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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 24.04.2024 – 9 W 59/22

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2024:0424.9W59.22.00

Leitsatz

Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist.

Tenor

Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt:

Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten:

„80 OH 153/21“.

In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten:

„§ 15 BNotO“.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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