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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 52d FGO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52d FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 52d FGO

77 Entscheidungen zitieren § 52d FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 19/22 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X …
  • BFH, Beschl. v. 15.05.2024 – VII R 26/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23). 2. …
  • BFH, Beschl. v. 11.04.2024 – XI B 59/23 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu …
  • BFH, Beschl. v. 02.02.2024 – VI B 13/23 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten. 2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden …
  • BFH, Beschl. v. 23.01.2024 – IV B 46/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen. 2. NV: Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls …
  • BFH, Beschl. v. 16.01.2024 – VIII B 141/22 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221 und vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20). 2. NV: Eine beim …

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