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Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 03.03.2011 – 1 W 74/11

Lebenspartnerschaftsregister: Eintragung einer in den Niederlanden geschlossenen Ehe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2011:0303.1W74.11.0A
Normenkette
Art 17b Abs 4 BGBEG, § 35 Abs 1 S 1 PStG

Leitsatz

Eine in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kann nach § 35 Abs.1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Art. 17b EGBGB zu qualifizieren.(Rn.1)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe (huwelijk) gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen ist. Die deutschen Staatsangehörigen haben im Ausland eine „Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ begründet. Die Formulierung verweist auf die Personenkonstellation, auf die das Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendung findet (BTDrucks. 16/1831 S. 75; Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 35 Rn. 7). Das ist für die Beteiligten zu 1) und 2) als zwei Personen gleichen Geschlechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 LPartG) der Fall. Die nach niederländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nicht gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB unwirksam, weil das Institut der Ehe nach dem deutschen Heimatrecht der Beteiligten zu 1) und 2) als unantastbaren Ordnungskern voraussetzt, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (vgl. OLG Köln, StAZ 2010, 264 m.w.N.). Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Art. 17b EGBGB zu qualifizieren, die nach dem Grundsatz des schwächeren Rechts (BTDrucks. 14/3751 S. 61) gemäß Art. 17b Abs. 4 EGBGB in ihren Wirkungen nicht weiter geht als eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (vgl. Buschbaum, RNotZ 2010, 73, 81 f.). Die Vorschrift gilt für alle rechtsförmigen Beziehungen Gleichgeschlechtlicher, unabhängig davon wie diese Beziehungen im ausländischen Recht genannt werden (MünchKomm/Coester, BGB, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB Rn. 146; Staudinger/Mankowski, BGB, Neubearb. 2011, Art. 17b EGBGB Rn. 24 ff.). Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt.

Randnummer 2

Die Beteiligte zu 3) ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von den Gerichtskosten befreit.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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