Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 27.05.2020 – 9 W 1018/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2020:0527.9W1018.20.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. März 2020 - 26 O 462/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2. ZPO statthafte und auch sonst zulässige Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. März 2020 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die gemäß § 114 ZPO bestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, weil etwaige Ansprüche verjährt wären. Nach dem Vorbringen des Antragstellers liegen die von ihm geschilderten Vorfälle acht Jahre zurück. Die hier für alle denkbaren Ansprüche, insbesondere solche aus § 839 BGB, einschlägige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB ist damit in jedem Fall abgelaufen, so dass den Antragsgegnern gemäß § 222 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustände, von dessen Geltendmachung auch auszugehen wäre.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 222 BGB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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