Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · FG Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 – 10 K 10073/10

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Berechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im gerichtlichen Verfahren - Zurückweisung einer erst in der mündlichen Verhandlung nach Ablauf einer Frist nach § 79b FGO vorgelegten Berechnung
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBEBB:2013:0516.10K10073.10.0A
Normenkette
§ 79b Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO

Orientierungssatz

1. Begehrt der Kläger die zusätzliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen, so geht es zu seinen Lasten, wenn auch das Gericht anhand der vom Kläger vorgelegten Bankbelege diese negativen Einkünfte mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht entnehmen kann. Bestandteil der Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO ist es, dem Gericht auf Aufforderung das Klagebegehren rechnerisch nachvollziehbar aufzubereiten. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus umfangreichen und unübersichtlichen Belegen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die das Begehren des Beteiligten stützen(Rn.56)

.

2. Im Streitfall wurde eine erst in der mündlichen Verhandlung nach Ablauf einer Frist nach § 79b FGO vorgelegte Berechnung zurückgewiesen und ohne weitere Ermittlungen entschieden (zum Grundsatz der Fairness im Gerichtsverfahren)(Rn.57)

.

3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 65/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschuss vom 28.11.2013 Az. VIII B 81/13, nicht dokumentiert).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Randnummer 1

Der im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger legte dem Beklagten am 15. September 2003 die Einkommensteuererklärung 2002 vor. Darin erklärte er folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Randnummer 2

Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden):

… aus Guthaben und Einlagen

3.180,00 Euro

… aus festverzinslichen Wertpapieren

2.982,00 Euro

… aus Investmentanteilen

8.893,00 Euro

Summe:

15.055,00 Euro

Zinsabschlag:

6.577,95 Euro

Dividenden und ähnliche Erträge (Anrechnungsverfahren):

1.119,00 Euro

Kapitalertragsteuer:

193,22 Euro

Zinsabschlag:

331,23 Euro

Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren):

… aus Aktien und anderen Anteilen

3.393,00 Euro

… aus Investmentanteilen

229,00 Euro

Kapitalertragsteuer:

735,18 Euro

Summe anzurechnender Solidaritätszuschläge:

412,69 Euro

Summe Werbungskosten:

408,00 Euro

Randnummer 3

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. März 2005 veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer. Er setzte die Einkommensteuer 2002 auf 1.836 Euro fest.

Randnummer 4

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:

Randnummer 5

Einnahmen aus Kapitalvermögen 17.985 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 16.056 Euro.

Randnummer 6

Die Steuerabzugsbeträge berücksichtigte der Beklagte nicht.

Randnummer 7

Gegen die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

Randnummer 8

Der Beklagte habe die anzurechnenden Steuern nicht berücksichtigt.

Randnummer 9

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2005 wies der Beklagte den Einspruch mangels Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen als unbegründet zurück.

Randnummer 10

Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1264/05 geführt wurde.

Randnummer 11

Der Kläger legte dem 4. Senat des Finanzgerichts mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 diverse Belege über die von ihm erzielten Kapitalerträge vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt.

Randnummer 12

Der Beklagte erfasste die darin ausgewiesenen Beträge wie folgt:

Randnummer 13

Zinsen und andere Erträge:

Randnummer 14

Beleg

Aussteller

Einnahmen

KapErSt

ZAST

Solz

1

B… Bank

462,00

138,60

0,00

7,62

2

B… Bank

423,16

126,95

0,00

6,98

3

B… Bank

501,22

150,36

0,00

8,27

4

B… Bank

434,42

130,33

0,00

7,16

5

C… Bank

127,24

0,00

38,17

2,10

6

D… Bank

47,76

0,00

14,33

0,79

7

B… Bank

32.66

0,00

7,60

0,42

8

B… Bank

5,94

0,00

1,78

1,10

9

B… Bank

671,07

0,00

201,32

11,07

10

C… Bank

1.000,00

0,00

300,00

16,50

11

C… Bank

950,00

0,00

285,00

15,68

12

C… Bank

1.044,06

261,02

0,00

14,36

13

C… Bank

1.700,00

0,00

510,00

28,05

14

C… Bank

403,92

100,98

0,00

5,55

15

C… Bank

950,00

0,00

285,00

15,68

16

E… Bank

639,11

0,00

191,73

10,54

17

E… Bank

383,47

0,00

115,04

6,32

18

E… Bank

766,94

0,00

230,08

12,65

19

H… Bank

1.066,55

0,00

319,97

17,59

20

H… Bank

639,11

0,00

191,73

10,54

21

B… Bank

22,98

0,00

6,90

0,38

22

B… Bank

35,66

0,00

10,70

0,59

23

C… Bank

170,00

0,00

33,66

1,85

24

B… Bank

1.562,79

0,00

85,62

4,70

25

B… Bank

1.329,04

0,00

375,59

20,65

26.a

B… Bank

309,41

0,00

46,21

0,00

27

B… Bank

596,97

0,00

178,99

9,84

28.a

C… Bank

5,40

0,00

0,00

0,00

29

I… Bank

717,85

507,71

0,00

27,92

30

J… Bank

454,89

0,00

117,14

6,44

31

J… Bank

295,83

0,00

92,23

5,07

32

G… Bank

1.367,95

410,00

0,00

22,56

33.a

C… Bank

1.968,00

579,04

0,00

0,00

43

F… Bank

117,43

0,00

35,23

1,93

44

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

45

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

46

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

47

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

48

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

49

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

50

F… Bank

93,54

0,00

28,06

1,54

51

B… Bank

38,55

0,00

11,56

0,64

52

B… Bank

3,83

0,00

1,15

0,06

53

B… Bank

613,55

0,00

182,95

1.0,06

54

F… Bank

18,74

0,00

5,62

0,30

55

F… Bank

27,07

0,00

8,12

0,44

56

F… Bank

27,07

0,00

8,12

0,44

57

F… Bank

35,40

0,00

10,62

0,58

58

F… Bank

35,40

0,00

10,62

0,58

Summen:

22.934,66

2.404,99

4.172,86

328,26

Randnummer 15

Dividenden und ähnliche Erträge:

Randnummer 16

Beleg

Aussteller

Einnahmen

KapErSt

ZAST

KSt

Solz

26.b

B… Bank

1.039,74

179,34

0,00

307,44

12,40

28.b

C… Bank

5,14

0,90

0,00

1,54

0,00

33.b

C… Bank

74,16

12,98

0,00

22,25

0,00

Summen:

1.119,04

193,22

0,00

331,23

12,40

Randnummer 17

Halbeinkünfteverfahren:

Randnummer 18

Beleg

Aussteller

Einnahmen

KapErSt

SolZ

28.c

C… Bank

24,30

4,77

0,31

33.c

C… Bank

214,41

51,67

35,40

34

B… Bank

650,00

130,00

108,30

35

B… Bank

405,60

81,12

4,46

36

B… Bank

1.495,00

299,00

16,44

37

B… Bank

151,33

30,27

1,66

38

B… Bank

440,00

88,00

4,84

39

C… Bank

73,00

14,60

0,80

40

C… Bank

96,20

19,24

1,06

41

C… Bank

60,00

12,00

0,66

42

C… Bank

22,57

4,51

0,25

Summen:

3.632,41

735,18

174,18

Randnummer 19

Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte am 16. November 2005 einen Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 auf 4.062 Euro heraufsetzte und die geltend gemachten Steuerabzugsbeträge berücksichtigte.

Randnummer 20

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:

Randnummer 21

Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro.

Randnummer 22

Die Einnahmen in Höhe von 25.869 Euro errechnete er aus den oben genannten Summen: 22.934 Euro + 1.119 Euro + 1.816 Euro (Halbeinkünfte).

Randnummer 23

Der Kläger hielt die angesetzten Einnahmen der Höhe nach für unzutreffend und machte dies mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 geltend. Die Einnahmen seien im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. März 2005 korrekt angesetzt gewesen.

Randnummer 24

Am 07. März 2006 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 aus Gründen, die hier keine Rolle spielen (Auswertung Feststellungsbescheid) auf 4.143 Euro heraufsetzte. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen setzte er weiterhin wie folgt an: Einnahmen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro.

Randnummer 25

Mit Urteil vom 30. August 2006 wies das Finanzgericht die Klage 4 K 1264/05 als unzulässig ab. Durch die im Klageverfahren erfolgte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Hinsichtlich der im Klageverfahren erhobenen Einwände gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2002 sei das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht abgeschlossen.

Randnummer 26

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. September 2006 beim Beklagten eingegangen am 26. September 2006 ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Randnummer 27

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beim Beklagten eingegangen am 17. Oktober 2006 legte der Kläger ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005 ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Randnummer 28

Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06. August 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.

Randnummer 29

Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht eine Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 15 K 12214/07 geführt wurde.

Randnummer 30

Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.

Randnummer 31

Der Kläger beantragte, die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 zum Gegenstand des Verfahrens 15 K 12214/07 zu machen.

Randnummer 32

In der vor dem 15. Senat des Finanzgerichts durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2009 hob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen vom 06. August 2007 und 13. September 2007 auf. Die Beteiligten kamen überein, dass der Kläger fristgerecht Einspruch erhoben habe, weil sein Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 als nicht genehmigte Sprungklage zu qualifizieren sei.

Randnummer 33

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 legte der Kläger dem Beklagten Bankbelege vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt. Er forderte den Beklagten auf, aufgrund dieser Belege zusätzlich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von -8.208,66 Euro zu berücksichtigen.

Randnummer 34

Der Beklagte konnte diesen Betrag aus den Belegen nicht nachvollziehen und setzte die Einkommensteuer 2002 mit Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 schließlich geändert auf 4.097 Euro fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Randnummer 35

Das Finanzamt könne aus den durch den Kläger eingereichten Unterlagen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur in folgender Höhe ermitteln:

Randnummer 36

Inländische Kapitalerträge

Einnahmen

(einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnender/vergüteter Kapitalertrag-/Zinsabschlagsteuer/Solidaritätszuschlag. Körperschaftsteuer)

Anzurechnender inländischer Zinsabschlag

Zinsen und Erträge

Beträge in Euro

Zwischensummen 1

22.934,00 6.577,95

Randnummer 37

Dividenden und ähnliche Erträge Anrechnungsverfahren Einnahmen (einschließlich freigestellter Ermahnten, anzurechnender/vergüteter Kapitalertrag- / Zinsabschlagsteuer / Soli-daritätszuschlag, Körperschaftsteuer)

Anzurechnen sind inländische

Kapitalertragsteuer

Körperschaftsteuer

Beträge in Euro

aus Investmentanteilen

1.119,00

193,22

331,23

negative Einnahmen

-138,00

0,00

0,00

Zwischensummen 2

981,00

193,22

331,23

Randnummer 38

Dividenden und ähnliche Erträge Halbeinkünfteverfahren Einnahmen (einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnenden/vergüteter Kapitalertrag-/ Zinsabschlagsteuer / Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer)

Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer

Beträge in Euro

positive Einnahmen

3.632,00

735,18

negative Einnahmen

-10,00

0,00

Zwischensummen 3

3.622,00

735,18

Randnummer 39

Darüber hinaus müsse der Kläger den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005, geändert durch Bescheid vom 07. März 2006 gegen sich gelten lassen. Er habe es versäumt, eine abweichende Ermittlung der Einkünfte für das Finanzamt nachvollziehbar darzustellen. Gemäß § 88 Abgabenordnung -AOermittele das Finanzamt den für die Besteuerung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richteten. Die dem Kläger gemäß § 90 Absatz 1 AO obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten bestünden auch im Einspruchsverfahren, in dem durch den Kläger die zur Feststellung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt werden (§ 93 Absatz 1 AO). Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten 15 Bankbelegen seien die vom Kläger begehrten negativen Einnahmen nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Finanzamts resultierten aus den 15 Belegen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Anrechnungsverfahren in Höhe von 137,11 Euro und im Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 9,09 Euro:

Randnummer 40

Abrechnung vom 28. Juni 2002

Randnummer 41

Aus der Abrechnung vom 28. Juni 2002 sei zu entnehmen, dass der Kläger 45 Stück Anteile zu einem Ausgabepreis von je 70,77 Euro erworben habe. Bis zum 28. Juni 2002 seien Zwischengewinne in Höhe von 0,04 Euro/Stück angefallen (45 Stück x 0,04 Euro/Stück = 1,80 Euro).

Abrechnung vom 11. Dezember 2002

Aus der Abrechnung vom 11. Dezember 2002 sei zu entnehmen, dass der Kläger 60 Stück Anteile zu einem Ausgabepreis von je 51,71 Euro erworben habe. Bis zum 28. Juni 2002 seien Zwischengewinne in Höhe von 0,30 Euro/Stück angefallen (60 Stück x 0,30 Euro/Stück = 18,00 Euro).

Abrechnung vom 09. April 2002

Aus dieser Abrechnung ergäben sich Stückzinsen in Höhe von 57,79 Euro.

Abrechnung vom 13. September 2001

Aus der Abrechnung vom 13. September 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 4.830 Euro und einem Zinsanteil in Höhe von 438,36 Euro für 5.268,36 Euro erworben habe. Außerdem sei eine Provision in Höhe von 48,90 DM (25 Euro) angefallen. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen.

Abrechnung vom 17. Mai 2002

Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 5.000 Euro zum Kurswert 84,544 % (4.227 Euro) eingelöst und dafür 32 Stück Anteile zum Kurs von 132,10 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt.

Abrechnung vom 04. Juli 2001

Aus der Abrechnung vom 04. Juli 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 4.865 Euro und einem Zinsanteil in Höhe von 135,34 Euro für 5.000,34 Euro erworben habe. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen.

Abrechnung 21. Juni 2002

Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 10.000 Euro zum Kurswert 42,398 % (4.239,80 Euro) eingelöst und dafür 430 Stück Anteile zum Kurs von 9,86 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt.

Abrechnung 13. Dezember 2001

Aus der Abrechnung vom 13. Dezember 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 10.000 Euro zu einem Kurswert von 86,35 % (8.635 Euro) und einem Zinsanteil in Höhe von 843,01 Euro für 9.478,01 Euro erworben habe. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen.

Randnummer 42

Abrechnung 16. August 2002

Randnummer 43

Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 5.000 Euro zum Kurswert 53,592 % (2.679,60 Euro) eingelöst und dafür 220 Stück Anteile zum Kurs von 12,18 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt.

Abrechnung 13. September 2001

Aus der Abrechnung vom 13. September 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 84,47 % (4.223,50 Euro) und einem Zinsanteil in Höhe von 88,49 Euro für 4.311,99 Euro (8.433,52 DM) erworben habe. Außerdem sei eine Provision in Höhe von 48,90 DM angefallen. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen.

Beleg vom 03. Mai 2002

Es ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 7,31 Euro. Außerdem ergäben sich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2,50 Euro (Anrechnungsverfahren) und 9,09 Euro (Halbeinkünfteverfahren).

Ertragsgutschrift für 2002 vom 22. Januar 2003 (D… Bank)

Es ergäben sich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 38 Euro.

Beleg vom 03.01.2002

Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 3,71 Euro.

Beleg vom 04. März 2002

Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 7,31 Euro.

Beleg vom 15. November 2002

Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 0,69 Euro.

Randnummer 44

Laut Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 fanden die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:

Randnummer 45

Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.712 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.783 Euro.

Randnummer 46

Gegen die Einspruchsentscheidung wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.

Randnummer 47

Der Beklagte lüge dreist und könne die negativen Einnahmen analog zur Einkommensteuerveranlagung 2003 sehr wohl ermitteln.

Randnummer 48

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 dahingehend zu ändern, dass 8.132,10 Euro als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden.

Randnummer 49

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Randnummer 50

Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.

Randnummer 51

Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 01. Februar 2012 aufgeben, bis zum 05. März 2012 die Höhe der von ihm für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen an Hand von Steuerbescheinigungen bzw. Belegen und unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung zu belegen. Es handelte sich um eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die dem Kläger am 07. Februar 2012 zugestellt worden ist und in der das Gericht auf die gesetzlichen Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen hat.

Randnummer 52

Der Kläger hat nach Ablauf der gesetzten Frist geantwortet, dass der Beklagte nachgewiesene Einnahmen in Höhe von -8.132,10 Euro nicht berücksichtigt habe. Diesen Betrag könne das Gericht aus den bereits vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Denn die Details seien den Belegen vom 10. April 2002, 13. September 2001, 17. Mai 2002, 04. Juli 2001, 21. Juni 2002, 13. Dezember 2001, 16. August 2002 und 13. September 2001 zu entnehmen.

Randnummer 53

In der am 16. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite dem Gericht eine Aufstellung überreicht, deren Beträge in der Summe „-8.132,10 Euro“ ergeben. Auf die zur Akte genommene handschriftliche Aufstellung nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Der Beklagtenvertreter hat sich dahingehend eingelassen, dass er diese Berechnung in der mündlichen Verhandlung nicht prüfen und bewerten könne.

Randnummer 54

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Kläger und das Streitjahr betreffende Verwaltungsakte vorgelegen.

Gründe

Randnummer 55

I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 07. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 nach dem Ergebnis des Verfahrens rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Randnummer 56

1. Der Beklagte hat den Ansatz der vom Kläger zusätzlich begehrten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht abgelehnt. Das Gericht schließt sich insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08. März 2010 an. Auch das Gericht konnte den seitens des Klägers vorgelegten Bankbelegen die zusätzlich begehrten negativen Einkünfte mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht entnehmen. Dies geht zu Lasten des eine Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrenden Klägers. Der Senat war dabei im Rahmen der ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO treffenden Verpflichtung bestrebt, das Begehren des Klägers zu überprüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger trotz Aufforderung unterlässt. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Bestandteil dieser Mitwirkungspflicht ist es, dem Gericht auf Aufforderung das Klagebegehren rechnerisch nachvollziehbar aufzubereiten. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus umfangreichen und unübersichtlichen Belegen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die das Begehren eines Beteiligten stützen (Stapperfend in Gräber, FGO, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 76 FGO Rz. 30).

Randnummer 57

2. Die von der Klägerseite erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung war gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats eine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Dies folgt schon in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beklagten aus Gründen der prozessualen Fairness noch Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Der Grundsatz der Fairness im Gerichtsverfahren umfasst den Anspruch der Prozessbeteiligten darauf, zum Vorbringen der Gegenseite ausreichend vorbereitet Stellung nehmen zu können. Der Beklagtenvertreter war zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage. Eine Vertagung wäre im Falle der Zulassung der Berechnung daher geboten gewesen. Das Gericht hatte dem Kläger im Zuge des den Termin vorbereitenden Verfahrens bereits mit Verfügung vom 01. Februar 2012 verbunden mit einer Ausschlussfristsetzung im Sinne des § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, die für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung bis zum 05. März 2012 zu belegen. Weder hat der über die Folgen einer Fristversäumnis belehrte Kläger Entschuldigungsgründe für die Vorlage seiner Berechnung erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht noch sind solche Entschuldigungsgründe nach Aktenlage ersichtlich.

Randnummer 58

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat FG Berlin-Brandenburg in 10 K 10073/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten