Rechtsprechung · FG Hamburg
FG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 K 94/14
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHH:2014:0515.3K94.14.0A
Leitsatz
Der Vorsitzende (hier der Einzelrichter) kann anordnen, dass Polizeischutz für die Einlasskontrolle vor dem Sitzungsraum und für die Verhandlung im Sitzungsraum angefordert wird und dass die Einlasskontrolle bei Zuschauern im Wege der Ausweiskontrolle durchgeführt wird, und zwar einschließlich Ablichtung der Personalien oder Hinterlegung der Ausweise für die Dauer der Sitzung (Rn.1)
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Gründe
Für die mündliche Verhandlung am Dienstag 20. Mai 2014, 11.45 Uhr, im Finanzgericht, Haus der Gerichte, Lübeckertordamm 4, 6. Stock, Raum 6.14 wird sitzungspolizeilich vorsorglich angeordnet, dass
1. durch die Geschäftsstelle im Fall des Erscheinens von Zuschauern unmittelbar Polizeischutz
a) für die Einlasskontrolle vor dem Sitzungsraum und
b) für die Verhandlung im Sitzungsraum
angefordert wird und
2. durch die Geschäftsstelle mit polizeilicher Unterstützung die Einlasskontrolle bei Zuschauern im Wege der Ausweiskontrolle durchgeführt wird, und zwar einschließlich Ablichtung der Personalien oder Hinterlegung der Ausweise für die Dauer der Sitzung.
(§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 169 ff., § 176 GVG; zur Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2013 2 BvR 722/13, Juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2010 OVG 10 B 2.10, Juris Rz. 58; LG Itzehoe vom 02.06.2010 1 T 61/10, NJW 2010, 3525, Juris Rz. 4; BGH vom 27.04.2010 3 StR 32/10, NStZ 2010, 533; vom 23.04.1980 3 StR 434/79 {S}, BGHSt 29, 258, Juris Rz. 17; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 169 GVG Rz. 7, § 176 Rz. 21).
Zitierte Vorschriften
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