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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 29.09.2011 – C-82/10

Europäische Kommission gegen Irland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 73/239/EWG - Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 - Richtlinie 92/49/EWG - Art. 22 und 23 - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Änderung der Satzung einer Versicherungseinrichtung in Bezug auf deren Zuständigkeit - Nichtanwendung der Regelung der Union im Bereich anderer Versicherungen als der Lebensversicherung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:621

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass es das Unionsrecht im Bereich der Versicherung, insbesondere die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239 sowie die Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49 nicht in vollem Umfang auf nicht diskriminierender Grundlage auf sämtliche Versicherungsunternehmen anwendet.

2. Irland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. September 2011 – Kommission/Irland / (Rechtssache C-82/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 73/239/EWG – Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 – Richtlinie 92/49/EWG – Art. 22 und 23 – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Änderung der Satzung einer Versicherungseinrichtung in Bezug auf deren Zuständigkeit – Nichtanwendung der Regelung der Union im Bereich anderer Versicherungen als der Lebensversicherung“

1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Richtlinie 73/239 – Zulassungspflicht für Versicherungsunternehmen – Befreiung bestimmter Unternehmen – Enge Auslegung (Richtlinie 73/239 des Rates, in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderte Fassung, Art. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 42‑44, 47‑48)

2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 57)

3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 58)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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