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Rechtsprechung · FG Sachsen-Anhalt

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2016 – 6 K 277/10

Bindungswirkung einer von einer Gemeinde ausgestellten Bescheinigung zu § 7h EStG
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGST:2016:0617.6K277.10.0A
Normenkette
§ 74 FGO, § 7h Abs. 1 EStG 1997, § 7h Abs. 1 EStG 2002, § 7h Abs. 1 EStG 2009, EStG VZ 2005 ... mehr

Orientierungssatz

1. Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt. Hier: Aussetzung des Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für eine Eigentumswohnung wegen eines Remonstrationsverfahrens gegen die Bescheinigung einer Gemeinde zu § 7h EStG(Rn.1)

.

2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 81/16).

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksamtes Z über das vom Beklagten eingeleitete Remonstrationsverfahren gegen die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 zu § 7h EStG die Wohneinheit betreffen ausgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt (BFHUrteil vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 Rdnr. 17 f. zit. nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 15 Juni 2016). Sie hat deshalb rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000-2010 für die Eigentumswohnung. Das entsprechende Verwaltungsverfahren wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 8. September 2015 in Gang gebracht und ist mit dem Schreiben des Bezirksamtes Z auch noch nicht abgeschlossen, da daraus abgesehen von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung – kein Tenor zu ersehen ist. Das Gericht hält deshalb die Aussetzung nach § 74 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) für zweckmäßig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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