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Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2010 – 13 Ta 67/10

Kein unmittelbares Rechtsmittel bei Prozesstrennung
Spruchkörper
13. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0113.13TA67.10.0A

Leitsatz

Gegen einen Beschluss, der eine Prozesstrennung ausspricht, ist ein unmittelbares Rechtsmittel nicht gegeben.

(Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Trennungsbeschluss des ArbG Potsdam vom 15.12.2009 – 7 Ca 1698/09 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1000,- € als unzulässig verworfen, da ein Rechtsmittel gegen eine angeordnete Trennung nach § 145 ZPO vom Gesetz nicht vorgesehen ist und ein verfahrensfehlerhafter Gebrauch der Trennung gegebenenfalls durch ein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst geltend gemacht werden kann (allgemeine Meinung, vgl. nur KG Berlin 17.02.2004 – 12 W 320/03 – MDR 2004, 962; Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 145 Rz. 6a mwN ).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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