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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 18.07.2017 – 1 AR 36/17

Nachlasssache: Örtlich zuständiges Nachlassgericht für die Verwahrung des Testaments eines im Ausland aufhältlichen Erblassers
Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2017:0718.1AR36.17.0A
Normenkette
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 4 FamFG, § 5 Abs 2 FamFG, § 343 Abs 2 FamFG

Leitsatz

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.(Rn.1)

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld.

Gründe

Randnummer 1

Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung

der Testamente und die sonstigen Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax

2014, 163) ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 343 FamFG (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59) zu bestimmen. Das

Amtsgericht Bielefeld ist gemäß § 343 Abs. 2 FamFG örtlich

zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte. Es ist

unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt. Der

klare Wortlaut des § 343 Abs. 2 FamFG enthält – ebenso wie § 2 Abs. 4 S. 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 Abs. 2

ZPO – keine zeitliche Grenze. Auch der Sinn und Zweck der Regelung

gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343

Abs. 3 S. 1 FamFG, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland

länger als 5 Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum

zurückliegt (so aber wohl Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 343

Rn. 75). Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung

eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort

regelmäßig auch nach Jahrzehnten über eine größere Sachnähe als das

Amtsgericht Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld kommt es für seine

Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im

Ausland gelebt hat als in Bielefeld.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 IntErbRVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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