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Rechtsprechung · FG Hessen

FG Hessen, Urteil vom 09.07.2026 – 9 K 774/26

Spruchkörper
9. Einzelrichter
ECLI
ECLI:DE:FGHE:2026:0709.9K774.26.00
Normenkette
§ 52 d FGO, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.

Mit Bescheid vom 30.03.2026 wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass auf Grund von drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalles vorliege. Aufgrund der durch die Eintragung bestehenden gesetzlichen, jedoch widerlegbaren Vermutung des Vermögensverfalls und der hierdurch bedingten Gefährdung von Mandanteninteressen habe sie mit Schreiben vom 22.12.2025 das Widerrufsverfahren zu der Bestellung des Klägers als Steuerberater eingeleitet und ihn aufgefordert, der Vermutung des Vermögensverfalls bzw. der hierdurch bedingten Gefährdung von Mandanteninteressen entgegenzutreten und die in dem Schreiben genannten Unterlagen, insbesondere ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, sowie die im Schreiben genannten Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 23.01.2026 habe der Kläger dem Vorliegen eines Vermögensverfalles widersprochen und zur Begründung ein Vermögensverzeichnis, die Gewinnermittlungen 2023 und 2024 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum Dezember 2025 vorgelegt. Die Vorstandsabteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht habe jedoch aufgrund der Darlegungen und Informationen des Klägers keine ausreichende Überzeugung dazu gewinnen können, dass tatsächlich kein Vermögensverfall vorliege bzw. eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden könne. Insbesondere habe der Kläger der Kammer trotz mehrfacher Aufforderungen hinsichtlich seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis keine detaillierten Auskünfte zur Art und Höhe der Forderungen erteilt und die Namen der dahinterstehenden Gläubiger nicht benannt. Für die Kammer sei daher nicht feststellbar, dass die Ausführungen des Klägers zur geordneten Schuldenabtragung zutreffend und wesentliche Verbindlichkeiten im Vermögensverzeichnis nicht verschwiegen worden seien. Anlass zu Zweifeln bestünde auch insoweit, als Steuererklärungen letztmalig für das Kalenderjahr 2021 eingereicht worden seien und möglicherweise durch die Hinnahme von Schätzungsbescheiden vermieden werden solle, dass derzeit nicht leistbare Steuernachzahlungen zu entrichten seien. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Vorwurf von unzulässigen Entnahmen aus dem Darlehenskonto in nicht unerheblicher Größenordnung im Raum stehe. Weiterhin seien durch die Gesellschaft Umsatzsteuerbeträge nicht ordnungsgemäß abgeführt und deren Begleichung selbst nach eröffnetem Widerrufsverfahren nur zu einem geringen Teil vorgenommen worden. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Einbehaltung von wirtschaftlich dem Steuerberater nicht zustehenden Beträgen ein Indiz für das Vorliegen des Vermögensverfalls und der Gefährdung von Mandanteninteressen dar. Da die Gläubiger und Art und Höhe der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu Grunde liegenden Forderungen nicht benannt worden seien, käme es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Kläger keine schriftlichen Tilgungsvereinbarungen mit den übrigen von ihm benannten Gläubigern vorlegen könne. Im Übrigen bestehe vor dem Hintergrund der vorgelegten Gewinnermittlungen bzw. der betriebswirtschaftlichen Auswertung auch Zweifel daran, ob der angegebene Wert seines Anteils an der Partnerschaftsgesellschaft mit … € nicht wesentlich zu hoch bemessen worden sei. Der angegebene Wert der Inhaberaktien (… €) habe durch die Kammer nicht überprüft werden können.

Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 1 der Behördenakte) am 02.04.2026 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten förmlich zugestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 07.05.2026 Klage ausschließlich in Papierform erhoben.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage verweist der Kläger auf § 52d Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – mithin die Einreichung in Papierform – zulässig bleibe, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Hilfsweise werde daher die Klageschrift in Papierform eingereicht. Ein nutzbarer Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) bestehe aktuell nicht. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit werde gemäß § 52d Satz 4 FGO unverzüglich glaubhaft gemacht; die elektronische Nachreichung werde unverzüglich nachgeholt.

Zur Begründung der Klage führt er aus, dass der angefochtene Widerrufsbescheid keinen Bestand haben könne. Er sei nicht in Vermögensverfall geraten; sein Reinvermögen übersteige seine Verbindlichkeiten um ein Vielfaches. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhten ausschließlich auf privaten Verbindlichkeiten ohne Bezug zur steuerberatenden Tätigkeit; sie würden im Einvernehmen mit den Gläubigern geordnet abgewickelt und stünden kurz vor der vollständigen Tilgung. Eine Gefährdung von Mandanteninteressen bestehe nicht und sei auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf die unbelegten Vorwürfe der M AG seien rechtsfehlerhaft. Die vollständige Tilgung sämtlicher den Eintragungen zugrundeliegender Forderungen sowie die anschließende Löschung sämtlicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werde zeitnah erfolgen. Die entsprechenden Nachweise lege er dem Gericht unverzüglich vor. Damit entfalle absehbar bereits aus tatsächlichen Gründen die einzige tragende Grundlage des angefochtenen Bescheides.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2026 (Az.: …), mit dem die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, aufzuheben,

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unwirksam, da sie nicht in der vorgeschriebenen Form gemäß § 52d FGO erhoben worden sei. Zudem sei die Klage auch nicht fristgemäß erhoben, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist am 04.05.2026, nämlich am 07.05.2026 bei Gericht eingegangen sei.

Im Übrigen sei die Klage nach Auffassung der Beklagten auch unbegründet. Mit der Klageschrift vom 04.05.2026 habe der Kläger keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt, mit der die durch die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls und die hierdurch bedingte Gefährdung von Mandanteninteressen widerlegt werden könnte. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hätte es der Vorlage eines vollständigen und richtigen Vermögensverzeichnisses durch den Kläger bedurft. Tatsächlich schweige sich dieser jedoch weiterhin zu den Namen, den Forderungsgründen und den konkreten Forderungshöhen der hinter seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis stehenden Verbindlichkeiten aus. Somit könne nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger dargestellten Vermögenspositionen gemäß seiner Vermögensauskunft tatsächlich die Höhe der Verbindlichkeiten in einer Weise übersteigen, dass von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könnte. Trotz wiederholten Beteuerungen des Klägers sei die Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bis zuletzt nicht nachgewiesen worden. Wenn, wie mit der Klageschrift behauptet, tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit des Klägers nicht vorläge, ausreichende Liquidität vorhanden wäre und das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten um ein Vielfaches übersteige, sei angesichts der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nicht nachvollziehbar, warum bis dato noch immer die Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt sei. Es dränge sich trotz der als überaus positiv dargestellten Vermögenssituation des Klägers vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger für die Forderungstilgungen und der Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis auf den Zahlungseingang der offenen Honorarforderungen in Höhe von … € dringend angewiesen sei. Ebenso unverständlich erscheine, warum es trotz der behaupteten soliden Finanzsituation des Klägers zu Vollstreckungshandlungen und Kontopfändungen seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich der von dem Kläger betriebenen Partnerschaftsgesellschaft gekommen sei bzw. es der Kläger soweit habe kommen lassen. Derartige Vollstreckungshandlungen, mögen sie auch nicht gegenüber dem Kläger selbst, sondern gegen seine Partnerschaftsgesellschaft angeordnet sein, seien entgegen dem Vorbringen des Klägers gerade ein Indiz für die Gefährdung von Mandanteninteressen, denn es zeige, dass der Kläger - in diesem Falle zumindest mittelbar - durchaus unter Vollstreckungsdruck stehe. Soweit der Kläger am 16.01.2026 wegen eines nicht abgegebenen Vermögensverzeichnisses in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen worden sei (gemäß Schreiben der OFD vom 10.03.2026), erweise sich hierdurch, dass die Behauptung des Klägers, gegen ihn persönlich seien keine Vollstreckungsmaßnahmen durch seine Gläubiger ergriffen worden, unrichtig sei. Da gegen den Kläger entgegen seiner Darstellung bereits Vollstreckungshandlungen veranlasst worden seien, sei zu befürchten, dass der Kläger die Mandanteninteressen mit Rücksicht auf weitere mögliche oder tatsächliche Vollstreckungshandlungen seiner Gläubiger nicht mehr bestmöglich im Rahmen der gesetzlich gezogenen Grenzen wahrnehmen werde. Insbesondere könnte er versucht sein, bei der Mandatswahrnehmung gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender aufzutreten als dies ansonsten ohne bestehende Vollstreckungshandlungen der Fall wäre. Auch bestehe zumindest theoretisch die Gefahr, unangemessen hohe Honorare zum Zwecke der baldigen Begleichung seiner Verbindlichkeiten abzurechnen. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers durchaus bei der Entscheidung über den Widerruf gemäß § 46 Abs.2 Nr. 4 StBerG berücksichtigen dürfen, dass gegen den Kläger Vorwürfe unberechtigter Honorarentnahmen in x-stelliger Höhe im Raum stünden. Ob diese Vorwürfe zutreffend seien, könne letztlich allein durch die Gerichte ermittelt und festgestellt werden. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG soll jedenfalls verhindern, dass Mandanten durch die desolate Vermögenssituation eines Steuerberaters zu Schaden kommen. Der tatsächliche Eintritt des Schadens müsse für den Widerruf der Bestellung aufgrund des Vermögensverfalls gerade nicht abgewartet werden.

Aus den noch zu den Gerichtsakten übermittelten Unterlagen gehe zudem hervor, dass der Kläger offenbar in erheblichem Maße gewerblich tätig sei. Aus der Berufsaufsichtsakte ergebe sich, dass der Kläger durch Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Vorstand der M AG gegen § 57 Abs. 4 Nummer 1 StBerG verstoßen habe. Er habe für die gewerbliche Tätigkeit keine Ausnahmegenehmigung beantragt und somit für den Zeitraum seiner Bestellung als Vorstand eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund der Doppelfunktion als Vorstand und Steuerberater der Gesellschaft wäre ihm auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, da dieser Konstellation eine Interessenkollision immanent sei. Auch für seine sonstigen offenbar zahlreichen gewerblichen Betätigungen habe der Kläger versäumt, dies der Beklagten bzw. früher der Steuerberaterkammer H anzuzeigen und Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen.

Die Beklagte reichte einen Auszug vom 03.07.2026 aus dem Schuldnerverzeichnis zum Kläger zu den Akten, wonach für den Kläger xx Eintragungen erfolgt sind.

In der Eingangsverfügung vom 08.05.2026 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine allgemeinen Angaben zu § 52d S. 3 und 4 FGO mangels Konkretisierung nicht substantiiert sind. Zudem fehle es am Nachweis und zumindest an einer Glaubhaftmachung. Es könne nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – mithin die Einreichung in Papierform – gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig sei. Am 02.06.2026 erging erneut ein richterlicher Hinweis gegenüber dem Kläger mit dem Hinweis, dass die Klage bereits unwirksam erhoben und infolge des Ablaufs der Klagefrist unzulässig sein dürfte. Eine weitere Reaktion hierauf erfolgte seitens des Klägers nicht.

Der Rechtsstreit wurde durch Senatsbeschluss vom 19.06.2026 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Behördenakte vor. Diese war Gegenstand der Entscheidung.

Gründe

A. Die Entscheidung konnte nach §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO durch die Einzelrichterin ergehen, da dieser der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 19.06.2026 zur Entscheidung übertragen wurde.

B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, zudem ist sie auch unbegründet.

I. Die Klage ist nicht wirksam erhoben worden, da sie nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 52d FGO entspricht. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund von § 86d StBerG errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört, als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Insbesondere ist in der Verpflichtung eines Steuerberaters, auch in eigenen Angelegenheiten den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Finanzgerichten zu sehen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, Bundessteuerblatt – BStBl II 2023, 763; BFH-Urteil vom 25.11.2025, VIII R 2/25, juris; BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 19/22, juris). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025, 1 BvR 1718/24, juris).

Die ausschließlich in Papierform eingereichte Klage genügt diesen Anforderungen nicht.

Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorlagen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt insbesondere nicht vor, wenn ein zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023, VI B 74/22, juris). Eine elektronische Nachreichung ist bis zuletzt ebenfalls unterblieben.

II. Die Klage ist zudem unzulässig, da die Klagefrist bereits abgelaufen war.

Die Klagefrist beträgt einen Monat gemäß § 47 Abs. 1 FGO. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Widerrufsbescheid dem Kläger bekannt gegeben worden ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG) ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde nicht am 06.04.2026, sondern bereits am 02.04.2026 förmlich zugestellt. Somit endete die Frist zur Erhebung der Klage mit Ablauf des 04.05.2026 (Montag), vgl. § 108 Abs. 1 und 3 Abgabenordnung (AO), §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klageschrift ging bei Gericht erst am 07.05.2026 und damit nach Ablauf der Klagefrist am 04.05.2026 ein. Zudem ist diese – wie zuvor beschrieben – nicht wirksam erhoben worden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO konnte nicht gewährt werden, da die zweiwöchige Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 FGO bereits verstrichen ist. Die Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 FGO beginnt spätestens mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Gerichts, da der Kläger aus der Mitteilung über das Eingangsdatum der Klage erkennen kann, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden ist. Unterlässt er daher die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.1997, VII B 127/97, juris). Die Eingangsmitteilung des Gerichts vom 08.05.2026 wurde am gleichen Tag zur Post aufgegeben. Der Kläger hat bis zuletzt keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Auch hat er die versäumte Handlung, die Klageerhebung in elektronischer Form, nicht nachgeholt.

III. Selbst im Falle der – hier ausdrücklich nicht vorliegenden Zulässigkeit der Klage – hätte diese in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist auch unbegründet.

Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater vom 30.03.2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

Insbesondere lag zum Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids der Grund eines Vermögensverfalls des Klägers vor (dazu unter 1.), auch bestanden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Gründe, die eine Wiederbestellung des Klägers zum Steuerberater rechtfertigen würden (dazu unter 2.).

1. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater lagen im Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids vor. Der Kläger war in Vermögensverfall geraten (dazu unter a.) und konnte nicht nachweisen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet waren (dazu unter b.).

a) Der Kläger war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in Vermögensverfall im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG geraten.

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 Alt. 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist. Letztere Voraussetzung war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfüllt. Insbesondere existierten für den Kläger ausweislich des Auszugs vom 19.12.2025 x Einträge im Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882b ZPO. Die Gründe für die Eintragung sind hierbei grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.2017, VII B 23/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

– BFH/NV – 2017, 1633 Rn. 17).

b) Der Kläger konnte für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch nicht nachweisen, dass hierdurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG.

aa) Der Entlastungsbeweis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG erfordert einen substantiierten und glaubhaften Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht nicht aus. Die Beantwortung der Frage, ob der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können. Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die für den Erlass des Widerrufsbescheids zuständige Beklagte und das Finanzgericht eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen nicht darzulegen brauchen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.06.2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440 Rn. 6 und vom 18.11.2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614 Rn. 6).

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall von Eintragungen des Steuerberaters im Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann nach der Rechtsprechung des BFH widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft (s. o.), durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen. Soweit geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seien entfallen, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.2017, VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633, Rn. 6 sowie BFH-Urteil vom 18.03.2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598 Rn. 19 ff.).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben konnte der Kläger für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachweisen, dass durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet waren.

Der Kläger hat gegen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis für den Zeitpunkt des Widerrufs schon keine substantiierten Einwendungen vorgetragen. Der insoweit lediglich pauschale und ohne jeglichen Beweisantritt getätigte Vortrag in der Klagebegründung, dass die vollständige Tilgung sämtlicher den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegender Forderungen sowie die anschließende Löschung sämtlicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeitnah – voraussichtlich innerhalb weniger Wochen nach Eingang der bereits verbindlich zugesagten Honorarzahlungen – erfolgen könne, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Der Kläger legte bis zuletzt die jeweiligen Tilgungsnachweise sowie den Nachweis der Löschung der Eintragungen weder dem Gericht noch der Beklagten vor. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hätte es zudem der Vorlage eines vollständigen und richtigen Vermögensverzeichnisses durch den Kläger bedurft. Tatsächlich schweigt sich der Kläger jedoch auch mit der Klagebegründung, wie bereits zuvor in seinen vorgerichtlichen Stellungnahmen gegenüber der Beklagten, zu den Namen, den Forderungsgründen und den konkreten Forderungshöhen der hinter seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis stehenden Verbindlichkeiten aus. Somit kann nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger dargestellten Vermögenspositionen gemäß seiner Vermögensauskunft tatsächlich die Höhe der Verbindlichkeiten in einer Weise übersteigen, dass von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könnte.

Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass – auch fernab der gesetzlichen Regelvermutung – hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen der Auftraggeber im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG bestehen:

Da gegen den Kläger entgegen seiner Darstellung bereits Vollstreckungshandlungen veranlasst wurden, ist zu befürchten, dass der Kläger die Mandanteninteressen mit Rücksicht auf weitere mögliche oder tatsächliche Vollstreckungshandlungen seiner Gläubiger nicht mehr bestmöglich im Rahmen der gesetzlich gezogenen Grenzen wahrnehmen wird. Insbesondere könnte er versucht sein, bei der Mandatswahrnehmung gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender aufzutreten als dies ansonsten ohne bestehende Vollstreckungshandlungen der Fall wäre. Auch besteht zumindest theoretisch die Gefahr, unangemessen hohe Honorare zum Zwecke der baldigen Begleichung seiner Verbindlichkeiten abzurechnen.

Aus den noch zur Gerichtsakte übermittelten Unterlagen geht zudem hervor, dass der Kläger offenbar in erheblichem Maße gewerblich tätig ist. So ist er beispielsweise bei der Z GmbH (HRB …, Amtsgericht …) als Geschäftsführer bestellt und damit kraft Organstellung gewerblich tätig. Aus der Berufsaufsichtsakte ergibt sich, dass der Kläger durch Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Vorstand der M AG gegen § 57 Abs. 4 Nummer 1 StBerG verstoßen hat. Er hat für die gewerbliche Tätigkeit keine Ausnahmegenehmigung beantragt und somit für den Zeitraum seiner Bestellung als Vorstand eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt. Auch hinsichtlich weiterer offenbar zahlreicher gewerblicher Betätigungen hat der Kläger versäumt, dies der Beklagten bzw. früher der Steuerberaterkammer H anzuzeigen und Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit ist kein standesrechtlicher Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der Mandanten vor einer Interessenkollision des Steuerberaters. Durch sein Verhalten hat der Kläger daher zum Ausdruck gebracht, dass er die Mandanteninteressen im Zweifel hinter seine eigenen Interessen und jedenfalls hinter die Beachtung des Berufsrechts zurückstellt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger kein Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, dass er sich trotz der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und laufender Vollstreckungshandlungen stets korrekt verhalten und Mandanteninteressen nicht gefährden werde.

2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden auch keine Gründe, die eine Wiederbestellung des Klägers zum Steuerberater rechtfertigen würden.

Ein zunächst rechtmäßiger Widerruf der Bestellung zum Steuerberater kann nicht aufrechterhalten werden, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Verfahrens insoweit geändert haben, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf sofortige Wiederbestellung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 unter 3.).

Eine derartige Veränderung der Verhältnisse lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Einer Wiederbestellung des Klägers zum Steuerberater steht insbesondere § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StBerG entgegen. Danach ist die Bestellung zum Steuerberater zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne dieser Norm liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftliche Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 159).

Vorstehenden Maßgaben werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht gerecht (vgl. diesbezüglich die obigen Ausführungen unter III.1.b)bb). Eine Besserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch nachgewiesen. Diesbezüglich war zu berücksichtigen, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von x auf xx angestiegen sind (vgl. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 03.07.2026). Auch in dem am 09.07.2026 geführten Telefonat zwischen der Einzelrichterin und dem Kläger bestätigte dieser, dass die Verbindlichkeiten weiterhin bestehen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Zitierte Vorschriften

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