Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · FG Hessen

FG Hessen, Beschluss vom 24.09.2026 – 9 V 1783/25

Spruchkörper
9. Einzelrichter
ECLI
ECLI:DE:FGHE:2026:0924.9V1783.25.00
Normenkette
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG

Orientierungssatz

Die gewinnmindernde Berücksichtigung von Rückzahlungsverpflichtungen sog. Coronahilfen im Rahmen einer Betriebsaufgabe als Rückstellung setzt jedenfalls die Einreichung der Schlussabrechnung bei der für die Rückabwicklung zuständigen Behörde voraus. Der Ansatz einer diesbezüglichen Verbindlichkeit kommt erst dann in Betracht, wenn die Rückzahlungsverpflichtung durch Erlass eines entsprechenden Bescheids hinreichend konkretisiert ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung über die Berücksichtigung von Rückzahlungsverpflichtungen aus sog. Coronahilfen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere um die Anerkennung einer diesbezüglichen Rückstellungsbildung im Rahmen der Betriebsaufgabe auf den 31.12.2022.

Der Antragsteller betrieb im Streitjahr das S in …. Mit Ablauf zum 31.12.2022 gab er den Betrieb auf. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Aufgabebilanz zum Stichtag 31.12.2022 erstellte er in diesem Zusammenhang nicht. In seinen am 24.07.2024 beim Antragsgegner für das Streitjahr eingereichten Erklärungen zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag erklärte er jeweils einen laufenden Gewinn als Einzelunternehmer i. H. v. … € (Bl. 2 u. Bl. 6 BA). Hierbei berücksichtigt war ein Betrag i. H. v. … € als „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“, in denen i. H. v. … € auf bevorstehende/drohende Rückzahlungen der sogenannten Coronahilfen enthalten waren.

Der Antragsgegner folgte diesen Angaben zunächst und veranlagte den Antragsteller erklärungsgemäß mit jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheiden. Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung gelangte der Außenprüfer des Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Abzug der Coronahilfen in Höhe von insgesamt … € nicht vorlägen. Vorliegend sei seitens des Antragstellers die Aufstellung einer Aufgabebilanz aus Vereinfachungsgründen unterblieben. Die Aufwendungen für die Rückzahlung der Überbrückungshilfen seien buchhalterisch als sonstige Verbindlichkeiten angesetzt worden. Eine gewinnwirksame Berücksichtigung dieser Rückzahlungen scheide aus, da die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als sonstige Verbindlichkeit oder aber als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gegeben seien.

Der Antragsgegner setzte die Feststellungen der Außenprüfung mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 01.10.2025 um und erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf insgesamt … €. Darin enthalten war ein Betrag von … €, der sich auf die Berücksichtigung der streitigen Rückzahlungsverpflichtungen bezog.

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide jeweils am 21.10.2025 Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner durch Bescheide vom 07.11.2025 ablehnte.

Mit seinem am 24.11.2025 bei Gericht gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide weiter.

Er ist der Auffassung, dass die fehlende Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich der Coronahilfen rechtswidrig ist. Für das Paket 1 (Rückforderung der November-, Dezember- und Überbrückungshilfe III) i. H. v. … € sei im März 2024 eine Schlussabrechnung bei dem Regierungspräsidium E eingereicht worden, es liege auch zwischenzeitlich ein Rückforderungsbescheid vor. Aus diesem Grund sei für das Paket 1 eine sonstige Verbindlichkeit im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzusetzen.

Bezüglich des Pakets 2 i. H. v. … € (Rückforderung der Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV) sei zwar im März 2024 eine Schlussabrechnung eingereicht worden, jedoch liege noch kein Rückforderungsbescheid vor. Demzufolge sei in Höhe dieses Betrags eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Abschließend stelle die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für den Antragsteller eine unbillige Härte dar, weswegen auch aus diesem Grund eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen habe.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 2),

die Vollziehung der Bescheide vom 07.11.2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung rechtmäßig erfolgte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden nicht. Der Antragsteller habe keine Aufgabe- oder Schlussbilanz erstellt. Die Rückzahlung der Coronahilfen sei lediglich in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt. Die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen seien erst am 13.03.2024 (Paket 1) sowie am 14.03.2024 (Paket 2) erfolgt. Demzufolge könnten – für den Fall einer Bilanzierung – weder sonstige Verbindlichkeiten für das Streitjahr noch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt werden. Einerseits sei der Antragsteller im Kalenderjahr 2022 schon nicht zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, da die entsprechenden Bescheide erst in den Jahren 2024 und 2025 ergingen. Andererseits sei auch eine Inanspruchnahme des Antragstellers zum Stichtag 31.12.2022 nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn das Regierungspräsidium E habe erst mit Einreichung der Schlussabrechnungen im März 2024 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Schlussendlich liege auf Seiten des Antragstellers keine unbillige Härte vor, diese sei schon nicht glaubhaft gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Behördenakte, bestehend aus einem Band Einkommensteuerakte, vor.

II.

1. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – soll die Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 10.02.1967, III B 9/66, Bundessteuerblatt – BStBl – III 1967, 182). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 20.01.2015, XI B 112/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2015, 537). Hinsichtlich des Prozessstoffs findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf präsente Beweismittel statt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.07.1994, IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 30.07.2020, VII B 73/20, BStBl II 2021, 127; vom 12.01.2021, II B 61/19, juris). Mithin können der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, etwa aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen (BFH, Beschluss vom 28.07.1987, V B 68/86, Rn. 22 f., juris).

Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 S. 1 FGO i. V. m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) ist ein geringerer Grad der Beweisführung. Während eine Tatsache nur dann bewiesen ist, wenn sie nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt, genügt es für die Glaubhaftmachung, dass ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz der Tatsache spricht, wobei sich der Antragsteller aller Beweismittel der ZPO bedienen kann (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 69 Rn. 196).

Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den Streitfall ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheids vom 07.11.2025. Der Antragsgegner hat eine Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der für den Betrieb des Antragstellers gewährten Coronahilfen zu Recht abgelehnt. Zwar ist mit den Beteiligten im Grundsatz davon auszugehen, dass die Berücksichtigung derartiger Rückzahlungsverpflichtungen grundsätzlich im Rahmen des laufenden Gewinns zu erfolgen hat (dazu unter a.). Jedoch scheidet eine Berücksichtigung sowohl im Wege des Ansatzes einer sonstigen Verbindlichkeit (dazu unter b.) als auch im Wege einer Rückstellung (dazu unter c.) aus.

a) Die Beteiligten sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der für den Betrieb des Antragstellers gewährten Coronahilfen im Rahmen des laufenden Gewinns zu erfolgen hat. Insbesondere war – diesbezüglich – die Aufstellung einer Aufgabebilanz nicht erforderlich.

Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 EStG gilt die Aufgabe eines Gewerbebetriebs als Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. Veräußerungsgewinn im vorgenannten Sinne ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, § 16 Abs. 2 S. 1. Der Wert des Betriebsvermögens ist hierbei gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zwingend durch Bilanzierung im Wege einer sog. Aufgabebilanz zu ermitteln (Wacker, in: Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2026, § 16 Rn. 291 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH).

Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob die seitens des Antragstellers gewählte (und vom Antragsgegner offenbar akzeptierte) Vorgehensweise der Nichtaufstellung einer Aufgabebilanz aus „Vereinfachungsgründen“ dem Grunde nach zulässig war, insbesondere ob für eine derartige Vorgehensweise in Anbetracht der vorstehenden Rechtslage überhaupt eine gesetzliche Grundlage existiert. Indes braucht dies im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden, da die Aufwendungen aus der (eventuellen) Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Bildung einer Rückstellung jedenfalls zum laufenden Gewinn zählen: Beim Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zählen nämlich die daraus entstehenden Übergangsgewinne bzw. -verluste nach der Rechtsprechung regelmäßig zum laufenden Gewinn, sodass sich eine diesbezügliche Abgrenzungsfrage und die daraus resultierende Notwendigkeit des Aufstellens einer Aufgabebilanz vorliegend nicht stellt (BFH, Urteil vom 17.04.1986, IV R 151/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV –1987, 759).

b) Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das sog. Paket 1 (Rückforderung der November-, Dezember- und Überbrückungshilfe III) i.H.v. … € keine aufwandswirksame sonstige Verbindlichkeit im Rahmen der Überleitungsrechnung zu bilden ist.

Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Steuerpflichtige zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH, Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18, BStBl II 2021, 279 Rn. 24 – zu § 247 des Handelsgesetzbuches – HGB –). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 31.12.2022 waren weder der Inhalt noch die Höhe der sich aus dem „Paket 1“ ergebenden Rückzahlungsverpflichtung bekannt. Insbesondere hat – wie der Antragsgegner zu Recht ausführt – der Antragsteller die Schlussabrechnung erst im März 2024 eingereicht, sodass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gerade nicht feststand, in welcher Höhe eine Rückzahlungsverpflichtung konkret besteht.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Verpflichtung zum „Abschlussstichtag“ bekannt gewesen sei, vermag dies nichts an den vorstehenden Ausführungen zu ändern. Insbesondere steht die Einreichung der Schlussabrechnung für die Zahlungen aus dem „Paket 1“ im März 2024 in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Überleitungsrechnung auf den Aufgabestichtag zum 31.12.2022. Vielmehr entsteht der Rechtsgrund für die Rückzahlungsverpflichtung erst mit Erlass des konkreten Rückforderungsbescheides, im Streitfall folglich am 08.11.2024 bezüglich des „Pakets 1“ (vgl. Bl 45 ff. BA).

c) Ein Ansatz der Rückzahlungsverpflichtungen aus den „Paketen 1 und 2“ im Wege einer Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten scheidet – wie der Antragsgegner zu Recht ausführt – ebenfalls aus.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Bildung von Rückstellungen voraus, dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss; die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht insoweit nicht aus. Diese Grundsätze gelten auch für Verpflichtungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Geld- oder eine Sachleistungsverpflichtung handelt (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 19.10.1993, VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891 unter Rn. 17 f.). Ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen müssen nach der Rechtsprechung darüberhinaus hinreichend konkretisiert sein, sei es durch eine Verfügung der zuständigen Behörde, die ein bestimmtes Handeln vorsieht, sei es unmittelbar durch das Gesetz selbst, wenn dieses in sachlicher Hinsicht ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht, in zeitlicher Hinsicht ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums fordert und dieses Handlungsgebot sanktionsbewehrt und damit durchsetzbar ist (BFH, Urteil vom 19.10.1993, a. a. O., Rn. 19 ff.).

In diesem Zusammenhang führt der BFH zutreffend aus, dass es für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht ausreicht, dass es einen Gläubiger gibt. Denn dieser muss auch wissen, dass er einen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat. Folglich ist bei Schadensersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst wahrscheinlich, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. Erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (vgl. BFH, Urteil vom 19.10.1993, a. a. O., Rn. 26 ff.).

Diese Erwägungen lassen sich sinngemäß auf den Streitfall übertragen. Denn die aus der Überzahlung der Coronahilfen entstehende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Regierungspräsidium E war diesem frühestens mit Einreichung der Schlussabrechnungen des Antragstellers im Monat März 2024 bekannt. Dass Behörden – wie der Antragsteller meint – derartige Ansprüche generell bei fehlenden Ermessensspielräumen vollziehen, reicht für die Bildung einer Rückstellung nach den vorstehend dargelegten Kriterien zur Bildung von Rückstellungen bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht aus. Vielmehr zeigt die im Streitfall gegebene Konstellation der Rückforderung von Coronahilfen in aller Deutlichkeit, dass eine entsprechende Verpflichtung erst mit der Erstellung der Schlussabrechnung und deren Einreichung bei der jeweiligen Behörde entsteht. Gerade in derartigen Fällen ist nicht ausgeschlossen, dass die einzelnen Beihilfen vollständig zweckgerecht verwendet wurden und eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht.

Im Ergebnis teilt das Gericht daher die Auffassung des Antragsgegners, dass die Rückzahlung der Coronahilfen im Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung zu nachträglichen Betriebsausgaben im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG führt.

d) Ob die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, was seitens des Antragstellers schon nicht glaubhaft gemacht wurde, konnte in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen offenbleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat FG Hessen in 9 V 1783/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten