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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Verfügung vom 31.08.2017 – 5 Ta 109/17

Entsendung zum Gesamtbetriebsrat: Streitwert
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2017:0831.5TA109.17.00

Orientierungssatz

Im Antragsverfahren über die Frage der Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat ist hinsichtlich des Streitwerts des Verfahrens der Ansatz des Anknüpfungswerts gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG im Einzelfall ausreichend und angemessen.(Rn.4)

Gründe

Randnummer 1

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

Randnummer 2

1. Firma F. Antragstellerin/Beteiligte 2. Gesamtbetriebsrat der F. Beteiligter 3. Betriebsrat der F. GmbH, der F. GmbH & Co. KG und der F.S. GmbH Beteiligter 4. HS Beteiligter 5. Anwaltskanzlei Sch. Beschwerdeführer -

Randnummer 3

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4 und 5 des Ausgangsverfahrens werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 5.000,00 € festgesetzt. Den arbeitsgerichtlichen Ausführungen im Wertfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2017 (Bl. 65 f. der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.08.2017 (Bl. 79 f. der erstinstanzlichen Akte) ist uneingeschränkt beizutreten.

Randnummer 4

Die Übernahme der Grundsätze für die Bewertung eines Wahlanfechtungsverfahrens erscheint verfehlt. Es geht gerade nicht um die ggf. für und gegen alle wirkende Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats. Insoweit erfolgt im Rahmen des gestellten Antrags über die Frage der Entsendung des Beteiligten zu 5 des Ausgangsverfahrens in den Gesamtbetriebsrat nur eine Inzidentfeststellung. Deshalb erscheint in Anlehnung an die Ausführungen bei TZA/Paschke, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. Auflage, 1 B 108 f. der Ansatz des Anknüpfungswerts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen und ausreichend.

Randnummer 5

Den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4 und 5 des Ausgangsverfahrens wird deshalb nahegelegt, die Beschwerde bis 21. September 2017 zurückzunehmen. Dadurch würde die Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfallen, die bei einer ansonsten beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde in Ansatz käme.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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