Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 29.04.2026 – 14 U 66/25
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0429.14U66.25.00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.05.2025 - 38 O 244/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 970.894,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Kaufverträgen über die Lieferung von Adaptern für Heizungssysteme. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei - mit Ausnahme des Beginns der Verzinsungspflicht - begründet.
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz, wie mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemacht, aus Art. 74 CISG i.V.m. § 86 VVG, gerichtet auf Zahlung an die Versicherung, zu; ferner habe sie aus Art. 74 CISG Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz an sich wie mit dem Antrag zu 3) beantragt.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte hätten Verträge über die Lieferung von Adaptern geschlossen, auf die - weil beide Vertragsparteien ihren Sitz in Vertragsstaaten hätten - das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden sei. Die gelieferten Adapter seien mangelhaft und damit nicht vertragsgerecht i.S.v. Art. 35 CISG gewesen. Nach Auslegung der Vertragsvereinbarungen gemäß Art. 8 CISG unter Berücksichtigung der Bezeichnung derselben in den Bestellungen und Bestellbestätigungen der Beklagten sowie unter Berücksichtigung des auf der Homepage der Beklagten hinterlegten Datenblatts des Herstellers der Adapter habe die Beklagte die Lieferung von Adaptern geschuldet, die insgesamt aus vernickeltem Messing bestünden. Die Beklagte habe zur Zeit der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse gewusst, dass die Adapter auf einer Ölplattform in der Nordsee verbaut werden sollten. Unstreitig hätten die gelieferten Adapter indes einen Innenring aus Stahl enthalten und damit nicht aus dem vereinbarten Material bestanden. Der Anspruch sei nicht wegen einer Verletzung der Untersuchungsobliegenheit durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin entfallen. Unabhängig von der Frage, ob zur Untersuchungspflicht auch eine zerstörende Untersuchung der Adapter gehört hätte, sei die Rechtsvorgängerin in keinem Fall zu einer Materialanalyse verpflichtet gewesen. Mit bloßem Auge sei die Materialabweichung - Herstellung des von außen nicht sichtbaren Innenrings aus Stahl bzw. legiertem Stahl anstatt von vernickeltem Messing - indes nicht feststellbar gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe auch nicht gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen. Sie habe die Vertragswidrigkeit der Ware gemäß Art. 39 CISG ordnungsgemäß bei der Beklagten angezeigt und die Frist des Art. 39 Absatz 2 CISG gewahrt. Bei verborgenen Mängeln, wie dem streitgegenständlichen, beginne die Anzeigefrist ohne jede weitere Untersuchungsfrist zu laufen, sobald der Käufer die Vertragswidrigkeit feststelle. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe am 04.02.2019 durch Weiterleitung eines Schreibens der Fa. B an die Fa. C vom 31.01.2019 davon Kenntnis erlangt, dass Anschlussblöcke für die Heizleitungen, in denen die Adapter verbaut waren, korrodiert seien. Dies habe sie sofort an die Beklagte berichtet, die sich daraufhin mit ihrem Zulieferer und dieser mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt habe. Aus der E-Mail der Beklagten an sie werde deutlich, dass die Beklagte die Mitteilung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mängelrüge verstanden habe. Jedenfalls mit Schreiben vom 20.03.2019 sei der Rügeobliegenheit genügt worden, in dem die Materialabweichung der Adapter durch den Stahlring im Inneren gerügt worden sei. Dieses Schreiben sei vor dem Hintergrund, dass zunächst durch eine Materialuntersuchung die Ursache für die Korrosion ermittelt werden musste, auch noch fristgerecht gewesen. Das Ergebnis dieser Untersuchung habe ihr am 28.02.2019 vorgelegen und damit sei das sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Korrosion und drei Wochen nach Kenntnis von deren Ursache verfasste Schreiben nicht verspätet. Die Zahlungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Klägerin an ihre drei Abnehmer stellten einen nach Art. 74 CISG ersatzfähigen Schaden dar. Dahinstehen könne, ob die Zahlungen jeweils geleistet worden seien, denn auch die eigene Verpflichtung gegenüber den Abnehmer stelle einen Schaden der Klägerin dar, der nach dem UN-Kaufrecht in Geld und nicht in Natur zu ersetzen sei. Ersatzfähig sei der kausal im Sinne einer conditio sine qua non durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden, soweit dieser bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen sei. Mangelfolgeschäden seien ersatzfähig, wenn der eingetretene Schaden bei Vertragsschluss als hinreichend wahrscheinliche Folge hätte erkannt werden können, weshalb der sogenannte Haftungsschaden vorhersehbar und ersatzfähig sei, soweit die Ersatzpflicht nicht den üblichen Umfang übersteige. Die Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin stellten einen kausalen Haftungsschaden dar. Die Vergleiche seien zur Abwendung von Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin abgeschlossen worden. Diese Ersatzforderungen beruhten auf den Kosten für den wegen des falschen Materials notwendigen Austausch der bereits verbauten Adapter. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die weitergelieferten und auf den Ölplattformen verbauten Adapter jene gewesen seien, die die Beklagte geliefert habe. Ohne die Vertragswidrigkeit hätte sich die Klägerin keinen Regressansprüchen ausgesetzt gesehen und keine Vergleiche mit den Abnehmern geschlossen; der Haftungsschaden sei durch die Inanspruchnahme der Abnehmer eingetreten. Das Bestreiten der Geltendmachung der Austauschkosten durch die Abnehmer mit Nichtwissen und ohne eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Anspruchsschreiben der Abnehmer, den Vergleichsvereinbarungen sowie des von der Klägerin eingereichten Privatgutachtens betreffend den Schadensumfang sei nicht ausreichend. Nicht erheblich sei für die Kausalität des Schadens im UN-Kaufrecht, ob und in welcher Höhe den Forderungen ein berechtigter Ersatzanspruch zugrunde gelegen habe. Der in Form von Vergleichszahlungen eingetretene Schaden zum Ausgleich der Forderungen wegen der Austauschkosten sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass die Adapter zum Einbau in einer Offshore-Ölplattform bestimmt waren und ihre Vertragspartnerin nur Zwischenhändlerin war, der Einbau also durch deren Kunden erfolge. Sie habe deshalb bei Vertragsschluss voraussehen müssen, dass bei Mängeln der Ware nicht nur sie der Käuferin, sondern auch diese ihren Abnehmern hafte und die Adapter bei Mängeln ausgetauscht werden müssten, was neben den Kosten einer Ersatzlieferung Austauschkosten verursache. Auf die fehlende Kenntnis der Beklagten von der Ursache des Mangels, nämlich des innen liegenden Stahlrings, komme es nicht an; die Vorhersehbarkeit im Sinne von Art. 74 CISG beziehe sich auf den kausalen Schaden, nicht die Vertragsverletzung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die getätigten Vergleichsabschlüsse nicht im Einklang mit den vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen der Abnehmer standen und die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin daher mit den Vergleichsschlüssen gegen ihre gegenüber der Beklagten bestehende und aus Art. 77 CISG folgende Pflicht, den Schaden zu mindern, verstoßen haben könnte, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Die Ansprüche der Rechtsvorgängerin seien aufgrund einer Fusion auf die Klägerin übergegangen. Soweit die Haftpflichtversicherung der Klägerin die gegen diese gerichteten Ersatzansprüche nach Rechtshängigkeit gezahlt habe, sei der Anspruch nach § 86 Absatz 1 VVG auf diese übergegangen, die Klägerin bleibe indes nach § 265 Absatz 1, 2 ZPO zur Geltendmachung berechtigt, soweit sie wie geschehen eine Leistung an den Nachfolger verlange. Der Anspruch sei nach Art. 78 CISG zu verzinsen ab Fälligkeit, im Falle der Leistung an die Versicherung jedoch erst ab deren Zahlung. Soweit die Klägerin frühere Zinsen verlangt habe, sei die Klage abzuweisen. Die Zinshöhe folge aus nationalem Subsidiärrecht, folglich aus § 288 BGB. Aus Art. 74 CISG folge aus den vorgenannten Gründen auch der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene oder künftig noch entstehende kausale und vorhersehbare Schäden. Daneben seien aus Art. 74 CISG vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil leide an Fehlern. Die Parteien der Kaufverträge hätten keine Beschaffenheit dergestalt vereinbart, dass die Adapter insgesamt inklusive ihrer Verschraubung aus „Messing vernickelt“ bestünden. Dies sei lediglich die subjektive Erwartung der Klägerin gewesen. Die Kenntnis der Beklagten vom geplanten Einsatzort führe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Beklagte habe nur Ware Dritter vertrieben und ein Einsatz auf einer Offshore-Plattform sei nicht vereinbart gewesen. Das Landgericht habe fehlerhaft versäumt, ein Gutachten über die Haftung der Klägerin gegenüber ihren Abnehmern nach norwegischem Recht einzuholen. Das Gericht habe von Amts wegen gemäß § 293 ZPO die Wirksamkeit der ausländischen Vorschriften und Verträge prüfen müssen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte dazu habe vortragen sollen. Es hätte so geklärt werden müssen, ob die vertraglichen Haftungsverpflichtungen zwischen der Klägerin und den Abnehmern dem norwegischen Recht widersprochen hätten; die Klägerin hätte ihre Haftung sowie die Haftung der Abnehmer gegenüber der Endkundin B entlang der Lieferkette im Strengbeweis darlegen müssen und dies hätte dann von Amts wegen nach norwegischem Recht geklärt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als nach norwegischem Recht den Käufer eine Untersuchungspflicht treffe, bei deren Verletzung eine Haftung entfalle und zu der von der Klägerin entlang der Lieferkette nicht vorgetragen worden sei. Sie habe mit Nichtwissen bestreiten dürfen, dass alle Abnehmer ordnungsgemäß untersucht hätten. Das Landgericht hätte zudem Beweis über die Frage erheben müssen, ob die Leistungen der Klägerin an die Abnehmer erforderlich und angemessen gewesen seien. Andernfalls bestünde ein Freifahrtschein für jedwede Vergleichszahlung an Endkunden, was keine Grundlage im UN-Kaufrecht finde. Das Landgericht habe die Haftung auch der Höhe nach nicht richtig geprüft. Unklar sei zudem, woher das Landgericht die Erkenntnis gewonnen habe, das Material des Innenrings sei mit bloßem Auge nicht erkennbar. Nickel und Stahl unterschieden sich farblich, zudem sei Stahl magnetisch, was unschwer überprüfbar gewesen sei.
Sie beantragt,
das am 06.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die gelieferten Adapter seien vertragswidrig gewesen, weil der Innenring aus Stahl und nicht Nickel bestehe. Die vereinbarte Spezifikation sei ein aus vernickeltem Messing bestehender Adapter, was aus Kaufvertrag und dem zugrunde liegenden Datenblatt des Herstellers folge. Der Ersatzanspruch der Klägerin folge aus UN-Kaufrecht, weshalb es auf das ausländische nationale Recht nicht ankomme. Nach UN-Kaufrecht sei nur ein kausaler Schaden erforderlich, diesen habe die Klägerin durch die Verpflichtung zur Zahlung ihren Abnehmern gegenüber dargelegt. Eine normative Zurechnung wie im deutschen Recht finde im UN-Kaufrecht nicht statt und § 293 ZPO sei nicht anwendbar; der Schaden durch die Vergleichsschlüsse bzw. Vergleichszahlungen entfiele aber, denke man die Vertragsverletzung hinweg, so dass eine ausreichende Kausalität bestehe. Auf die Begründung der Haftung durch das norwegische Recht komme es nach UN-Kaufrecht nicht an. Im Übrigen reiche für eine Ersatzfähigkeit des Haftungsschadens auch nach deutschem Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass die Zahlung an den Dritten durch den Schädiger bzw. die Vertragsverletzung herausgefordert worden sei und die Erstattung an den Dritten sich nicht als ungewöhnliche Reaktion darstelle, wovon hier auszugehen sei. Eine Ersatzzahlung an Abnehmer der mangelhaften Ware stelle keine ungewöhnliche Reaktion auf eine Vertragsverletzung durch Lieferung mangelhafter Ware dar. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin bzw. deren Abnehmer wegen fehlender Untersuchung der Ware entlang der Lieferkette sei von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags der Klägerin zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Vergleiche und Vergleichszahlungen nicht genügend. Dies stelle auch keinen Freifahrtschein dar, denn die Haftung der Beklagten werde dadurch begrenzt, dass eine unangemessene Reaktion der Klägerin auf den Mangel nicht zu erstatten sei; hierzu fehle indes Vortrag der Beklagten. Die zitierte Rechtsprechung des BGH betreffe nicht das UN-Kaufrecht. Dass der Mangel nicht mit bloßem Auge erkennbar gewesen sei, beruhe auf dem eigenen, auch in der Berufungsbegründung erneut wiederholten Vorbringen der Beklagten. Das UN-Kaufrecht verpflichte den Käufer nicht dazu, die Ware zu zerlegen; er müsse nur eine allgemeine Funktionsprüfung vornehmen, sofern nicht danach Verdachtsmomente bestünden. Dass Nickel und Stahl sich farblich unterscheiden würden, sei zu bestreiten und als neuer Vortrag im Berufungsverfahren nicht zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 ff. ZPO zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.05.2025 ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.03.2026 Bezug genommen, der u.a. wie folgt lautete:
„Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Berufung bietet aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die zu Ziffer 1. und 2 tenorierten Zahlungen an die Versicherung und die zu Ziffer 3 und 5 tenorierten Zahlungen an sich sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere bzw. künftige Schäden zu Ziffer 4 aus Art. 45 Absatz 1b) i.V.m. Art. 74 CISG, § 86 VVG.
Ergänzend gilt Folgendes:
1.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus den zwischen den Parteien bestehenden Kaufverträgen verletzt. Die gelieferten Adapter waren nicht vertragsgemäß im Sinne des auf den Vertrag anzuwendenden Art. 35 des UN-Kaufrechts (im Folgenden: CISG). Die Beklagte schuldete die Lieferung von zweiteiligen Adaptern, die aus vernickeltem Messing bestehen. Insoweit hat sich das Landgericht nicht auf subjektive Erwartungen der Klägerin an das Material der gekauften Adapter gestützt, sondern zutreffend für den nach den Umständen zu ermittelnden Inhalt des Vertrages u.a. die auf der Homepage der Beklagten für die streitgegenständlichen Adapter bis Februar 2019 hinterlegten Datenblätter der Herstellerin abgestellt. Das maßgebliche Datenblatt für die Adapter (Anlage K 3, K 4 - deutsche und englische Fassung) enthält die Angabe „zweiteilige Verschraubung“ sowie „drehendes Außengewinde, Messing vernickelt“. Anhaltspunkte dafür, dass sich irgendwo in dem Adapter ein weiteres, drittes Bauteil neben der „zweiteiligen Verschraubung/two part fitting of shell and body“ befindet, nämlich ein Innenring als nicht angegebene dritte Komponente des Adapters, und dieser nicht aus dem in der Überschrift angegebenen Material, nämlich „Messing vernickelt/nickel plated brass“, besteht, sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen, anders als der (späteren) Neufassung des Datenblatts in Anlage D 2, welches aus dem Jahr 2019 stammt. In den Bestellungen gab die Klägerin auch stets als bestelltes Material „nickel plated brass“ an, ebenso wurde das Material in dem vom Lieferanten der Beklagten, J.S., noch am 01.03.2019 per E-Mail an die Klägerin übermittelten weiteren Datenblatt in Anlage K 49 als „Material: Nickel plated Brass“ (Seite 1) bzw. „Messing/vernickelt - Brass/nickel plate“ (Seite 2) angegeben. Nachdem unstreitig in den gelieferten Adaptern ein nicht aus vernickeltem Messing, sondern Stahl (kein Edelstahl) bestehender Innenring (als drittes Bauteil) verbaut war, lag ein Sachmangel im Sinne des Art. 35 CISG vor. Auf den Umstand, dass die Beklagte zudem unstreitig seit vor Beginn der hier streitgegenständlichen Kaufverträge, nämlich seit Februar 2014, von dem Einsatzort der Adapter auf einer Offshore-Plattform in der Nordsee Kenntnis hatte, kommt es damit bereits nicht mehr an. Anders als die Berufung meint, stellt es damit nicht lediglich eine subjektive Erwartung der Klägerin dar, dass der gesamte Adapter mit allen seinen (zwei) Bestandteilen aus vernickeltem Messing gefertigt war, sondern war dies vertraglich vereinbart.
2.
Der Einholung eines Gutachtens zum norwegischen Recht durch das Landgericht bedurfte es nicht. Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die dem UN-Kaufrecht/CISG unterliegen; dieses stellt kein ausländisches Recht im Sinne von § 293 ZPO dar, vielmehr handelt es sich insoweit aufgrund des Umstandes, dass die Bundesrepublik Vertragsstaat ist, um innerstaatliches Recht, für das der Grundsatz „iura novit curia“ greift und § 293 ZPO zunächst ohne Bedeutung ist (Staudinger/Magnus, BGB, Art. 1 CISG Rn. 84, 88).
a)
Der streitgegenständliche Haftungsschaden der Klägerin gegenüber ihren Abnehmern C, E und F stellt grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen von Art. 74 CISG dar; er kann je nach Fallkonstellation gegebenenfalls vom Ende einer Lieferkette an ihren Beginn weitergereicht werden (BeckOGK/Bach, CISG Art. 74 Rn. 37 m.w.N.). Auch im Rahmen des UN-Kaufrechts obliegt es nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zunächst dem Gläubiger, seinen kausalen Schaden substantiiert darzulegen. Dabei hat das Landgericht zutreffend die Kausalität der drei Schadenspositionen (Zahlung an E vom 10.11.2021 aufgrund Einigung vom 06.10.2021/08.10.2021; Zahlung an C vom 01.12.2021 aufgrund Einigung vom 15.09.2021/28.10.2021; Zahlung an F vom 24.11.2023 aufgrund des Vergleichs vom 05.10.2023) bejaht und den Haftungsschaden zudem in Höhe der zugesprochenen Beträge auch zutreffend als vorhersehbar angesehen, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art. 74 Satz 2 CISG in Bezug auf solche Schäden berufen kann, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar waren oder die sie nicht hätte voraussehen müssen.
Der geltend gemachte Schaden der Klägerin ist ein Folgeschaden im Sinne von Art. 74 CISG in Form eines Haftungsschadens (“consequential damage“, siehe auch OLG Köln, Urteil vom 21.05.1996, 22 U 4/96; LG Aachen, Urteil vom 14.03.1993, 43 O 136/92, RIW 1993, 760; Beck/OK/Bach, CISG Art. 74 Rn. 37). Dieser ist - kausal, siehe die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 17 - dadurch entstanden, dass durch die Vertragsverletzung der Beklagten die Klägerin gegenüber den vorgenannten Unternehmen haftete, denn den Mangel hinweggedacht wäre die Klägerin in der Lieferkette nicht für den Mangel in Anspruch genommen worden. Die Klägerin hat diese Haftung auf der Grundlage der zwischen ihr und den vorgenannten Unternehmen sowie aufgrund des mit der End-Bestellerin, der Fa. B als Bauherrin, bestehenden Vertragswerks durch Vorlage der Zahlungsbelege im Hinblick auf die geltend gemachten drei Vergleichszahlungen an die drei Abnehmer, der Vorlage der die Haftung begründenden Verträge, durch Vorlage von Stellungnahmen der die Klägerin und die F beratenden norwegischen Rechtsanwälte in rechtlicher Hinsicht (Anlagen K 59, K 60, K 81, K 82) und durch diverse umfangreiche Gutachten zur Höhe des Schadens (Gutachten K 61 - K 63) im Hinblick auf die Austauschkosten auf den betroffenen Offshore-Plattformen substantiiert und ausreichend konkret dargestellt (Grundsatz der konkreten Schadensberechnung, vgl. Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 25.06.2007, IHR 2008, 31, 33; Schlechtriem/Schwenzer/Stoll/Gruber, Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG], 8. Aufl. 2025, Art. 74 Rn. 32). Da es bei der Frage der Haftung der Klägerin gegenüber ihren Kunden nicht um das den Vertrag zwischen den Parteien regelnde Recht geht, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund von Rechtsvorschriften, die dem Grundsatz „iura novit curia“ unterfallen, war das Landgericht nicht gehalten, diese Haftung ohne Blick auf die Verteidigung der Beklagten zu dieser haftungsausfüllenden Kausalität von Amts wegen zu ermitteln, und dies gar - wie die Beklagte nahelegt - bis hin zur Haftung der vorgenannten Firmen gegenüber der B, also entlang der gesamten weiteren Lieferkette. Es oblag danach nach allgemeinen Grundsätzen zunächst der Beklagten, diesen Schaden ausreichend zu bestreiten. Dem klägerischen Vorbringen ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht erheblich angegriffen festgestellt hat.
Da auf den streitgegenständlichen Vertrag kein ausländisches Recht anwendbar ist, war in Bezug auf den schlüssig dargelegten Schaden auch nicht von Amts wegen ein Gutachten über die insoweit diesem zugrunde liegende Haftung der Klägerin einzuholen. Eine ggf. sachverständige Klärung der Frage, ob eine Haftung der Klägerin nach dem für diese Haftung als Schadensposition anwendbaren norwegischen Recht besteht und damit ein Haftungsschaden in der geltend gemachten Höhe, war vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Schaden nur pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, nicht angezeigt.
b)
Ersatzfähig wäre der Schaden in Form des Haftungsschadens im Streitfall nur dann nicht, wenn er im Sinne von Art. 74 Satz 2 CISG als nicht voraussehbarer Schaden einzustufen wäre (OLG Köln, Urteil vom 21.05.1996, 22 U 4/96, Rn. 9; OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2020, 16 U 138/19). Dies ist nicht der Fall. Die Berufung greift die entsprechende Feststellung des Landgerichts hierzu unter (2) - Seite 18 bis 20 - nicht an.
Das Landgericht hat auch insoweit nicht gegen § 293 ZPO verstoßen. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die fehlende Voraussehbarkeit des Schadens in Form einer Haftung der Klägerin gegenüber ihren Abnehmern wegen der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten gelieferten Ware geht es zunächst wieder um UN-Kaufrecht, für das § 293 ZPO - wie ausgeführt - nicht eingreift. Selbst wenn die Frage der fehlenden Haftung in der Lieferkette nach der Klägerin als Frage der Voraussehbarkeit des Schadens anzusehen wäre, würde eine sachverständige Klärung der Haftung einen entsprechenden Vortrag der Beklagten voraussetzen, der sodann - sofern er sich auf den den Vergleichszahlungen zugrunde liegenden Haftungsgrund bezieht - ggf. wegen des unstreitig auf die Verträge der Klägerin mit den Abnehmerinnen und B anwendbaren norwegischen Rechts durch Einholung eines Rechtsgutachtens zu beweisen gewesen wäre. Mangels entsprechendem konkreten Vorbringens der Beklagten insoweit in erster Instanz - wo lediglich der Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wurde - stellt sich indes die Frage einer Beweiserhebung hierzu nicht.
3.
Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastet für konkrete Anhaltspunkte dafür angesehen, dass die von der Klägerin getätigten Vergleichsabschlüsse erkennbar nicht im Einklang mit den vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen der Vertragspartner der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin entlang der Lieferkette standen und die Klägerin deshalb gegen ihre Schadensminderungspflicht nach Art. 77 CISG verstoßen habe. Art. 77 Satz 2 CISG gibt es der vertragsbrüchigen Partei - hier der Beklagten - auf, eine Verletzung der Obliegenheitspflichten durch die Gegenseite darzulegen und damit in den Genuss der Minderung ihrer Ersatzpflicht nach Art. 77 Satz 2 CISG zu kommen (OLG Hamm, CISG-Online Nr. 57; OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.1997, 1 U 167/95, IHR 2020, 170; OGH, ZfRV 1996, 248, 254; Münchener Kommentar/Huber, CISG, 9. Aufl. 2024 Art. 77 Rn. 16). Die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die im Rahmen der Vergleiche gezahlten Beträge erforderlich und angemessen waren, stellt sich deshalb nur umgekehrt: Die Beklagte hätte konkret darlegen und - erst dann - ggf. beweisen müssen, dass die Vergleichsschlüsse in Anbetracht der ihr bekannten Verwendung der Adapter durch die Abnehmer der Klägerin auf den Offshore-Plattformen nicht angemessen und nicht erforderlich waren und die Klägerin deshalb durch die Vergleichsschlüsse und Vergleichszahlungen gegen ihre Pflicht verstoßen hätte, den dem Grunde nach aus der Vertragsverletzung folgenden Verlust in Form des Haftungsschadens mit allen den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zu verringern. Die von der Berufung insoweit zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.05.1989, III ZR 32/87) ist zu einer gänzlich anderen Rechtsfrage ergangen, nämlich der Frage einer Begrenzung der Kausalität durch den Gedanken der Adäquanz bei Ansprüchen, die nicht dem UN-Kaufrecht unterliegen. Aus den vorgenannten Gründen beruht das auf den hiesigen Anspruch anzuwendende UN-Kaufrecht jedoch auf anderen Grundsätzen auch bei Fragen der Kausalität und begrenzt die Haftung durch ein anderes Regelungsregime, namentlich Art. 74 Satz 2 und Art. 77 CISG.
Im Übrigen verweist die Klägerin zutreffend auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum bestehenden Zurechnungszusammenhang von geltend gemachten Schäden in sogenannten Herausforderungsfällen (siehe BGH, Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16, NJW 2016, 37215, vgl. auch KG, Urteil vom 19.09.2025, 7 U 3/24 Rn. 32 ff., BauR 2026, 77); im Hinblick auf die umfangreich durch mehrere Gutachten untersuchten und dokumentierten Schäden der Abnehmer der Klägerin stellen sich die Vergleichsschlüsse nicht als ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion der Klägerin auf die Vertragsverletzung der Beklagten dar, die einen Zurechnungszusammenhang der abgeschlossenen Vergleiche zur Vertragsverletzung der Beklagten entfallen lassen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Landgerichts, für die fehlende Berechtigung der regulierten Ansprüche der Abnehmer kein Gutachten zum norwegischen Recht einzuholen, nicht zu beanstanden.
4.
Soweit die Berufung ferner die Wertung des Landgerichts angreift, das Material des Innenrings sei mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen, vermag dieses Vorbringen zum einen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Datenblatt von einem zweiteiligen Adapter spricht - soweit die deutschsprachige Fassung insoweit leicht unklar ist, wird etwaiger Zweifel durch die englischsprachige Fassung „two-part fitting“ beseitigt (der Senat ist in seiner vollen Besetzung aufgrund von Auslandsaufenthalten hinreichend der englischen Sprache mächtig). Unabhängig davon aber trägt die Beklagte selbst noch mit der Berufungsbegründung - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen - vor, dass der im Inneren des Adapters verbaute Stahlring „für die Parteien nicht erkennbar“ war (Seite 2 der Berufungsbegründung). Die beanstandete Aussage des Landgerichts beruht auf diesem bereits erstinstanzlich erfolgten Vorbringen. Dieser damit unstreitige Umstand lässt die Frage, ob beim Betrachten des Stahlrings dessen Material hätte erkannt werden können, als irrelevant für mögliche Untersuchungspflichten der Klägerin oder ihrer Nachabnehmer erscheinen. Mangels Erkennbarkeit des Stahlrings oder sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass der Adapter aus mehr als den (zwei) im Datenblatt angegebenen Teilen aus vernickeltem Messing bestand und insoweit aus anderem Material als angegeben gefertigt war, war die Klägerin nicht verpflichtet, eine zerstörende Untersuchung vorzunehmen und so den Stahlring zu entdecken, diesen aufgrund seiner Färbung als nicht aus vernickeltem Messing bestehend zu identifizieren und dann näher zu untersuchen.
5.
Die Berufung greift die Verurteilung zu Ziffer 4) bereits nicht an; soweit sie auch insoweit einen Mangel in Abrede stellt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.“
Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.04.2026 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie wendet sich damit gegen die Rechtsansicht des Senats, dass es keiner Ermittlung des Inhalts des norwegischen Rechts gemäß § 293 ZPO durch das Landgericht bedurft habe, weil die maßgeblichen Fragen dem UN-Kaufrecht als innerstaatlichem Recht unterliegen würden. Die Ansicht der Beklagten, die Frage der Haftung der Klägerin gegenüber ihren Abnehmern nach norwegischen Recht sei eine für den streitgegenständlichen Anspruch klärungsbedürftige und nach § 293 ZPO zu klärende Vorfrage hierfür, überzeugt den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht.
Als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist nach Art. 74 Satz 1 CISG der anderen Partei der infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust zu ersetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für den entstandenen kausalen Verlust trägt der Gläubiger des Ersatzanspruchs - hier die Klägerin (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2026, 1 U 192/14 Rn. 35; Schlechtriem/Schwenzer/Köhler, CISG, 8. Aufl. 2025 Art. 74 Rn. 59; BeckOK/Bach, CISG Art. 74 Rn. 66; 2016 UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention for the international Sale of Goods, Art. 74 Seite 334, 337, https://cisg-online.org/cisg-article-byarticle/part-3/art.-74-cisg). Auch wenn die Frage, nach welchem Recht das Beweismaß zu bestimmen ist, d.h. ob dieses als eine Frage des Prozessrechts dem Verfahrensrecht der lex fori, d.h. hier § 287 ZPO unterworfen ist (so OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 35) oder als materiellrechtliche Frage dem autonomen, aus dem CISG entwickelten Beweismaß der „reasonableness“ unterliegt, was vom Bundesgerichtshof zuletzt offen gelassen wurde (siehe Urteil vom 16.07.2013, VII ZR 384/12 Rn. 13 ff), besteht Einigkeit, dass die Art und Weise der Beweisführung, insbesondere die Anforderungen an Vortrag und Substantiierung von Tatsachen sich nach dem Prozessrecht der lex fori, hier der ZPO bestimmen (siehe nur Schlechtriem/Schwenzer/Köhler, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). Damit bestimmt sich die Frage, ob in eine Beweiserhebung einzutreten ist und wie diese ggf. durchzuführen ist, nach den Vorgaben der ZPO. Gleichermaßen richtet sich die Frage, ob ein Schaden bzw. Verlust kausal auf eine Vertragsverletzung zurückgeht und zu einem Ersatzanspruch führt, nach dem auf den Vertrag anzuwendenden UN-Kaufrecht. Dieses stellt für die Frage der Kausalität nach ganz einhelliger Ansicht auf eine reine „conditio sine qua non“ bzw. „but-for-rule“ ab, die keinen Raum für Kausalitätstheorien wie z.B. die Adäquanztheorie des deutschen Rechts oder vergleichbare Erwägungen lässt (Kantonsgericht Zug, Urteil vom 14.12.2009, CISG-online.org A2 2001, 105; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Köhler, Art. 74 Rn. 29; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 21.05.1996, 22 U 4/96, BeckRS 1996, 122644). Eine Begrenzung der Haftung findet nur durch die Voraussehbarkeitsregelung des Art. 74 Satz 2 CISG statt.
Gemessen an diesen Maßstäben hält der Senat eine Beweiserhebung, hier durch Einholung eines Gutachtens zum ausländischen Recht nach § 293 ZPO, nicht für veranlasst. Die geltend gemachten Haftungsschäden sind ohne Zweifel kausal durch den Mangel der Adapter verursacht worden, was im Kern auch die Berufung nicht in Abrede stellt.
Die Beklagte ist zudem dem aufgrund der eingereichten Gutachten und Stellungnahmen ihrer Berater schlüssigen (Tatsachen)-Vorbringen der Klägerin, die Vergleichsschlüsse mit ihren Abnehmern seien nach Maßgabe des UN-Kaufrechts vernünftig gewesen, weshalb sie kausal bedingt und voraussehbar durch die Vertragsverletzung einen Verlust in Höhe der Vergleichsschlüsse erlitten habe, nicht ausreichend entgegengetreten; auf ein ausreichend substantiiertes Bestreiten von dem norwegischen Recht unterliegenden Ansprüchen der Abnehmer hat der Senat nicht abgestellt. Insoweit teilt der Senat nicht die Ansicht der Berufung, das Landgericht habe ein erhebliches Beweisangebot übergangen, was das rechtliche Gehör der Beklagten verletzte. Die Klägerin hat ausreichend unter Einreichung von rechtlichen Stellungnahmen zum Haftungsgrund, von Verträgen entlang der weiteren Lieferkette und Gutachten zur Schadenshöhe dargelegt, dass sie gegenüber den Abnehmern haftete und die Vertragsschlüsse mit diesen deshalb vernünftig waren. Dem ist die Beklagte inhaltlich nicht ausreichend entgegengetreten, so dass sich die Vergleichsschlüsse als in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage vorgenommene kausale und voraussehbare Schadensfolge darstellen (vgl. insoweit auch Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., vor § 249 BGB Rn. 46). Die dem Haftungsschaden zugrunde liegende Haftung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin stellt keine abstrakt zu klärende Vorfrage dar, sondern ist zunächst im Rahmen der Frage, ob ein voraussehbarer kausaler Schaden im Sinne des UN-Kaufrechts ausreichend dargelegt wurde, zu bewerten. Da der Senat aus den mitgeteilten Gründen mit dem Landgericht kein erhebliches Bestreiten erkennt, fehlen die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Beweiserhebung. Ob der Schaden bzw. Verlust durch die Vertragsverletzung kausal verursacht wurde, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Recht, hier dem UN-Kaufrecht, nicht dem ausländischen Recht. Der Senat hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten gewürdigt, teilt indes nicht ihre Rechtsansicht. Die Feststellung des Landgerichts, der nun geltend gemachte Haftungsschaden sei vorhersehbar im Sinne von Art. 74 CISG gewesen, hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen; auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, wen insoweit die Beweislast trifft, kommt es daher nicht an. Aus den vorgenannten Gründen ist insoweit das Bestreiten des klägerischen Vortrags zu diesem Punkt nur mit Nichtwissen nicht als ausreichend anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht, für die nach einhelliger Ansicht gemäß Art. 77 CISG die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, sind nicht vorgetragen worden; ebenso wenig ist in Anbetracht der umfangreichen eingereichten Unterlagen zu den Rechtsfragen der Haftung und dem Haftungsumfang der Klägerin insoweit vorzuwerfen, ihren ggf. bestehenden Offenlegungspflichten nicht nachgekommen zu sein.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47, 38 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
IV.
Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung der Klägerin gemäß § 524 Absatz 4 ZPO ihre Wirkung.
V.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten.
Zitierte Vorschriften
- § 293 ZPO
- § 86 VVG
- § 522 ZPO
- § 249 BGB
- § 288 BGB
- § 265 ZPO
- § 287 ZPO
- § 3 ZPO
- § 511 ZPO
- § 517 ZPO
- § 519 ZPO
- § 524 ZPO
Außerdem: Art. 74 CISG, Art. 77 CISG, Art. 35 CISG, Art. 39 CISG, Art. 1 CISG, Art. 78 CISG, Art. 8 CISG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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