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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 17.04.2026 – 14 W 31/25

Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0417.14W31.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die nach §§ 58 ff FamFG, § 142 Abs. 5 S. 2, Abs. 8 AktG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat nimmt zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2026 Bezug, der wie folgt lautet:

„I

Randnummer 3

Für erneute (persönliche) Anhörungen, die in erster Instanz erfolgt sind, sieht der Senat keinen Anlass (§ 142 Abs. [2] 5 S. 2 und Abs. 8 AktG, § 68 Abs. 3 FamFG).

II

Randnummer 4

Der Senat beabsichtigt, die gemäß § 142 Abs. (2) 5 S. 2 und Abs. 8 AktG, §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

1.

Randnummer 5

Dem Antrag fehlt allerdings nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil alle Tatsachen unstreitig feststehen würden. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn allein noch die rechtliche Bewertung mit dem Antrag geklärt werden soll und die insoweit allein maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (vgl. KG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 2 W 95/11 – zu B II 1 b). Sind allerdings von der Antragstellerin für klärungsbedürftig gehaltene Umstände und weitere Erkenntnisse – wie hier - nicht auszuschließen, liegt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers vor. Das diesbezügliche Verfahren soll die rechtliche Beurteilung von Tatsachen und die noch zu ermittelnden Tatsachen für mögliche Ersatzansprüche gegen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder nicht vorwegnehmen, sondern überhaupt die erforderlichen Kenntnisse erst verschaffen.

Randnummer 6

Ziel des Antrags ist hier u.a. die Klärung, ob zwischen dem Kauf der Aktien der Antragsgegnerin durch cxx SE und dem von der Antragstellerin der cxx SE gewährten Darlehen eine Verknüpfung im Sinne von § 71a AktG besteht. Erst wenn geklärt ist, ob bereits beim Kauf der Aktien eine von § 71a Abs. 1 S. 1 AktG erfasste (spätere) Darlehensgewährung – wovon die Antragstellerin ausgeht – vereinbart war, stellt sich ggf. die Frage, ob eine – nach den bisherigen Umständen – lediglich nachträgliche Finanzierung ebenfalls von der Nichtigkeitsfolge des § 71a Abs. 1 S. 1 AktG erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15 - Rn. 27 f).

Randnummer 7

Gleiches gilt für die weiteren Fragen, insbesondere ob mit dem Darlehen und seinen Konditionen eine unzulässige (verdeckte) Einlagenrückgewähr nach §§ 57 Abs. 1 S. 1 und 3 AktG erfolgte und ob die Mittel aus dem Verkauf des Berlin-Portfolios anderweitig hätten eingesetzt werden müssen.

2.

Randnummer 8

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Randnummer 9

Er setzt nach der Gesetzesbegründung (BT Drs. 15/5902, S. 18) voraus,

Randnummer 10

„ … dass es in jedem Fall des Vorliegens von Tatsachen bedarf, die den Verdacht rechtfertigen, dass „Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind“ (§ 142 Abs. 2 Satz 1). …, so sind doch auch hier hohe Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen zu stellen.“ (Fettdruck und Unterstreichung durch den Senat).

Randnummer 11

In der Gesetzesbegründung zum weitgehend wortgleichen § 148 Abs. 1 Nr. 3 AktG heißt es ferner (BT Drs. 15/5902, S. 22 - Fettdruck und Unterstreichung durch den Senat):

Randnummer 12

„… Im Fall von Unredlichkeiten, welche stets ins Kriminelle reichende Treupflichtverstöße sind, …. Mit der Norm sollen also vor allem solche Fälle einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, in denen wegen der besonderen Schwere der Verstöße, die nicht im Bereich unternehmerischer Fehlentscheidungen liegen, sondern regelmäßig im Bereich der Treupflichtverletzung, eine Nichtverfolgung unerträglich wäre und das Vertrauen in die gute Führung und Kontrolle der deutschen Unternehmen und damit in den deutschen Finanzplatz erschüttern würde.“

Randnummer 13

Etwaige Pflichtverletzungen müssen nicht nur möglich sein; es ist vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorliegen erforderlich (Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 20 mN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 2019 – 15 U 138/16 – Rn. 490 bei juris). Insoweit bedarf es grundsätzlich positiver Tatsachen; es genügt nicht, wenn ein Antragsteller lediglich auf ihm unklare oder nicht nachvollziehbare Umstände verweist. Der Sinn des Antrags nach § 142 Abs. 1 S. 1 AktG ist es nicht, dass sich ein Antragsgegner nur gegenüber letztlich beliebigen und vermutend vom Antragsteller vorgetragenen reinen Negativtatsachen im Gerichtsverfahren verteidigen muss und damit gegebenenfalls überhaupt erst die Voraussetzungen eines Antrags geschaffen werden.

Randnummer 14

Soweit sich Rechtsfragen stellen, genügen (vertretbare) Zweifel der richtigen Auslegung nicht zur Annahme von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung. Das gilt auch im Hinblick auf die in § 93 Abs. 3 AktG genannten Pflichtverletzungen, die grundsätzlich grobe Verstöße indizieren sollen (Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 20). Andernfalls würde die unternehmerische Ermessensentscheidung des Vorstands im Vorfeld eingeengt, weil er grundsätzlich mit Anträgen zur Bestellung eines Sonderprüfers rechnen und im Zweifel die Auslegung wählen müsste, die seine Haftung ausschließt. Das ist nicht Sinn der grundsätzlich auf die Tatsachenermittlung gerichteten Bestellung eines Sonderprüfers und eine grobe Gesetzes-/Satzungsverletzung oder Unredlichkeit lässt sich so dann auch nicht begründen.

Randnummer 15

Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Sonderprüfung voraussichtlich grobe Gesetzes-/Satzungsverletzungen oder Unredlichkeiten des Vorstands und des Aufsichtsrats ergeben würde.

Randnummer 16

Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts gilt insoweit Folgendes:

Randnummer 17

a) Darlehensvergabe an cxx SE (Vorstand)

Randnummer 18

aa) Verstoß gegen § 71a AktG

Randnummer 19

Der BGH hat ausdrücklich die Frage offengelassen, ob eine dem (hier bereits brückenfinanzierten) Aktienerwerb nachfolgende (Anschluss-) Darlehensgewährung noch zum Zwecke des Erwerbs iSd § 71a Abs. 1 S. 1 und 2 AktG erfolgt sein kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15 – Rn. 27). Erst wenn diese Frage bejaht würde, kommt es gegebenenfalls auf den zeitlichen Zusammenhang und eine Zweckvereinbarung an (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15 – Rn. 28 f). Da die Rechtsfrage ungeklärt ist, trifft den Vorstand – wie oben ausgeführt - jedenfalls insoweit nicht der Vorwurf einer Unredlichkeit oder einer groben Gesetzesverletzung.

Randnummer 20

Allein die zeitliche Nähe zwischen dem Aktienerwerb der cxx SE an der Antragsgegnerin am 2. November 2021 (Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. November 2025, Rn. 3 = KG44 d.A.) und dem Darlehensvertrag zwischen der Antragstellerin und der cxx SE vom 4. Januar 2022 ist kein hinreichendes Indiz für eine jedenfalls von § 71a Abs. 1 S. 1 und 2 AktG erfasste vorhergehende „Verknüpfungsvereinbarung“ einer Anschlussfinanzierung und damit nach den obigen Ausführungen auch kein hinreichendes Indiz für nicht nur mögliche, sondern wahrscheinliche Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen. Aus den E-Mails im Dezember 2021 (Anlagen F 59 bis 61 vgl. auch Darlehensentwurf Anlage F 56; Anlage F 23 – sog. Kurzgutachten) ist zudem zu entnehmen, dass das Darlehen an die cxx SE konkret erst im Dezember 2021 im Gespräch war, nachdem die Antragsgegnerin selbst keine zunächst angedachte Darlehensgewährung der cxx SE an sie mehr benötigte (vgl. Anlage FBD 23, Anlage ASt-10, S. 6 unten bis 8). Eine Verknüpfungsvereinbarung vor dem Aktienerwerb lässt sich demgegenüber auch nicht den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte W… und P… (Anlage ASt-9) indiziell entnehmen. In ihnen ist lediglich betreffend die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 15. Juni 2023 davon die Rede, dass die Gesellschaft erklärt habe, im November 2021 sei eine Darlehensgewährung an die cxx SE zur Rückführung der Brückenfinanzierung als Möglichkeit thematisiert, ein konkreter Verwendungszweck im Darlehen allerdings nicht vereinbart worden. Das entspricht zudem im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 27. März 2024 Rn. 22 ff (LG70 ff d.A.).

Randnummer 21

Das bloße Fehlen einer externen und das Bestreiten einer internen – gegebenenfalls fehlenden - rechtlichen Prüfung der Darlehensvergabe bezogen auf § 71a Abs. 1 S. 1 und 2 AktG genügen als Indizien aus den oben genannten zu 2. vor a) Gründen ebenfalls nicht.

Randnummer 22

bb) §§ 57 Abs. 1 S. 3 2. Alt und 311 AktG (Einlagenrückgewähr)

Randnummer 23

Hinreichende Indizien für eine unzulässige Einlagenrückgewähr wegen der Ausgestaltung des Darlehensvertrags vom 4. Januar 2022 sowie für Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen – wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das von ihr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. xx geltend macht (vgl. Anlage Ast46, insbesondere S. 22-36) – sind nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin insoweit vorgetragen Umstände und Unterlassungen (u.a. unangemessene bzw. zu günstige Konditionen des revolvierenden Darlehensvertrags, Antragstellerin quasi Hausbank von cxx SE, keine ausreichenden Unterlagen an XX für vorläufiges Kurzgutachten übersandt) sind letztlich Vermutungen, ermöglichen aber keine hinreichenden Rückschlüsse darauf, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Überlegungen und Prüfungen nicht vorgenommen hat. Die Antragstellerin hat jedenfalls das Darlehen und die Angemessenheit der Konditionen von XX vorab prüfen lassen (vgl. Anlagen F 23 [Kurzgutachten], 56, 58-62; XX Gutachten von Dezember 2021 ohne konkretes Erstellungsdatum: Anlage F 13); XX lagen die Unterlagen einschließlich der in der Überarbeitung befindlichen Darlehensvertragsentwürfe vor und es war bekannt, dass das Darlehen revolvierend sein sollte (vgl. Anlage F 23, S. 1 [Sachverhalt, zweiter Absatz], S. 3 [revolvierendes Vergleichsdarlehen]; Anlagen F 58 bis 62). Die sich stellenden Rechtsfragen sind ebenfalls beachtet und vom Vorstand geprüft worden, wie sich – abgesehen von § 71a AktG – aus dem Vorstandsbeschluss vom 4. Januar 2022 und der Agenda der Aufsichtsratssitzung vom 2. Januar 2022 (Anlage F 26), dem Protokoll vom 24. Januar 2022 betreffend die Aufsichtsratssitzung am 2. Januar 2022 (Anlage F 25) sowie der Beschlussvorlage für den Aufsichtsrat (Anlage F 24) ergibt. Es sind keine positiven Indizien dafür ersichtlich, dass dabei unsachgemäße Erwägungen getroffen wurden, die als Unredlichkeit oder grobe Gesetzesverletzung angesehen werden könnten. Die lebensnah bekannte Doppelstellung des informierenden Mitarbeiters einerseits bei der Antragsgegnerin und andererseits im Bereich Finanzen der cxx SE ist ebenfalls kein hinreichendes Indiz im oben genannten Sinn.

Randnummer 24

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss des Darlehensvertrags mit der cxx SE gegenüber einer anderweitigen Verwendung der Mittel aus dem Verkauf des Berlin-Portfolios eine offensichtlich nicht vertretbare unternehmerische Entscheidung war, die Unredlichkeiten oder grobe Gesetzesverletzungen nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Randnummer 25

cc) Gleichbehandlungsgebot, § 53a AktG

Randnummer 26

Eine von der Antragstellerin auch unter Berufung auf das von ihr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. xx (vgl. Anlage Ast46, S. 33 f) geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 53a AktG wegen einer fehlenden sachlichen Rechtfertigung, nur der Mehrheitsgesellschafterin cxx SE ein Darlehen anzubieten, ist schon nicht ersichtlich. § 53a AktG betrifft (1) die mitgliedschaftsrechtliche Gleichbehandlung bei (2) gleichen Verhältnissen. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ein Indiz für eine nicht nur mögliche, sondern wahrscheinliche Unredlichkeit oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung der Vorstandsmitglieder lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Randnummer 27

b) Darlehensvergabe an cxx SE (Aufsichtsrat)

Randnummer 28

Zu etwaigen Überwachungspflichtverstößen des Aufsichtsrats wegen u.a. fehlender Informationsbasis, fehlender Thematisierung eines Interessenkonflikts des Mitarbeiters Weber und mangelnder Nachfrage zur Prüfung bzw. Vereinbarkeit mit § 71a AktG wird auf die Ausführungen zu a) verwiesen. Es gibt kein Indiz, das eine Unredlichkeit oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich machen würde. Dass einige Aufsichtsratsmitglieder erst zum 1. Januar 2022 bestellt wurden, lässt nicht erkennen, warum sie die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen und Kenntnisse nicht zur Aufsichtsratssitzung am 2. Januar 2022 gehabt haben oder diese ihnen dort nicht vermittelt worden sein sollten.

Randnummer 29

c) (keine) anderweitige Planung und Verwendung der Mittel aus dem Verkauf des B…-Portfolios (Vorstand und Aufsichtsrat)

Randnummer 30

Soweit die Antragstellerin meint, der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten sich nicht mit potentiellen Investitionsmöglichkeiten der nächsten drei Jahre befasst und keine bewusste Entscheidung getroffen, dass die Liquidität aus dem Verkauf des Berlin-Portfolios nicht anderweitig gebraucht wurde, sind ebenfalls keine Indizien im oben genannten Sinn ersichtlich. Die Antragstellerin hat zu den insoweit erfolgten Prüfungen vorgetragen (Antragserwiderung vom 27. März 2024, Rn. 38 ff, Anlage F 26 [S. 4]) und es gibt keinen Anhalt für nicht nur mögliche, sondern wahrscheinliche Unredlichkeiten und grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.“

Randnummer 31

Die Stellungnahmen der Antragstellerin vom 10. März 2026 (u.a. mit Hinweis auf einen Aufsatz des von ihr beauftragten Gutachters xx zum Hinweisbeschluss des Senats in ZIP 2026, 471) und vom 14. April 2026 und der Antragsgegnerin vom 10. und 18. März 2026 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Antragstellerin verengt die Ausführungen des Senats, worauf die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. März 2026 zutreffend hinweist. Sie übersieht mit ihrem Verweis auf zu hohe tatbestandliche Anforderungen des Senats, weil er die Anforderungen von § 142 Abs. 2 AktG und § 148 (Abs. 1 Nr. 3) AktG im Gleichklang sieht, dass es in der Gesetzesbegründung im Anschluss an das vom Senat wiedergegebene Zitat (BT Drs. 15/5902, S. 18) ausdrücklich lautet (Fettdruck und Unterstreichung vom Senat):

Randnummer 32

„Schließlich verlangt das Gesetz Verdachtstatsachen, die auf Unredlichkeiten oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverstöße schließen lassen. Insoweit ist ein Gleichklang zu den Voraussetzungen des § 148 gegeben. Die Begriffe „Unredlichkeiten“ und „grobe Satzungs- oder Gesetzesverletzung“ sind wie dort auszulegen. In § 148 ist durch die ausdrückliche Berücksichtigung entgegenstehenden Gesellschaftswohls im Zulassungsverfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eingebaut, die u. a. bei groben Pflichtverletzungen mit jedoch nur sehr geringfügiger Schadensfolge für die Gesellschaft eingreifen kann. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch bei der Zulassung der Sonderprüfung in Geringfügigkeitsfällen vorzunehmen, wenn die Kosten und negativen Auswirkungen einer Sonderprüfung für die Gesellschaft nicht in angemessenem Verhältnis zu dem durch das Fehlverhalten ausgelösten Schaden stehen.“

Randnummer 33

Weder aus der Literatur noch aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass der Senat mit seinen präzisierenden Anforderungen von einem „etablierten Maßstab“ abweicht, zumal die veröffentlichte Rechtsprechung zu § 142 AktG vereinzelt geblieben ist. Der Senat hat den Vortrag von Verdachtstatsachen auch nicht strikt auf positive Tatsachen beschränkt, sondern hält sie grundsätzlich, aber nicht ausschließlich, für erforderlich, um den Anwendungsbereich des §142 Abs. 2 AktG nicht unangemessen auszudehnen. Der mit § 142 Abs. 2 AktG durch die Regelung der Antragsbefugnis von Aktionären, deren Anteile bei der Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 EUR erreichen, beabsichtigte Minderheitenschutz (Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 142 Rn. 1) rechtfertigt es nicht, die inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes auszuweiten. Der Senat verlangt mit seinen Anforderungen gerade nicht, dass der Sachverhalt schon nahezu vollständig geklärt oder einfach ist. Ob sich das einen Verdacht nach § 142 Abs. 2 AktG begründende Verhalten des Vorstands oder des Aufsichtsrats bezogen auf eine ungeklärte Rechtsfrage als Pflichtverletzung darstellt, ist nicht allein maßgebend; das Verhalten muss sich vielmehr als grobe Pflichtverletzung darstellen. Daran fehlt es bei ohne weiteres vertretbarer Beurteilung von ungeklärten Rechtsfragen durch den Vorstand. Eine grobe Pflichtverletzung kann dann jedenfalls – unabhängig von Literaturmeinungen - nicht angenommen werden, wenn der BGH eine Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen hat. Ausreichende Indiztatsachen für ein Verhalten des Vorstands, die dieser Bewertung entgegenstehen könnten, trägt die Antragstellerin nicht vor und sind nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin insoweit bezogen auf Pflichtverletzungen genannten Erwägungen (Rechtsirrtum, ISION-Rechtsprechung des BGH) sind für die Frage der groben Pflichtverletzung nicht ausschlaggebend. Der BGH hat die sich zu § 71a AktG stellende Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen. Dass die Antragstellerin die Entscheidung des BGH anders werten will und auf in der Literatur vertretene Auffassungen verweist, rechtfertigt keine Abweichung von der Beurteilung, dass die vom Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin dazu vertretene Rechtsauffassung vertretbar war. Wenn der BGH eine Rechtsfrage ausdrücklich offenlässt, hat er sie gerade nicht entschieden und wollte das auch nicht. Es ist dann nicht möglich, ihm dennoch eine bestimmte Sichtweise zu unterstellen oder vorwegzunehmen, wie er künftig entscheiden wird. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) setzt voraus, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden (MüKoAktG/Arnold, 6. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 161, 137), woran es fehlt. Die Anforderungen des § 142 Abs. 2 AktG sind auch nicht mit den Anforderungen im Rahmen der (verpflichtenden) Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 (Abs. 2) AktG und der im Ermessen („kann“, „zweckmäßig“) stehenden Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gleichzusetzen. Der Senat hält die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. März 2026, S. 17-19 (KG 83-85) genannten Indizien zu § 71a AktG aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht für hinreichend. Gleiches gilt zum Vortrag der Antragstellerin zu § 57 AktG (Schriftsatz vom 10. März 2026, S. 19-22 = KG85-88). Die Indizien sprechen nicht für grobe Pflichtverletzungen, also Unredlichkeiten oder grobe Gesetzes- bzw. Satzungsverletzungen. Aus diesem Grund muss der Senat die ungeklärte Rechtsfrage auch nicht selbst entscheiden. Der Senat hat in seinem Hinweis zudem nicht Vortrag der Antragstellerin zu Gesprächen über eine Darlehensgewährung Anfang November 2021 übergangen (S. 5 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 10. März 2026), sondern ausgeführt, dass aus den E-Mails ersichtlich ist, dass das Darlehen erst im Dezember 2021 konkret im Gespräch war (Hinweis zu II 2. a) aa)); vorhergehende allgemeine und vage Überlegungen zu verschiedenen Möglichkeiten eines etwaigen künftigen Vorgehens sind demgegenüber keine hinreichende Indiztatsache für eine schon damals beabsichtigte Verknüpfung.

Randnummer 34

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81, 84 FamFG, 142 Abs. 8 AktG; §§ 67 Abs 1 Nr. 1 analog, 61 GNotKG.

Randnummer 35

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Senat beurteilt im individuellen Einzelfall die Tatsachen und die Frage, ob aus diesen hinreichend der Verdacht einer groben Pflichtverletzung, also Unredlichkeit, oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzung gefolgert werden kann. Aus diesem Grund ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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