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Rechtsprechung · KG

KG, Urteil vom 27.11.2023 – 20 U 36/23

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2023:1127.20U36.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.02.2023 - 38 O 38/22 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.03.2023 in Bezug auf den Tenor zu 2. wie folgt geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Euro 5.683,76 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

- abgekürzte Fassung -

I.

Randnummer 2

Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, nimmt das beklagte Land auf die Bezahlung von Pflegedienstleistungen für die Hilfeempfänger G..., K... und M...... in Anspruch. Der Beklagte hat hiergegen die Aufrechnung mit angeblich bestehenden Rückzahlungsansprüchen betreffend die Leistungsbezieherin W... erklärt.

Randnummer 3

Die Berufung der Klägerin gegen das überwiegend klageabweisende Urteil des Landgerichts ist erfolgreich. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

Randnummer 4

1. Der Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte Vergütung hat seine Grundlage in den zwischen ihr und den Pflegebedürftigen bestehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14 - juris Rn. 30). Das beklagte Land hat insoweit unstreitig einen Schuldbeitritt erklärt. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin als Leistungserbringerin gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger zur Folge (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 24). Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch der Höhe nach ist die eingeklagte Forderung unbestritten. Gegen die Zinsforderung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 ist nichts einzuwenden, weil der Beklagte mit seiner Aufrechnungserklärung am 31.08.2021 zu erkennen gegeben hat, die Leistung endgültig zu verweigern (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB).

Randnummer 5

2. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht nicht.

Randnummer 6

2.1. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der an die Klägerin gezahlten Vergütung für abgerechnete Pflegedienstleistungen zugunsten der Leistungsempfängerin W...- könnte § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, sollte die Klägerin, wie von dem Beklagten behauptet, im Zeitraum von September 2016 bis Mai 2018 Leistungen des Leistungskomplexes LK 15 nicht wie vereinbart erbracht und für erbrachte Leistungen der Leistungskomplexe LK 37 und LK 20 eine Vergütung nicht nur vom Beklagten, sondern auch von Seiten der Leistungsempfängerin W... erhalten haben. Dass eine Abrechnung der Klägerin insoweit gegenüber dem Beklagten erfolgte und dieser die abgerechneten Leistungen auch bezahlte, ist unstreitig. Streitig ist allerdings, ob die Klägerin die Leistungen LK 15 tatsächlich nicht erbrachte und ob sie betreffend die Leistungen LK 37 und LK 20 bereits durch die Leistungsempfängerin W... oder deren Betreuerin vergütet worden war. Als Anspruchsteller ist der Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Klägerin ihre Pflichten ihm gegenüber verletzte. Soweit der Beklagte einwendet, zunächst müsse die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen, ist dies geschehen. Denn die Klägerin hat die Leistungsnachweise vorgelegt und sich darauf berufen, dass die Leistungen des Leistungskomplexes LK 15 entsprechend erbracht worden seien. Ferner hat sie dargelegt, dass sie von Seiten der Leistungsempfängerin W... keine Zahlungen auf die Leistungskomplexe LK 37 und LK 20 erhalten habe. Dieser Vortrag ist ausreichend; es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin darüber hinaus hätte vortragen müssen. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.09.2023 auf Seite 3 (Blatt 43 Bd. II d.A.) meint, er habe erstinstanzlich umfangreich und unter Beweisantritt zu den zahlreichen Auffälligkeiten hinsichtlich der Nichterbringung des Leistungskomplexes LK 15 vorgetragen, außerdem indiziere die als Anlage B6 (im Anlagenband I) vorgelegte Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Betreuerin der Leistungsempfängerin W... vom 08.09.2016, dass die Klägerin von dieser in Bezug auf die Leistungskomplexe LK 37 bzw. LK 20 bezahlt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Weder hat der Beklagte zahlreiche Ungereimtheiten bezüglich des Leistungskomplexes LK 15 dargetan. Vielmehr hat er auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.09.2022 (Blatt 39 Bd. I d.A.) ausdrücklich vorgetragen, dass die Erbringung der Leistungen des Leistungskomplexes LK 15 aus den Leistungsnachweisen hervorgehe (- wenngleich diese Leistungsnachweise falsch seien). Noch folgt aus der bloßen Vorlage einer Vereinbarung, dass diese umgesetzt wurde. Damit bleibt es dabei, dass es dem Beklagten obliegt, eine Pflichtverletzung der Klägerin schlüssig darzulegen und diesen Vortrag mit geeigneten Beweismitteln unter Beweis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen.

Randnummer 7

a) Soweit es die Zubereitung des Frühstücks und des Abendbrotes (LK 15) betrifft, hat sich der Beklagte maßgeblich auf das Zeugnis seiner Mitarbeitenden H... und J... gestützt, die ihr Wissen aus einer Befragung der Leistungsempfängerin W... am 29.08.2018 erworben haben wollen. Der Fragebogen ist die Anlage B3 (im Anlagenband I). Zum Zeitpunkt der Befragung wohnte die Leistungsempfängerin W... in der S...--- 1-- in B.... Aus den eingereichten Leistungsnachweisen der Anlage B4 (im Anlagenband I) ergibt sich, dass die Leistungsempfängerin W...- bis März 2018 anderenorts (S...---- 1-- in B...-) wohnte. Insoweit ist zu beachten, dass die Leistungsempfängerin W...- auf die Frage 13 gemäß dem Fragebogen der Anlage B3 antwortete, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wie sie vor ihrem Umzug versorgt worden sei. Ebenso wenig kann der am 29.08.2018 gegebenen Antwort der Leistungsempfängerin W..., sie bereite sich Frühstück und Abendbrot selbständig zu, betreffend die dritte und sich auf die Gegenwart beziehende Frage, was der Pflegedienst (die Klägerin) genau mache, der Sinn beigemessen werden, dass dies schon im Zeitraum bis Mai 2018 so gewesen sei. Damit erweisen sich die Mitarbeitenden des Beklagten als ungeeignete Zeugen, weil sie ihr Wissen ausschließlich von der unergiebigen Befragung der Leistungsempfängerin W...- ableiten. Der Vortrag des Beklagten über die Nichterbringung der Leistungen LK 15 stellt sich danach als ein solcher ins Blaue hinein dar, nachdem die Leistungsempfängerin W... keine Erinnerung mehr daran hat, welche Leistungen die Klägerin bis zu ihrem Umzug Ende März 2018 erbrachte. Betreffend die Monate April und Mai 2018 wiederum gibt es gleichfalls keinerlei Anknüpfungstatsachen für die Behauptung des Beklagten, die Leistungen LK 15 seien nicht erbracht worden. Hierzu passt, dass sich der Beklagte in Reaktion auf die Auflage des Landgerichts vom 13.07.2022, zur Reise- und Vernehmungsfähigkeit sowie zur geistigen Verfassung der Leistungsempfängerin W... vorzutragen (Blatt 30 Bd. I d.A.), im Schriftsatz vom 20.09.2022 (Blatt 36 ff. Bd. I d.A.) nicht mehr auf die Leistungsempfängerin W... als Zeugin berufen hat.

Randnummer 8

b) Soweit es die behauptete Doppelabrechnung der Leistungen LK 37 und LK 20 angeht, kann der Beklagte auch damit nicht durchdringen, weil nach der Vereinbarung gemäß der Anlage B6 die Klägerin monatlich eine Rechnung und vierteljährlich eine Abrechnung über die Verwendung der Gelder gegenüber der Leistungsempfängerin W... hätte erstellen müssen. Dass dies geschehen ist und obendrein und dies vor allem Zahlungen seitens der Betreuerin der Leistungsempfängerin W... an die Klägerin geflossen sind, konnte der Beklagte bereits nicht darlegen, geschweige denn einen geeigneten Beweis dafür antreten.

Randnummer 9

2.2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert daran, dass aus den Gründen der vorstehenden Ziffer 2.1. nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin unzutreffende Rechnungen gegenüber dem Beklagten legte.

Randnummer 10

2.3. Aber auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht nicht. Selbst wenn durch die rückwirkende Aufhebung der Bescheide über Leistungen zur Hilfe der Pflege für die Leistungsempfängerin W... durch den nur gegenüber der Leistungsempfängerin W... erlassenen und rechtskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 10.01.2019 (Anlage B1, im Anlagenband I) der Rechtsgrund für die entsprechenden Zahlungen des Beklagten nachträglich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegenüber der Klägerin weggefallen sein sollte, ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung nach § 818 Abs. 3 BGB einzubeziehen, dass die Klägerin bei ihrer gemäß den Leistungsnachweisen zugrunde zu legenden und auch nicht doppelt abgerechneten Leistungserbringung nicht damit rechnen musste, dass der Beklagte die Bescheide auf Leistungsbewilligung nachträglich aufheben werde. Im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB sind solche Nachteile als bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang stehen; dazu gehören auch Aufwendungen, die der Bereicherte im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit seines Vermögenszuwachses gemacht hat, jedenfalls dann, wenn sie gerade dem anderen Teil zugute gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1979 - I ZR 172/76 - juris Rn. 138; vgl. auch BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15 - juris Rn. 27). Diese Voraussetzung ist gegeben, da die Kosten verursachenden Leistungen der Klägerin für die Leistungsempfängerin W...-- auch im Interesse des Beklagten als Sozialhilfeträger erbracht wurden. Würde der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach eine Entreicherung der Klägerin zu verneinen sei, wären Pflegedienste, die ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben, gegen ein Vorgehen des Sozialhilfeträgers, der keinen Rücknahmebescheid gegenüber dem Pflegedienst erlässt und sich im rückwirkenden Rücknahmebescheid gegenüber dem Hilfeempfänger auf haltlose Vorwürfe gegenüber dem Pflegedienst stützt, rechtlos gestellt.

II.

Randnummer 11

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Randnummer 12

Die Revision ist mangels Zulassungsgründen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht zuzulassen. Die Problematik begründet sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles. Mit der Entscheidung wird von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen. Soweit der Beklagte den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23.08.2018 - 4 U 102/18 - zitiert hat, liegt eine Abweichung von dessen Entscheidung nicht vor; der 4. Zivilsenat hat ausgeführt, dass Leistungsnachweisen ein gesteigerter Beweiswert zukomme (juris Rn. 21). Dies stellt keinen Widerspruch zu der hier niedergelegten rechtlichen Bewertung dar. In der weiteren vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des 26. Zivilsenats - 26 U 1091/20 - (Beistück 1) ist zu lesen, dass das Land B... dort diverse Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten in den Leistungsabrechnungen vorgetragen habe. Dies ist hier gerade nicht geschehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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