierung von Kabelschächten, Pflasteraufnehmen und Austauschen, Betonsanierung an Kabelschächten einschließlich erforderlicher Zusammenhangstätigkeiten.

Randnummer 6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

Randnummer 7

1. an sie 54.626,28 € zu zahlen;

Randnummer 8

2. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monat(en) September 2007 bis Juli 2008 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

Randnummer 9

3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie eine Entschädigungssumme i. H. v. 29.950,-- € zu zahlen.

Randnummer 10

Der Beklagte hat beantragt

Randnummer 11

Die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht baulicher Art. Die Inspektionen dienten nur dazu, dass im darauffolgenden Jahr eine Ausschreibung durch die T. für eine Instandsetzung der Anlagen erfolgen könne.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage in vollem Umfang stattgegeben, soweit nicht zuvor die Klage teilweise zurückgenommen worden war. Das Arbeitsgericht hat insofern ausgeführt, dass die Klägerin die Schlüssigkeit der Klage dargelegt habe. Sie bestreite zwar nicht, dass durch den Betrieb auch Sichtungskontrollen und das Erstellen von Zustandsberichten ausgeführt werden, doch erfolge dies nach klägerischer Darstellung lediglich in geringem Rahmen. Der Beklagte habe diese Darlegungen der Klägerin nicht substanziiert bestritten. Er habe sich darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin pauschal zu bestreiten.

Randnummer 14

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 4. April 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 19. April 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 4. Juli 2011 erfolgte die Berufungsbegründung am 7. Juni 2011. Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Tätigkeit für die T. werde nur der Bestand der Kabelanlagen gesichtet und protokolliert. Der Umfang der baulichen Tätigkeiten umfasse im Durchschnitt 27 %. Auf die reinen Inspektionsarbeiten entfielen hingegen 60 – 65 %.

Randnummer 15

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache zu den Ziffern 2. Und 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Beklagte,

Randnummer 16

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.02.2011, Az.: 61 Ca 63589/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die (teilweise) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu Ziffer 2. und 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt wird.

Randnummer 19

Die Klägerin behauptet, dass in der Regel 70 – 80 % Tiefbauarbeiten anfielen. Soweit die Arbeitnehmer neben den Ausbesserungsarbeiten im Wesentlichen Aufnahmen der Schächte und Überprüfungen auf schadhafte Stellen durchgeführt hätten, handele es sich um Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. 2 VTV und um Arbeiten des Bautenschutzes.

Randnummer 20

Über die Behauptungen der Klägerin ist Beweis erhoben worden. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember 2011 (Bl. 344 f. d. A.) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichts Suhl vom 22. Februar 2012 (Bl. 366 ff. d. A.) und vom 18. Juli 2012 (Bl. 398 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Zeugen A. und N. ist eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Randnummer 22

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Randnummer 23

Die Berufung ist nicht begründet, daher war das arbeitsgerichtliche Urteil nicht aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 54.626,28 € Sozialkassenbeiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 18 VTV, da der Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten hat.

Randnummer 24

1. In den für den Klagezeitraum jeweils anwendbaren und für allgemeinverbindlich erklärten Fassungen vom 14. Dezember 2004 und 15. Dezember 2005 des VTV vom 20. Dezember 1999 heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 2:

Randnummer 25

"Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Randnummer 26

Abschnitt I

Randnummer 27

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Randnummer 28

Abschnitt II

Randnummer 29

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Randnummer 30

Abschnitt III

Randnummer 31

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Randnummer 32

Abschnitt IV

Randnummer 33

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

...

Randnummer 34

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

...

Randnummer 35

Abschnitt V

Randnummer 36

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

Randnummer 37

…

Randnummer 38

36. Tiefbauarbeiten; “

Randnummer 39

2. Für die Frage, ob in einem Betrieb Tätigkeiten verrichtet worden sind, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (BAG, 18.03.2009 – 10 AZR 242/08 – juris Rn. 15).

Randnummer 40

3. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass in keinem der betroffenen Kalenderjahre zu mehr als 50 % Tiefbauarbeiten durchgeführt wurden. Dies war zuletzt im Berufungstermin vom 5. Juni 2013 auch nicht mehr streitig.

Randnummer 41

4. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass in den jeweiligen Kalenderjahren zu über 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Inspektionen an den Kabelschächten der Deutschen T. durchgeführt worden waren, ohne dass hiermit irgendwelche Sanierungsarbeiten verbunden waren. Dies gilt auch dann, wenn hinsichtlich der beiden nicht vernommenen Zeugen A. (beschäftigt im Juli 2005) und N. (beschäftigt von Mai 2007 bis August 2007) unterstellt wird, dass sie baulichen Tätigkeiten ausgeführt haben.

Randnummer 42

Die Inspektionsarbeiten unterfallen dem VTV, denn es handelt sich um Bautenschutzarbeiten.

Randnummer 43

4.1 Der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband, der auch Mitglied in den Zentralverbänden des Baugewerbes (ZDB) ist, definiert den Tätigkeitsbereich des Bautenschutzes unter anderem wie folgt:

Randnummer 44

„Bautenschutz

erkennen und beurteilen

von Schäden an Bauwerken aus Beton, Mauerwerk und Naturstein schützen

Abdichten von Wänden, Böden, Fugen und Rissen in Baukörpern“

(http://www.dhbv.de/taetigkeitsverzeichnis-des-holz-und-bautenschutzes.html)

Randnummer 45

Zum Ausbildungsplan in diesem Bereich gehört auch das Erfassen, Sichern und Pflegen entsprechender Daten. So heißt es in der Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2.5.2007 (BGBl I vom 7.5. 2007, 610; Unterstreichungen durch das Gericht):

Randnummer 46

„§ 4

Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

Randnummer 47

...

(3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/

zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich

wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Randnummer 48

…

Ab s c h n i t t C

Randnummer 49

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse

und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz:

Randnummer 50

…

6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten

Bauwerken und Bauwerksteilen,

Randnummer 51

Ab s c h n i t t D

Randnummer 52

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

Randnummer 53

9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Randnummer 54

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Randnummer 55

…

Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin

Randnummer 56

….

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz

Randnummer 57

6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)

Randnummer 58

…

c) Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren

Randnummer 59

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

Randnummer 60

9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9)

Randnummer 61

a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen

unterscheiden

…

c) Arbeitsberichte erstellen

…

e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten“

Randnummer 62

4.2 Gemessen an diesen Kriterien stellen die Inspektionsarbeiten in den Kabelschächten der Deutschen T. ebenfalls Bautenschutzarbeiten dar. Auch hier gilt es, Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen zu erkennen und zu prüfen. Die Schäden sind festzustellen und zu dokumentieren. Auch ist zu bewerten, ob und ggf. welche Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen sind.

Randnummer 63

Schon von der Bezeichnung her handelt es sich bei dem System SchaKaL um ein Schadensverzeichnis. Auch wenn die Grunddaten des jeweiligen Kabelschachtes nochmals zu überprüfen sind, dient dieses Systgem hauptsächlich zur Feststellung von aufgetretenen Schäden. In den vom Beklagten eingereichten Schulungsunterlagen heißt es am Schluss:

Randnummer 64

„ falsche Datenaufnahme führt zu Fehlentscheidungen

Fehlentscheidungen führen zu sinnlosen INSTANDSETZUNGEN“ (Bl. 92 d. A.).

Randnummer 65

Auch ist eine Beweissicherung mit Fotos durchzuführen (Bl. 90 f. d. A.). In dem Zustandsbericht Bl. 97 – 100 d. A) sind die jeweiligen Schäden genau zu vermerken. Zuletzt ist bei den Folgemaßnahmen (Bl. 101 – 103 d. A.) der jeweilige Handlungsbedarf genau anzugeben.

Randnummer 66

All dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beklagten. Dieser hatte im Schriftsatz vom 20. Mai 2010 ausgeführt, dass u. a. auch evtl. Schäden festzuhalten waren. Die Inspektionen hätten dazu gedient, um im darauffolgenden Jahr die Ausschreibungen durch die T. für eine Instandsetzung der Anlage zu ermöglichen. Auch auf Seite 10 der Berufungsbegründungsschrift hatte der Beklagte ausgeführt, dass über ggf. erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen erst auf Grundlage der durch das SchaKaL-System erfassten Daten entschieden werde (Bl,. 173 d. A.).

Randnummer 67

5. Da die hier streitigen reinen Inspektionsarbeiten schon unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV fallen, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie auch unter Abschn. 2 zu subsumieren sind. Dies wird jedenfalls vom Hessischen LAG (26.05.2008 – 16 Sa 1486/07 – juris, Rn. 31) im Falle der Überprüfung von Kanalrohranlagen auf schadhafte Stellen angenommen.

III.

Randnummer 68

Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war dies im Tenor festzustellen.

IV.

Randnummer 69

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen (§ 97 ZPO). Dem Beklagten waren auch die Kosten für den Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, der durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Berufungsverfahren nicht mehr zur Entscheidung anstanden. Der Beklagte hatte sich durchgängig gegen die klägerische Forderung auch bzgl. des Zeitraums September 2007 bis Juli 2008 mit dem Argument verteidigt, dass die Inspektionsarbeiten nicht unter den VTV fielen. Dies ist – wie oben ausgeführt – jedoch nicht zutreffend.

Randnummer 70

Die Revision ist gem. § 72 ArbGG zugelassen worden, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Konkretisierung des Merkmals Bautenschutzarbeiten fehlt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Berlin-Brandenburg in 15 Sa 882/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten