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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-879/24

Europäische Kommission gegen Königreich Dänemark. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie (EU) 2017/2397 – Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt – Art. 39 Abs. 3 – Beschränkte Umsetzungspflicht – Art. 39 Abs. 4 – Befreiung von der Umsetzungspflicht in Fällen, in denen die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist – Richtlinie (EU) 2021/1233 – Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern – Art. 2 Abs. 1 – Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:857

Tenor

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch, dass es bei Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 28. September 2023 gesetzten Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern nachzukommen, erlassen und diese daher der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.

2. Das Königreich Dänemark wird verurteilt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils, sofern die in Nummer 1 des Tenors festgestellte Vertragsverletzung bei Ablauf dieser Frist andauert, ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 20 542,80 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen, bis es diese Vertragsverletzung abgestellt hat.

3. Das Königreich Dänemark trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

– festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. 2017, L 345, S. 53) und aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (ABl. 2021, L 274, S. 52) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 17. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, und

– das Königreich Dänemark zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 289,60 Euro pro Tag ab dem auf den Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinien, d. h. den 17. Januar 2022, folgenden Tag, bis zum Tag der Beendigung der Vertragsverletzung oder, falls sie nicht beendet wird, bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, aber mindestens 1 599 000 Euro zu zahlen;

– falls die im ersten Gedankenstrich festgestellte Vertragsverletzung bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, das Königreich Dänemark zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 20 542,80 Euro für jeden Verzugstag ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils und bis zu dem Tag, an dem das Königreich Dänemark seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachkommt, zu zahlen;

– dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen / Richtlinie (EU) 2016/1629

Randnummer 2

Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. 2016, L 252, S. 118) heißt es:

„In Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien und Finnland gibt es keine Binnenwasserstraßen, oder es findet keine Binnenschifffahrt von wesentlichem Umfang statt. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen und anwenden müssten.“

Randnummer 3

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

a) die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und

b) die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.“

Randnummer 4

Art. 4 dieser Richtlinie regelt die „Klassifizierung der Binnenwasserstraßen“ der Europäischen Union und unterscheidet zu diesem Zweck vier Zonen.

Randnummer 5

Art. 40 („Adressaten“) der Richtlinie 2016/1629 sieht vor:

„Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, mit Ausnahme Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Zyperns, Lettlands, Maltas, Portugals, Sloweniens und Finnlands.“

Richtlinie 2017/2397

Randnummer 6

In den Erwägungsgründen 5, 15, 16 und 43 der Richtlinie 2017/2397 heißt es:

„(5) Um Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit des Schiffsverkehrs und den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass Mitglieder einer Decksmannschaft und insbesondere Personen, die für Maßnahmen in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, und Personen, die am Bunkervorgang von Schiffen beteiligt sind, die Flüssigerdgas als Brennstoff verwenden, entsprechende Zeugnisse besitzen. …

…

(15) In einigen Mitgliedstaaten ist die Binnenschifffahrt eine beschränkte Aktivität, die nur in geografisch abgegrenzten Gebieten oder jahreszeitlich auf Wasserstraßen ohne Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten erfolgt. Während der Grundsatz der Anerkennung von Berufsbefähigungszeugnissen nach dieser Richtlinie auch in diesen Mitgliedstaaten gewahrt werden sollte, sollte der Verwaltungsaufwand dennoch verhältnismäßig sein. Der Einsatz von Durchführungsinstrumenten wie Datenbanken und Registern würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand ohne tatsächliche Vorteile führen, da der Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten auch durch andere Mittel der Zusammenarbeit erreicht werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, es den betroffenen Mitgliedstaaten zu gestatten, nur jene Mindestvorschriften umzusetzen, die für die Anerkennung von nach dieser Richtlinie ausgestellten Berufsbefähigungszeugnissen erforderlich sind.

(16) In bestimmten Mitgliedstaaten ist die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich. Es würde daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Mitgliedstaaten darstellen, wenn sie diese Richtlinie umsetzen müssten.

…

(43) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie vorlegen müssen, klar und genau sein. Dies gilt auch für diese Richtlinie, die konkret einen zielgerichteten Ansatz für die Umsetzung vorgibt.“

Randnummer 7

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2017/2397 bestimmt:

„In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die an dem Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in den Mitgliedstaaten festgelegt.“

Randnummer 8

Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 sieht vor:

„Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 3 gilt diese Richtlinie auch nicht für Personen, die Fahrten in Mitgliedstaaten unternehmen, in denen es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und die ausschließlich

a) in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, bei denen die Entfernung vom Abfahrtsort zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Kilometer beträgt, oder

b) jahreszeitlich fahren.“

Randnummer 9

In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2017/2397 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Binnenwasserstraße‘ eine für die in Artikel 2 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;

2. ‚Fahrzeug‘ ein Schiff oder schwimmendes Gerät;

…“

Randnummer 10

Art. 39 („Umsetzung“) der Richtlinie 2017/2397 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

…

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels muss ein Mitgliedstaat, in dem alle Personen nach Artikel 2 Absatz 3 ausgenommen sind, nur diejenigen Vorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 10 in Bezug auf die Anerkennung der Befähigungszeugnisse und des Schifferdienstbuches, des Artikels 38 in Bezug auf die Anerkennung von gültigen Befähigungszeugnissen und des Artikels 15 sicherzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt diese Vorschriften bis zum 17. Januar 2022 in Kraft.

…

(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen, solange die Binnenschifffahrt in seinem Hoheitsgebiet technisch nicht möglich ist.

…

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

Richtlinie 2021/1233

Randnummer 11

Art. 2 der Richtlinie 2021/1233 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

…

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 gilt für die vorliegende Richtlinie entsprechend.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

Vorverfahren

Randnummer 12

Am 24. März 2022 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Dänemark, weil dieses ihr nicht die nationalen Vorschriften mitgeteilt habe, die erlassen worden seien, um den Verpflichtungen aus den Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 nachzukommen, deren Umsetzungsfrist am 17. Januar 2022 abgelaufen sei. Die Kommission erklärte, dass sie außerdem beabsichtige, beim Gerichtshof die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen diesen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu beantragen.

Randnummer 13

Am 25. April 2022 machte das Königreich Dänemark in einem Schreiben, das als Antwort auf eine Mitteilung der Kommission über die fehlende Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. 2020, L 6, S. 15) beigefügt war, unter Berufung auf Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 geltend, dass es mangels Binnenwasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet nicht verpflichtet sei, diese Richtlinie umzusetzen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass das Königreich Dänemark der Kommission am 19. August 2021, noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, mitgeteilt hatte, dass es davon ausgehe, gemäß letzterer Bestimmung von der Verpflichtung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2020/12 befreit zu sein.

Randnummer 14

Am 25. Mai 2022 wiederholte das Königreich Dänemark in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben dasselbe Vorbringen.

Randnummer 15

Nach mehreren erfolglosen Gesprächen übermittelte die Kommission am 28. September 2023 dem Königreich Dänemark mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie es aufforderte, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus den Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 nachzukommen.

Randnummer 16

Am 28. November 2023 bekräftigte das Königreich Dänemark in Beantwortung dieser Stellungnahmen, dass es mangels Binnenwasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet weder die Richtlinie 2017/2397 – gemäß ihrem Art. 39 Abs. 4 – noch die Richtlinie 2021/1233 umsetzen müsse.

Randnummer 17

Da die Kommission der Ansicht war, dass das Königreich Dänemark gleichwohl verpflichtet sei, die Richtlinie 2017/2397 auf der Grundlage ihres Art. 39 Abs. 3 in beschränktem Umfang umzusetzen und die Richtlinie 2021/1233 umzusetzen, und feststellte, dass ihr keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden seien, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage / Zur Vertragsverletzung gemäß Art. 258 AEUV / Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 18

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Art. 288 Abs. 3 AEUV Richtlinien für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich seien, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überließen. Diese seien verpflichtet, innerhalb der in den Richtlinien vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften für die Umsetzung dieser Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht zu erlassen und der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mitzuteilen. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sei anhand der Situation des Mitgliedstaats zu beurteilen, wie sie sich bei Ablauf der Frist darstelle, die in der an ihn gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt sei.

Randnummer 19

Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass das Königreich Dänemark – anders als die Republik Zypern und die Republik Malta, die mangels Binnenwasserstraßen nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 von jeder Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 befreit seien – über Binnenwasserstraßen verfüge, auf denen die Binnenschifffahrt möglich sei, insbesondere im Hafen von Aalborg sowie auf der Gudenå und der Odense Å. Die in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 aufgestellten Voraussetzungen seien für bestimmte dänische Häfen, Kanäle und Wasserläufe erfüllt, so dass das Königreich Dänemark gemäß Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 verpflichtet sei, deren Art. 10, 15 und 38 sowie die Richtlinie 2021/1233, mit der diese Art. 10 und 38 geändert würden, umzusetzen.

Randnummer 20

Ferner sei der Verweis des Königreichs Dänemark auf andere Dokumente oder Rechtsakte, aus denen hervorgehe, dass es im dänischen Hoheitsgebiet keine Binnenwasserstraßen gebe, unerheblich – unabhängig davon, ob es sich um die Karte der transeuropäischen Netze oder um die Richtlinie 2016/1629 handele, deren Anwendungsbereich sich von dem der Richtlinie 2017/2397 unterscheide.

Randnummer 21

In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Dänemark erstens geltend, es obliege der Kommission, nachzuweisen, dass es im dänischen Hoheitsgebiet Binnenwasserstraßen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2017/2397 gebe, was sie nicht getan habe. Da es in diesem Mitgliedstaat keine solchen Wasserstraßen gebe, sei die in Art. 39 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, um einen Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie zu befreien, nämlich die technische Unmöglichkeit der Binnenschifffahrt, erfüllt. Daher sei das Königreich Dänemark nicht verpflichtet, die Richtlinie 2017/2397 und folglich auch nicht die Richtlinie 2021/1233 umzusetzen.

Randnummer 22

Zum einen seien einige der von der Kommission genannten Häfen, Fjorde und Kanäle – wie der Limfjord, in dem sich der Hafen von Aalborg befinde, der Odense-Fjord, in dem sich der Hafen von Odense befinde, sowie die Kopenhagener Kanäle und der Hafen von Kopenhagen – mit dem Meer verbunden und könnten daher nicht als „Binnenwasserstraßen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Zum anderen seien Seen oder Flüsse wie die Gudenå und die Odense Å für Schiffe, die unter Art. 2 der Richtlinie 2017/2397 fielen, nicht befahrbar, da sie im Gegensatz zu den großen Flussnetzen, die mit dieser Richtlinie hauptsächlich geregelt werden sollten, für die Sportschifffahrt und kleine Boote genutzt würden.

Randnummer 23

Zweitens macht das Königreich Dänemark geltend, dass die Vorarbeiten zur Richtlinie 2017/2397 diese Auslegung bestätigten, da das Königreich Dänemark, die Republik Zypern und die Republik Malta bis fast drei Wochen vor dem endgültigen Einvernehmen, das zu ihrem Erlass geführt habe, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausgenommen gewesen seien.

Randnummer 24

Drittens sei der Geltungsbereich der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 im Licht der Richtlinie 2016/1629 zu beurteilen, die die technischen Anforderungen für Schiffe auf Binnenwasserstraßen festlege und deren Art. 40 das Königreich Dänemark von ihrem Anwendungsbereich ausnehme.

Randnummer 25

Viertens beruft sich dieser Mitgliedstaat auf andere Rechtsinstrumente der Union und des internationalen Rechts, wie die Karte der Binnenwasserstraßen und Häfen des Kernnetzes der Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679) oder die Karte des europäischen Wasserstraßen- und Hafennetzes, die durch das Europäische Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) geschaffen wurde, aus denen keine Binnenwasserstraße im dänischen Hoheitsgebiet ersichtlich sei.

Randnummer 26

Fünftens werde die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Inhabern eines Zeugnisses für die Binnenschifffahrt durch die geltenden dänischen Rechtsvorschriften gewährleistet.

Randnummer 27

In ihrer Erwiderung trägt die Kommission vor, das Königreich Dänemark, das sich auf die Befreiung nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 berufe, habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung erfüllt seien.

Randnummer 28

Die Vorarbeiten zu dieser Richtlinie ließen es nicht zu, der vom Königreich Dänemark vertretenen Auslegung zu folgen, da der letztlich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommene Text das Königreich Dänemark nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehme.

Randnummer 29

Schließlich ließen weder die Richtlinie 2016/1629 noch die anderen vom Königreich Dänemark angeführten Rechtsinstrumente den Schluss zu, dass es in diesem Mitgliedstaat keine Binnenwasserstraßen gebe. Der Umstand, dass eine Wasserstraße mit dem Meer verbunden sei, ändere nichts an ihrer Einstufung im Hinblick auf Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2017/2397. Außerdem räume das Königreich Dänemark zwar ein, dass auf den Seen von Silkeborg, auf der Gudenå und auf der Odense Å Sportschifffahrt stattfinde und kleine Boote vorhanden seien, wende sich aber mit der Begründung gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie, dass diese nur „große Fluss- und Kanalnetze“ erfasse. Nach Ansicht der Kommission fehlt jedoch ein solcher Begriff in der Richtlinie.

Randnummer 30

In seiner Gegenerwiderung macht das Königreich Dänemark erstens geltend, dass die in der Richtlinie 2016/1629 vorgesehenen Befreiungen bei der Anwendung der in der Richtlinie 2017/2397 vorgesehenen Befreiungen zu berücksichtigen seien, um eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Binnenwasserstraße“ zu vermeiden. Zweitens reichten die verschiedenen von der Kommission angeführten Wasserstraßen nicht aus, um in ihrem Hoheitsgebiet das Vorhandensein von Binnenwasserstraßen im Sinne der letztgenannten Richtlinie nachzuweisen. Drittens seien – unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung der Vorarbeiten zu einer Vorschrift des Unionsrechts bei ihrer Auslegung – die vom Parlament und vom Rat bei der Ausarbeitung von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 31

Nach Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2017/2397 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2021/1233 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 17. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Randnummer 32

Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 unterwirft jedoch die Mitgliedstaaten, in denen alle Personen nach Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgenommen sind, einer auf die Art. 10, 15 und 38 dieser Richtlinie beschränkten Umsetzungspflicht.

Randnummer 33

Außerdem ist ein Mitgliedstaat nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen, solange die Binnenschifffahrt in seinem Hoheitsgebiet technisch nicht möglich ist. Wie es im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, würde es einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist, darstellen, wenn sie diese Richtlinie umsetzen müssten.

Randnummer 34

Im Übrigen bestimmt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2021/1233, dass die Ausnahmeregelung gemäß Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 für diese Richtlinie entsprechend gilt.

Randnummer 35

Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, das Königreich Dänemark sei gemäß Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 verpflichtet gewesen, deren Art. 10, 15 und 38 sowie die Richtlinie 2021/1233, mit der diese Art. 10 und 38 geändert würden, umzusetzen. Es steht fest, dass das Königreich Dänemark der Kommission bei Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 28. September 2023 gesetzten Frist keine Maßnahme zur Umsetzung der in Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 genannten Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2021/1233 mitgeteilt hatte.

Randnummer 36

Das Königreich Dänemark bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und macht geltend, dass es nach Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 von jeglicher Umsetzungspflicht befreit sei.

Randnummer 37

Erstens ist festzustellen, dass der in diesem Art. 39 Abs. 4 enthaltene Begriff „technisch nicht möglich[e] [Binnenschifffahrt]“ in der Richtlinie 2017/2397 nicht definiert wird. Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie definiert den Begriff „Binnenwasserstraße“, ein wesentlicher Bestandteil der Definition des Begriffs „Binnenschifffahrt“, jedoch weit als „eine für die in Artikel 2 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres“. „Fahrzeuge“ werden in Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie als Schiffe oder schwimmende Geräte definiert.

Randnummer 38

So ergibt sich zum einen entgegen dem Vorbringen des Königreichs Dänemark aus dem Wortlaut dieses Art. 3 Nr. 1 keineswegs, dass der Begriff „Binnenwasserstraße“ alle Wasserstraßen ausschließt, die mit dem Meer verbunden sind. Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, steht nämlich die Wendung „mit Ausnahme des Meeres“ der Einstufung einer mit dem Meer verbundenen oder in das Meer mündenden Wasserstraße als „Binnenwasserstraße“ im Sinne dieser Richtlinie nicht entgegen, sofern diese Wasserstraße für „Schiff[e] oder … schwimmende Gerät[e]“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie befahrbar ist.

Randnummer 39

Zum anderen setzt die Anwendbarkeit der Richtlinie 2017/2397 entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats nicht voraus, dass die Mitgliedstaaten über „große Fluss- und Kanalnetze“ verfügen. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 61 und 62 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, bedeutet der Umstand, dass Binnengewässer nur für die Sportschifffahrt und kleine Boote genutzt werden, nicht, dass die Binnenschifffahrt im Sinne von Art. 39 Abs. 4 dieser Richtlinie technisch nicht möglich ist. In solchen Fällen sieht die Richtlinie 2017/2397 in spezifischen Bestimmungen vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 39 Abs. 3 in beschränktem Umfang umsetzen müssen.

Randnummer 40

Aus Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 ergibt sich nämlich, dass abweichend von Art. 39 Abs. 1 ein Mitgliedstaat, in dem es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und dessen dort fahrende Personen unter bestimmten Voraussetzungen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen sind, weil sie ausschließlich in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, dennoch diejenigen Vorschriften bis zum 17. Januar 2022 „in Kraft setzen“ muss, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Art. 10 in Bezug auf die Anerkennung der Befähigungszeugnisse und des Schifferdienstbuchs, von Art. 38 in Bezug auf die Anerkennung von gültigen Befähigungszeugnissen und von Art. 15 dieser Richtlinie sicherzustellen.

Randnummer 41

Wie es im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/2397 heißt, ist die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie, da in einigen Mitgliedstaaten die Binnenschifffahrt eine beschränkte Aktivität ist, die nur in geografisch abgegrenzten Gebieten oder jahreszeitlich auf Wasserstraßen ohne Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten erfolgt, auf bestimmte Mindestvorschriften zu beschränken, um keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen. In einem solchen Fall gibt die Richtlinie 2017/2397 „konkret einen zielgerichteten Ansatz für die Umsetzung vor“, wie sich aus dem zweiten Satz ihres 43. Erwägungsgrundes ergibt.

Randnummer 42

Aus all diesen Bestimmungen der Richtlinie 2017/2397 ergibt sich, dass der Umstand, dass die in einem Mitgliedstaat bestehenden Binnenwasserstraßen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie mit dem Meer verbunden sind, sowie der Umstand, dass diese nur für die Sportschifffahrt und von kleinen Booten genutzt werden, nicht ausreichen, um diesen Mitgliedstaat von seiner in Art. 39 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen beschränkten Umsetzungspflicht zu befreien.

Randnummer 43

Aus den in den Rn. 37 bis 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann sich das Königreich Dänemark somit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es in seinem Hoheitsgebiet keine „Binnenwasserstraßen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2017/2397 gebe.

Randnummer 44

Zweitens wird diese Beurteilung nicht durch das weitere Vorbringen des Königreichs Dänemark in Frage gestellt, das auf die Richtlinie 2016/1629, deren Art. 40 diesen Mitgliedstaat ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausschließt, auf Anhang I der Verordnung 2024/1679 oder auch auf das Europäische Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN), in dessen Anhängen keine Binnenwasserstraßen im dänischen Hoheitsgebiet aufgeführt sind, gestützt ist.

Randnummer 45

Mit der Richtlinie 2016/1629 sollen nämlich, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, die technischen Vorschriften festgelegt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in ihrem Art. 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten. Der letztgenannte Artikel nimmt zwar eine Klassifizierung dieser Wasserstraßen vor, stellt aber in seinem Abs. 1 ausdrücklich klar, dass diese Einstufung „für die Zwecke dieser Richtlinie“ erfolgt. Die Richtlinie 2016/1629 kann daher den Geltungsbereich der Richtlinie 2017/2397 nicht festlegen. Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber, wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in der Richtlinie 2017/2397 einen zielgerichteten Ansatz für ihre Umsetzung vorgesehen, der auf anderen Erwägungen beruhte als denen, auf denen die Richtlinie 2016/1629 beruhte.

Randnummer 46

Auch wenn es im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/1629 heißt, dass elf Mitgliedstaaten, darunter das Königreich Dänemark, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, weil es im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten keine Binnenwasserstraßen gibt oder keine Binnenschifffahrt von wesentlichem Umfang stattfindet, ändert dies – wie aus den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht – nichts an der Anwendung der Richtlinie 2017/2397 im Königreich Dänemark. Das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats umfasst nämlich „Binnenwasserstraßen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie.

Randnummer 47

Aus denselben Gründen ist der Umstand, dass in Anhang I der Verordnung 2024/1679 und im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) keine Binnenwasserstraßen im dänischen Hoheitsgebiet erwähnt werden, für die Anwendung der Richtlinie 2017/2397 im Königreich Dänemark ebenfalls unerheblich.

Randnummer 48

Drittens bestätigen die mit der Richtlinie 2017/2397 verfolgten Ziele dieses Ergebnis. Wie sich nämlich aus Art. 1 dieser Richtlinie im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes ergibt, soll mit ihr die Mobilität erleichtert und die Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie der Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt gewährleistet werden, indem in ihr die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikationen von Personen, die an dem Betrieb eines Fahrzeugs auf den Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie die Modalitäten für die Anerkennung solcher Qualifikationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Randnummer 49

Diese Ziele gebieten es, dass ein Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet Binnenwasserstraßen umfasst, auf denen Schifffahrt betrieben wird – selbst wenn diese beschränkt oder jahreszeitlich erfolgt –, verpflichtet ist, die in Art. 39 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene beschränkte Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Randnummer 50

Viertens stellt auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2017/2397 die in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung nicht in Frage. Aus den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie geht nämlich hervor, dass das Königreich Dänemark, die Republik Zypern und die Republik Malta auf Vorschlag des Parlaments während des interinstitutionellen Trilogs zwischen dem Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 7. Juni 2017 ausdrücklich von der Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie befreit wurden.

Randnummer 51

Der Umstand, dass diese Befreiung jedoch nicht in den endgültig erlassenen Text übernommen wurde, führt zu der Annahme, dass es dem Unionsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht gelungen ist, einen endgültigen Standpunkt hinsichtlich der Mitgliedstaaten festzulegen, in denen die Binnenschifffahrt als „technisch nicht möglich“ im Sinne von Art. 39 Abs. 4 dieser Richtlinie anzusehen ist. Dieser Umstand lässt somit entgegen dem Vorbringen des Königreichs Dänemark nicht die Annahme zu, dass der Unionsgesetzgeber das Königreich Dänemark, die Republik Zypern und die Republik Malta von der in der Richtlinie 2017/2397 vorgesehenen Umsetzungspflicht befreien wollte.

Randnummer 52

Nach alledem war das Königreich Dänemark verpflichtet, die beschränkte Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 gemäß deren Art. 39 Abs. 3 sicherzustellen und die Richtlinie 2021/1233 gemäß deren Art. 2 Abs. 1 vollständig umzusetzen.

Randnummer 53

Somit hat das Königreich Dänemark dadurch, dass es bei Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kommission vom 28. September 2023 gesetzten Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen, erlassen und diese daher der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.

Zu den Anträgen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV / Zur Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 3 AEUV / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 54

Nach Ansicht der Kommission sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt, da das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, der Kommission bis zum 17. Januar 2022 die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden seien, mitzuteilen.

Randnummer 55

In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Dänemark geltend, dass zwischen ihm und der Kommission in der Sache Uneinigkeit darüber bestehe, ob die Binnenschifffahrt in Dänemark im Sinne von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 „technisch möglich“ sei. Die Frage betreffe daher nicht den Erlass oder die Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen, sondern das Bestehen einer Verpflichtung zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien.

Randnummer 56

Nach Ansicht des Königreichs Dänemark sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt, da der Rechtsstreit die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 betreffe. In einem solchen Fall ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine finanzielle Sanktion gegen einen Mitgliedstaat erst am Ende eines auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens verhängt werden könne.

Randnummer 57

Im vorliegenden Fall habe es der Kommission bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist und anschließend während des gesamten Vorverfahrens mehrfach und unmissverständlich mitgeteilt, dass es sich nicht zur Umsetzung der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 verpflichtet sehe. Unter diesen Umständen würde die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV in der vorliegenden Rechtssache darauf hinauslaufen, ihm die Möglichkeit zu nehmen, dem Gerichtshof seine Auslegung von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 vorzulegen.

Randnummer 58

In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe im Rahmen der vorliegenden Klage nicht den Inhalt der Umsetzungsmaßnahmen zu beurteilen, da ihr solche nicht mitgeteilt worden seien – das Königreich Dänemark mache lediglich geltend, nicht zum Erlass solcher Maßnahmen verpflichtet gewesen zu sein.

Randnummer 59

In seiner Gegenerwiderung weist das Königreich Dänemark darauf hin, dass im vorliegenden Fall gerade das Bestehen einer Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen bestritten werde, da die Informationen, die es der Kommission übermittelt habe, keinen Zweifel daran ließen, dass es sich nicht zur Umsetzung der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 verpflichtet gesehen habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 60

Nach Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV kann die Kommission, wenn sie beim Gerichtshof Klage nach Art. 258 AEUV erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, die von ihr den Umständen nach für angemessen erachtete Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, sofern sie dies für zweckmäßig hält. Gemäß Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV kann der Gerichtshof, wenn er einen Verstoß feststellt, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen, wobei die Zahlungsverpflichtung ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt gilt.

Randnummer 61

Art. 260 Abs. 3 AEUV ist so auszulegen, dass dadurch zum einen sowohl die Befugnisse, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung gewährleistet werden können, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten – Strafrechtlicher Bereich] , C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 62

Die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene „Verpflichtung, … Maßnahmen zur Umsetzung … mitzuteilen“, verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinreichend klare und genaue Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen. Um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen und zu gewährleisten, dass die Bestimmungen einer Richtlinie im gesamten betreffenden Hoheitsgebiet umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten für jede Bestimmung dieser Richtlinie angeben, welche nationale Vorschrift oder nationalen Vorschriften ihre Umsetzung sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten – Strafrechtlicher Bereich] , C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 63

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Königreich Dänemark der Kommission keine Umsetzungsmaßnahme gemäß Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2017/2397 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2021/1233 mitgeteilt hat, sondern ihr nur kundgetan hat, dass es sich von der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 befreit sehe. Dieser Mitgliedstaat macht jedoch – da er sich auf Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 beruft – geltend, die vorliegende Klage betreffe in Wirklichkeit die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinien, so dass gegen ihn eine finanzielle Sanktion erst am Ende eines auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens verhängt werden könne.

Randnummer 64

Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 und Art. 260 Abs. 3 AEUV der Ansicht ist, dass bestimmte Bestimmungen einer Richtlinie auf ihn nicht anwendbar seien, kann ihn jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und ihn nicht von seiner Verpflichtung befreien, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, Kommission/Tschechische Republik [Whistleblower-Richtlinie] , C-152/23, EU:C:2025:147, Rn. 66). Im Hinblick auf Art. 260 Abs. 3 AEUV kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht mit der Begründung von seiner Umsetzungspflicht befreien, dass eine Auslegung der von ihm umzusetzenden Richtlinie erforderlich ist, auch wenn sein Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass er von dieser Verpflichtung befreit sei, nicht offensichtlich unbegründet wäre.

Randnummer 65

Da, wie sich aus den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils ergibt, feststeht, dass das Königreich Dänemark bei Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kommission vom 28. September 2023 gesetzten Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die beschränkte Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 gemäß deren Art. 39 Abs. 3 sowie für die Umsetzung der Richtlinie 2021/1233 gemäß deren Art. 2 Abs. 1 erforderlich sind, erlassen und diese der Kommission daher nicht mitgeteilt hat, fällt die so festgestellte Vertragsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche] , C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 57, und vom 6. März 2025, Kommission/Tschechische Republik [Whistleblower-Richtlinie] , C-152/23, EU:C:2025:147, Rn. 77).

Randnummer 66

Außerdem hat ein auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleitetes Verfahren das Königreich Dänemark entgegen seinem Vorbringen keineswegs daran gehindert, dem Gerichtshof seine Auslegung von Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 vorzulegen, um darzutun, dass die Kommission ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 39 Abs. 3 dieser Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2021/1233 vorwerfe.

Randnummer 67

Daher ist festzustellen, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Zur Verhängung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 68

Die Kommission beantragt, gegen das Königreich Dänemark auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV einen Pauschalbetrag und ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Hierzu stützt sie sich auf die Mitteilung 2023/C 2/01 der Kommission mit dem Titel „Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren“ (ABl. 2023, C 2, S. 1) in der durch die Mitteilung C/2024/1123 der Kommission (ABl. C, C/2024/1123) aktualisierten Fassung (im Folgenden: Mitteilung von 2023), um die Höhe dieser Sanktionen anhand der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der erforderlichen Abschreckungswirkung der Sanktionen zur Verhinderung eines erneuten Verstoßes festzulegen.

Randnummer 69

Was zunächst die Schwere des Verstoßes betrifft, schlägt die Kommission vor, auf einer Skala von 1 bis 20 einen Schwerekoeffizienten von 4 zugrunde zu legen, da das Königreich Dänemark die Richtlinien 2017/2397 nicht in beschränktem Umfang und die Richtlinie 2021/1233 nicht umgesetzt habe, wobei die Folgen der Nichtumsetzung der Art. 10, 15 und 38 der Richtlinie 2017/2397 und der relativ geringe Umfang des Binnenschiffsverkehrs in Dänemark zu berücksichtigen seien.

Randnummer 70

Sodann stellt die Kommission in Bezug auf die Dauer des Verstoßes fest, dass nach Abschnitt 3.3 der Mitteilung von 2023 der Dauerkoeffizient als Multiplikator zwischen 1 und 3 ausgedrückt werde und zu einem Satz von 0,10 pro Monat ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der betreffenden Richtlinie bis zur Entscheidung der Kommission, den Gerichtshof anzurufen, berechnet werde. Da diese Dauer im vorliegenden Fall 32 Monate betrage, müsse der anzuwendende Dauerkoeffizient bei 3 liegen.

Randnummer 71

Was schließlich das Kriterium der erforderlichen Abschreckungswirkung der finanziellen Sanktionen unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats betreffe, so werde dieses durch den aktualisierten Faktor „n“ ausgedrückt, der für jeden Mitgliedstaat in Punkt 3 des Anhangs I der Mitteilung von 2023 festgelegt sei. Für das Königreich Dänemark betrage dieser aktualisierte Faktor „n“ 0,53.

Randnummer 72

Daher schlägt die Kommission erstens vor, den Pauschalbetrag auf den höheren der beiden folgenden Beträge festzusetzen: den aktualisierten Mindestpauschalbetrag von 1 599 000 Euro oder den Betrag bei einem Tagessatz von 2 289,60 Euro – der gemäß Abschnitt 4.2 der Mitteilung von 2023 durch Multiplikation des aktualisierten Grundbetrags des Pauschalbetrags von 1 080 Euro pro Tag mit dem im vorliegenden Fall festgestellten Schwerekoeffizienten des Verstoßes von 4 und dem aktualisierten Faktor „n“ dieses Mitgliedstaats von 0,53 ermittelt worden sei –, berechnet ab dem 18. Januar 2022, d. h. ab dem Tag, der auf den Ablauf der Frist für die Umsetzung der beiden Richtlinien folge, bis zum Tag der Beendigung des Verstoßes bzw., wenn der Verstoß nicht beendet werde, dem Tag der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils.

Randnummer 73

Zweitens schlägt die Kommission vor, die Höhe des Zwangsgelds durch Multiplikation des in Abschnitt 1 des Anhangs I der Mitteilung von 2023 festgesetzten aktualisierten Grundbetrags für das Zwangsgeld in Höhe von 3 230 Euro pro Tag mit dem Schwerekoeffizienten von 4, dem Dauerkoeffizienten von 3 und dem aktualisierten Faktor „n“ von 0,53 festzusetzen. Daraus ergebe sich, dass das zu zahlende Zwangsgeld 20 542,80 Euro pro Tag ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache betrage.

Randnummer 74

In seiner Klagebeantwortung macht das Königreich Dänemark, das in erster Linie die Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 3 AEUV bestreitet, hilfsweise geltend, dass nur ein Zwangsgeld zu verhängen sei, um es dazu anzuhalten, seine nationalen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Außerdem sei der Schwerekoeffizient dieses Zwangsgelds angesichts der begrenzten Auswirkungen der Nichtumsetzung auf den Binnenschifffahrtsmarkt auf 1 herabzusetzen.

Randnummer 75

In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass das Königreich Dänemark, da es nicht habe nachweisen können, von der Umsetzungspflicht gemäß Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397 befreit gewesen zu sein, zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen sei, wobei die begrenzte Schwere des Verstoßes bereits bei der Berechnung des Schwerekoeffizienten berücksichtigt worden sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 76

Der Gerichtshof hat in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere der Wiederholung von den Verstößen im vorliegenden Fall ähnlichen Verstößen gegen das Unionsrecht vorzubeugen (Urteil vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie] , C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 77

Während sich die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds als besonders geeignet erweist, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die vorliegenden privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung über einen längeren Zeitraum fortbestanden hat (Urteil vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie] , C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 78

Im vorliegenden Fall beruht die festgestellte Vertragsverletzung darauf, dass das Königreich Dänemark den Umfang seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 im Hinblick auf deren Art. 39 Abs. 3 und 4 falsch ausgelegt hat, der Befreiungen von der Umsetzung dieser Richtlinie vorsieht. Dieser Mitgliedstaat hat bereits im Vorverfahren mit nicht offensichtlich unbegründeten Argumenten zur Auslegung dieser Befreiungen durchgehend geltend gemacht, dass er sich nicht verpflichtet sehe, die Richtlinien 2017/2397 und 2021/1233 umzusetzen. Im Übrigen hatte der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV in einem solchen Zusammenhang noch nicht Stellung genommen. Unter diesen besonderen Umständen erscheint die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht erforderlich, um der Wiederholung von den Verstößen im vorliegenden Fall ähnlichen Verstößen gegen das Unionsrecht vorzubeugen.

Randnummer 79

Nach alledem ist das Königreich Dänemark allein zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds zu verurteilen.

Randnummer 80

Zur Höhe dieses Zwangsgelds, das die Kommission gemäß der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten Berechnungsmethode auf 20 542,80 Euro pro Tag festgesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die begrenzte Schwere des Verstoßes bereits bei der Bestimmung des Schwerekoeffizienten berücksichtigt worden ist.

Randnummer 81

Außerdem beantragt die Kommission, dass dieses Zwangsgeld ab dem Tag der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils wirksam wird.

Randnummer 82

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Königreich Dänemark zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Richtlinie 2017/2397 gemäß ihrem Art. 39 Abs. 3 in beschränktem Umfang in sein innerstaatliches Recht umzusetzen und die Richtlinie 2021/1233 umzusetzen, nicht erlassen und daher auch nicht mitgeteilt hatte. In Anbetracht der in Rn. 78 des vorliegenden Urteils genannten besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist diesem Mitgliedstaat jedoch eine Frist von sechs Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils einzuräumen, um den Verpflichtungen aus diesem Urteil nachzukommen.

Randnummer 83

Daher ist das Königreich Dänemark zu verurteilen, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils, sofern die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellte Vertragsverletzung bei Ablauf dieser Frist andauert, ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 20 542,80 Euro an die Kommission zu zahlen, bis es diese Vertragsverletzung abgestellt hat.

Kosten

Randnummer 84

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 39 RL (EU) 2017/2397

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