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Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 24.04.2018 – 3 Ws (B) 99/18, 3 Ws (B) 99/18 - 122 Ss 47/18

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Einbringung des Phasenplans einer Lichtzeichenanlage in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme des Ampelschaltplans
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2018:0424.3WS.B99.18.00
Normenkette
§ 260 Abs 4 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 71 Abs 1 OWiG

Leitsatz

Ein Ampelschaltplan wird auch in Bezug auf die darin enthaltenen Buchstaben- und Zahlenreihen nicht verlesen, sondern in Augenschein genommen.(Rn.4)

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Randnummer 2

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Randnummer 3

1. Die Urteilsformel enthält die Essentialia (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 4 StPO).

Randnummer 4

2. Phasenpläne über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage sind grundsätzlich im Wege der Einnahme des richterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 1998 - 3 Ws (B) 423/98 -). Der gedankliche Inhalt eines Ampelschaltplans lässt sich durch Verlesung nicht ermitteln, denn die darin enthaltenen Zahlen- und Buchstabenreihen sind nicht aus sich heraus verständlich (vgl. allgemein Mosbacher in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 249 Rn. 9).

Randnummer 5

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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