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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 16.12.2016 – 6 U 52/16

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2016:1216.6U52.16.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23

des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leisten.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1

ZPO zurück zu weisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist,

dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine

mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im

Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision

nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

Randnummer 2

Dazu kann auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2

Satz 2 ZPO vom 8. November 2016 verwiesen werden, zu dem die

Klägerin innerhalb der ihr nachgelassenen Frist keine Stellungnahme

abgegeben hat.

Randnummer 3

Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine

Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung

abzuweichen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 5

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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