Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2010 – 13 Ta 67/10
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0113.13TA67.10.0A
Leitsatz
Gegen einen Beschluss, der eine Prozesstrennung ausspricht, ist ein unmittelbares Rechtsmittel nicht gegeben.
(Rn.1)
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Trennungsbeschluss des ArbG Potsdam vom 15.12.2009 – 7 Ca 1698/09 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1000,- € als unzulässig verworfen, da ein Rechtsmittel gegen eine angeordnete Trennung nach § 145 ZPO vom Gesetz nicht vorgesehen ist und ein verfahrensfehlerhafter Gebrauch der Trennung gegebenenfalls durch ein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst geltend gemacht werden kann (allgemeine Meinung, vgl. nur KG Berlin 17.02.2004 – 12 W 320/03 – MDR 2004, 962; Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 145 Rz. 6a mwN ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
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