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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-695/23 P

Galina Evgenyevna Pumpyanskaya gegen Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 2 Abs. 1 a. E. – Restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche Person, die mit einer anderen natürlichen Person, die selbst restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Verbindung steht – Begriff ‚Verbindung‘ im Fall zweier durch ein Familienverhältnis miteinander verbundener Personen.
Spruchkörper
Zehnte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:872

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Galina Evgenyevna Pumpyanskaya trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Pumpyanskaya/Rat (T-272/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:491), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) abgewiesen hat, soweit mit diesen beiden Rechtsakten ihr Name in die Listen in deren Anhang aufgenommen worden ist.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

Randnummer 2

Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles wird in den Rn. 2 bis 17 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen.

Randnummer 3

Die Rechtssache steht im Kontext der restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen hat.

Randnummer 4

Die Rechtsmittelführerin ist russische Staatsangehörige.

Randnummer 5

Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

Randnummer 6

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

Beschluss 2014/145

Randnummer 7

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der u. a. durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) verpflichtet die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Art. 1 Abs. 2, 3 und 6 genannten Ausnahmen dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um u. a. natürlichen Personen, die die u. a. in Buchst. e genannten Kriterien erfüllen, und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

Randnummer 8

Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die im Besitz oder im Eigentum u. a. der natürlichen Personen stehen, die das in Buchst. g definierte Kriterium erfüllen, sowie der mit ihnen verbundenen natürlichen Personen, und dieses Kriterium stimmt im Wesentlichen mit dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses vorgesehenen Kriterium überein. In Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses heißt es:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

…

g) führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen,

…

und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“

Randnummer 9

Art. 2 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 des Beschlusses 2014/145 sieht im Wesentlichen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen und Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen sowie Zahlungen an bestimmte Organisationen genehmigen können und dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten können, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sie in diese Liste aufgenommen wurden.

Randnummer 10

Nach Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 wird dieser fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Verordnung Nr. 269/2014

Randnummer 11

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 in der u. a. durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) sieht in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen u. a. der natürlichen Personen vor, die das in Buchst. g definierte Kriterium erfüllen, sowie der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen Personen in einer Weise, die im Wesentlichen dem entspricht, was Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und a. E. des Beschlusses 2014/145 vorsieht.

Randnummer 12

Die Art. 4 bis 6b der Verordnung enthalten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 des Beschlusses 2014/145.

Randnummer 13

Art. 14 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass die Liste in ihrem Anhang I regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft wird.

Streitige Rechtsakte

Randnummer 14

Am 9. März 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine die streitigen Rechtsakte. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name der Rechtsmittelführerin aus folgenden Gründen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen:

„[Die Rechtsmittelführerin] ist Vorsitzende des Kuratoriums der gemeinnützigen Stiftung Sinara, die die Wohltätigkeitsarbeit großer Unternehmen wie der PJSC Pipe Metallurgical Company organisiert. Sie ist mit Dmitry Alexandrovich Pumpyansky verheiratet, dem … Vorstandsvorsitzenden von PJSC Pipe Metallurgical Company, einem weltweit agierenden russischen Hersteller von Stahlrohren für die Öl- und Gasindustrie. Dmitry A. Pumpyansky ist ein russischer Milliardär und Geschäftsmann. Er ist auch Vorsitzender und Mitglied im Vorstand der Sinara-Gruppe. Beide Unternehmen arbeiten mit den Behörden der Russischen Föderation und staatseigenen Unternehmen wie der Russischen Eisenbahn, Gazprom und Rosneft zusammen und profitieren von dieser Zusammenarbeit.

[Die Rechtsmittelführerin] ist daher eine natürliche Person mit Verbindungen zu einem führenden Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Randnummer 15

Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen. Im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage beanstandete sie mit einem ersten Klagegrund die Beurteilung des Rates, dass ihre Situation das in Art. 1 Abs. 1 a. E. und in Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Kriterium erfülle (im Folgenden: Kriterium der Verbindung), da sie mit ihrem Ehemann „verbunden“ sei, gegen den selbst restriktive Maßnahmen nach dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriterium (im Folgenden: Kriterium g) verhängt worden seien. Mit einem zweiten Klagegrund machte sie außerdem geltend, dass der Rat ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe.

Randnummer 16

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen. Nachdem es in den Rn. 49 bis 60 des Urteils befunden hatte, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als er den Ehemann der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage des Kriteriums g in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen habe, ist es in den Rn. 62 bis 84 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rat davon habe ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann im Sinne des Kriteriums der Verbindung verbunden sei.

Randnummer 17

In der zuletzt genannten Hinsicht hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff „Verbindung“ u. a. natürliche oder juristische Personen erfasse, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden seien, die zwar keine Verbindung über eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderten, doch nicht ausschließlich auf einem Familienverhältnis beruhen dürften. Es hat sodann in Rn. 70 des Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin zwar in zwei Gesellschaften, in denen ihr Ehemann tätig sei, keine direkten Funktionen ausübe, doch seien beide Ehegatten durch gemeinsame Interessen verbunden, die über das sie verbindende Familienverhältnis hinausgingen, da die Rechtsmittelführerin wichtige Funktionen in einer Stiftung wahrnehme, die mit dem Betrieb der gemeinnützigen Tätigkeiten dieser beiden Gesellschaften betraut sei. Das Gericht hat daraus in Rn. 71 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien beigebracht habe, die geeignet seien, die Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und einem führenden Geschäftsmann im Sinne des Kriteriums g sowohl aufgrund des Familienverhältnisses als auch aufgrund der zwischen ihnen bestehenden geschäftlichen Verbindung zu belegen. Nachdem das Gericht ausgeführt hatte, dass das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin diesen Schluss nicht in Frage stelle, hat es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.

Randnummer 18

Das Gericht hat ferner in Rn. 121 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte der Rechtsmittelführerin gerügt wurde. Sein in den Rn. 89 bis 109 des angefochtenen Urteils dargelegter Befund lautete im Wesentlichen, dass die durch die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen bewirkte Einschränkung der Ausübung ihrer Grundrechte die vier in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen erfülle, darunter die des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Außerdem ist das Gericht in den Rn. 110 bis 120 des angefochtenen Urteils zu dem Befund gekommen, dass der Rat durch den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe und – ungeachtet dessen, dass der Begriff „Verbindung“ weit gefasst sei und dem Rat einen Beurteilungsspielraum einräume – auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe.

Randnummer 19

Da das Gericht somit die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, hat es die Klage in Rn. 121 des angefochtenen Urteils insgesamt abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

Randnummer 20

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– über die Klage in der Sache zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen,

– dem Rat die Kosten einschließlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen oder

– hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Randnummer 21

Der Rat beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen,

– hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache an sich ziehen sollte, die Klage als unbegründet abzuweisen, und

– der Rechtsmittelführerin die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 22

Mit Beschluss vom 18. September 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-696/23 auszusetzen. Am 26. März 2026 hat der Gerichtshof das Urteil Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245) verkündet. Mit Entscheidung vom selben Tag ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wieder aufgenommen worden.

Randnummer 23

Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 21. April 2026 sind die Parteien über die Verkündung dieses Urteils informiert und zu den Konsequenzen befragt worden, die daraus für die vorliegende Rechtssache gezogen werden können. Der Rat und die Rechtsmittelführerin haben hierzu mit Schreiben vom 13. Mai 2026 bzw. 21. Mai 2026 Stellung genommen.

Zum Rechtsmittel

Randnummer 24

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie Rechtsfehler des Gerichts rügt, die darin bestünden, dass es befunden habe, dass erstens ihr Ehemann als „führende[r] Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation … als wichtige Einnahmenquelle dienen“, im Sinne des Kriteriums g angesehen werden könne, zweitens sie mit ihrem Ehemann im Sinne des Kriteriums der Verbindung „verbunden“ sei und drittens die gegen sie selbst erlassenen restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig seien und ihre Grundrechte nicht verletzten.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Randnummer 25

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 49 und 54 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als er ihren Ehemann als „führenden Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation … als wichtige Einnahmenquelle dienen“, im Sinne des Kriteriums g eingestuft habe.

Randnummer 26

Der Rat macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts in Frage stellen wolle. Jedenfalls bestreitet dieses Organ die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin.

Randnummer 27

Auf die Frage nach den Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), zu ziehen sind, hat die Rechtsmittelführerin erklärt, dass sie ihren ersten Rechtsmittelgrund zurückziehe.

Randnummer 28

Unter diesen Umständen hat sich der erste Rechtsmittelgrund und die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit erledigt.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund / Vorbringen der Parteien

Randnummer 29

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass der Rat sie als mit ihrem Ehemann „verbundene“ Person im Sinne des Kriteriums der Verbindung habe einstufen dürfen. Das Gericht habe in den Rn. 64 und 65, 70 und 71, 74 bis 76 und 78 des angefochtenen Urteils dem zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Familienverhältnis eine übermäßige Bedeutung beigemessen, obwohl es in Rn. 63 des Urteils dargelegt habe, dass die gemeinsamen Interessen zwischen zwei Familienangehörigen nicht ausschließlich auf dem zwischen diesen Angehörigen bestehenden Familienverhältnis beruhen könnten, damit das Kriterium der Verbindung erfüllt sei.

Randnummer 30

Da das Gericht zudem in Rn. 63 und in Rn. 70 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Begriff „Verbindung“ Personen umfasse, die durch gemeinsame Interessen verbunden seien, die über das zwischen ihnen bestehende Familienverhältnis hinausgingen, habe es – unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – eine nicht nur zu weite, sondern auch in begrifflicher Hinsicht unzureichend klare Auslegung vorgenommen, da das Familienverhältnis gewöhnlich durch gemeinsame Interessen gekennzeichnet sei, mit denen sich das Bestehen einer über dieses Familienverhältnis hinausgehenden Beziehung nicht belegen lasse.

Randnummer 31

Desgleichen macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann eine geschäftliche Verbindung bestehe. Zunächst einmal habe die Rechtsmittelführerin – entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils – in den Gesellschaften, in denen ihr Ehemann seine Funktionen ausübe, nämlich TMK und die Sinara-Gruppe, nie eine Funktion ausgeübt, was das Gericht im Übrigen in Rn. 70 des Urteils anerkannt habe.

Randnummer 32

Des Weiteren rügt die Rechtsmittelführerin den Befund des Gerichts, dass die jeweiligen Tätigkeiten, die sie und ihr Ehemann in verschiedenen Organisationen ausgeübt hätten, hinreichend bewiesen, dass zwischen ihnen eine geschäftliche Verbindung bestehe. Insbesondere habe das Gericht außer Acht gelassen, dass sie in der Stiftung nur eine ehrenamtliche Funktion innegehabt habe, so dass es in Rn. 78 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Befund hätte kommen dürfen, dass die Frage, ob die Rechtsmittelführerin Kontrolle über diese Stiftung habe oder nicht, unerheblich sei. Außerdem habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Beweisstücke verfälscht, indem es befunden habe, dass diese Stiftung mit TMK und der Sinara-Gruppe „eng“ verbunden sei, obwohl es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass diese beiden Gesellschaften nur zwei von vielen Investoren dieser Organisation seien und somit nur eine lose Verbindung zu ihr aufwiesen. Schließlich sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Ehemann eine geschäftliche Verbindung bestehe, obwohl er seine Anteile an diesen Gesellschaften veräußert habe und in diesen Gesellschaften offizielle Funktionen nur deshalb ausgeübt habe, um vor dem Rücktritt von seinen Funktionen einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Randnummer 33

Desgleichen habe das Gericht in den Rn. 64, 70, 71 und 74 des angefochtenen Urteils nicht klar genug dargelegt, dass sie sowohl durch eine geschäftliche Verbindung als auch durch ein gemeinsames Interesse mit ihrem Ehemann verbunden sei. Außerdem begründe das angefochtene Urteil nicht hinreichend die Feststellung, dass die Funktion der Rechtsmittelführerin in der gemeinnützigen Organisation ein Beleg für ein Interesse sein könne, das nicht nur sie selbst, sondern auch ihren Ehemann betreffe, da ein solches Interesse wenigstens ein Mindestmaß an Intensität erreichen müsse, damit zwischen zwei Personen eine Verbindung hergestellt werden könne.

Randnummer 34

Ferner entspreche die Anwendung restriktiver Maßnahmen auf ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats einer gemeinnützigen Organisation wie die Rechtsmittelführerin weder den Zielen, die sowohl Art. 21 EUV als auch die streitigen Rechtsakte verfolgten, noch sei sie gemäß Art. 215 AEUV auf eine hinreichende Verbindung zu dem Drittstaat gestützt, gegen den sich die Union richte, d. h. im vorliegenden Fall die Russische Föderation.

Randnummer 35

Schließlich vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass die Urteile, die das Gericht zur Stützung seiner Auslegung des Begriffs der Verbindung anführe, nämlich die Urteile vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat (T-212/22, EU:T:2023:104), vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission (C-330/15 P, EU:C:2016:601), und vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat (T-577/12, EU:T:2015:596), auf ihren Fall nicht anwendbar seien, da sie weder mit ihrem Ehemann eine Gesellschaft gemeinsam halte noch eine hochrangige Position in Russland innehabe und auch keine Organisation sei.

Randnummer 36

Der Rat vertritt die Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem in Rn. 32 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen versuche, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen, was dieses Vorbringen unzulässig machen würde, und hält das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin darüber hinaus für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 37

Als Erstes ist zur Rüge der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei seiner Auslegung des Begriffs der Verbindung in Rn. 63 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, festzustellen, dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

Randnummer 38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können. Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern weder der Gesetzgeber noch der Unionsrichter, wenn er die Norm auslegt, alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 39

In Rn. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen befunden, dass der Begriff der Verbindung Personen erfasse, die im Allgemeinen aufgrund gemeinsamer Interessen verknüpft seien, ohne eine Verknüpfung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit zu erfordern oder ausschließlich auf einem Familienverhältnis zu beruhen.

Randnummer 40

Aber zum einen läuft diese Definition nicht darauf hinaus, den Begriff der Verbindung in Bezug auf natürliche Personen auf das Bestehen einer bloßen familiären Bindung zu beschränken. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung bedeutet nämlich, dass gemeinsame Interessen, die objektiv über eine solche Bindung hinausgehen, hinzukommen müssen, damit Angehörige einer Familie als „verbunden“ im Sinne des Kriteriums der Verbindung angesehen werden können. Mithin hat das Gericht entschieden, dass die gemeinsamen Interessen solcher Angehörigen über die bloße Interessengemeinschaft, die jeder familiären Beziehung innewohnt, hinausgehen müssen (Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 29 und 30).

Randnummer 41

Zum anderen hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils hinreichend klare und bestimmte Kriterien für die Anwendung dieses Begriffs im Fall von zwei durch ein Familienverhältnis verbundenen Personen genannt; es war hingegen nicht verpflichtet, im Einzelnen die Fälle anzugeben, in denen dieser Begriff Anwendung finden konnte, da er zum einen weit auszulegen ist und zum anderen, wie das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof selbst einräumt, es „von den jeweiligen Zusammenhängen und Umständen“ abhängt, welche Arten von Verhältnissen er umfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 32 und 34).

Randnummer 42

Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin – in den Rn. 64, 65, 70, 71, 74 bis 76 und 78 des angefochtenen Urteils dem zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Familienverhältnis keine übermäßige Bedeutung beigemessen hat. Zwar stimmt es, dass das Gericht in den Rn. 64, 71, 74 und 78 des angefochtenen Urteils wiederholt darauf hinweist, dass der Rat der Ansicht gewesen sei, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann aufgrund ihres Familienverhältnisses und einer geschäftlichen Verbindung verbunden sei, und dass das Gericht ferner in Rn. 65 des Urteils feststellt, dass die Rechtsmittelführerin mit Herrn Pumpyanskiy verheiratet sei, doch ändert dies nichts daran, dass das Gericht – in Einklang mit der in Rn. 63 des Urteils angegebenen Definition des Begriffs der Verbindung – in den Rn. 70, 75 und 76 des Urteils ausgeführt hat, dass diese geschäftliche Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Ehemann das Bestehen gemeinsamer Interessen widerspiegele, die über das zwischen ihnen bestehende Familienverhältnis hinausgingen, und dass ihre Verbindung somit nicht ausschließlich auf dem Familienverhältnis beruhe.

Randnummer 43

Des Weiteren kann dem Gericht nicht mangelnde Klarheit vorgeworfen werden, weil es befunden habe, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann sowohl durch eine geschäftliche Verbindung als auch durch ein gemeinsames Interesse verbunden sei. Aus den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit der Definition des Begriffs der Verbindung in Rn. 63 des Urteils geht nämlich hervor, dass für die Feststellung, ob zwischen zwei Personen eine Verbindung besteht, das Bestehen gemeinsamer Interessen zwischen diesen Personen nachzuweisen ist, wobei solche Interessen u. a. in einer geschäftlichen Verbindung zum Ausdruck kommen können. Somit hat das Gericht in diesen Rn. 70 und 71 befunden, dass die Rechtsmittelführerin und ihr Ehemann gemeinsame Interessen in Form einer geschäftlichen Verbindung im Sinne des Kriteriums der Verbindung teilten.

Randnummer 44

Als Drittes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin durch ihre Auslegung von Rn. 64 des angefochtenen Urteils, der zufolge das Gericht in dieser Randnummer zu Unrecht befunden habe, dass sie in TMK oder in der Sinara-Gruppe Funktionen innehabe, diese Randnummer falsch versteht. In dieser Randnummer hat das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass der Rat davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann aufgrund des Familienverhältnisses und der geschäftlichen Verbindung, die zwischen ihnen in Anbetracht ihrer „jeweiligen“ Funktionen bei TMK, der Sinara-Gruppe und der Stiftung BF Sinara bestünden, verbunden sei. Aus dem Adjektiv „jeweilig“ in Verbindung mit den vom Gericht in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin in der Stiftung BF Sinara Funktionen innehatte, während ihr Ehemann in TMK und in der Sinara-Gruppe Funktionen innehatte, was im Übrigen durch den Schluss des Gerichts in Rn. 70 des Urteils bestätigt wird.

Randnummer 45

Als Viertes ist hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, das in Rn. 32 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden ist und dessen Zulässigkeit vom Rat bestritten wird, festzustellen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweisstücke nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Einstufung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 46

Sodann muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisstücken durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweisstücke das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 378 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 47

Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht geschlossen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann eine geschäftliche Verbindung bestehe, obwohl er seine Anteile an den genannten Gesellschaften veräußert habe und er nur zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs offizielle Funktionen in deren Organen ausgeübt habe, festzustellen, dass dieses Vorbringen eng mit dem ersten Rechtsmittelgrund zusammenhängt, auf den die Rechtsmittelführerin verweist. Da sie diesen Rechtsmittelgrund zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass über dieses Vorbringen nicht mehr entschieden zu werden braucht. Jedenfalls hat der Gerichtshof in den Rn. 183 bis 185 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), bestätigt, dass das Gericht in den Rn. 63 und 65 seines Urteils vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T-270/22), rechtsfehlerfrei im Wesentlichen befunden hat, dass für die Einstufung des Ehemanns der Rechtsmittelführerin als „führender Geschäftsmann“ nicht die Feststellung erforderlich ist, dass dieser bis zum Erlass der gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen diese Gesellschaften weiterhin tatsächlich und wirksam kontrolliert.

Randnummer 48

Zweitens ist das in Rn. 32 des vorliegenden Urteils zusammengefasste übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung insgesamt für zulässig zu erklären. Entgegen dem Vorbringen des Rates versucht die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen nämlich nicht, lediglich die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts in Frage zu stellen, sondern sie beanstandet die rechtliche Einstufung der geschäftlichen Verbindung durch das Gericht, wobei sie u. a. eine Verfälschung der Beweisstücke geltend macht.

Randnummer 49

Drittens ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin rechtsfehlerfrei im Wesentlichen befunden hat, dass – je nach den Umständen – zwei natürliche Personen wie die Rechtsmittelführerin und ihr Ehemann auch dann, wenn sie Funktionen in miteinander verbundenen verschiedenen Organisationen innehaben, gemeinsame Interessen in Form einer geschäftlichen Verbindung teilen und damit im Sinne des Kriteriums der Verbindung „verbunden“ sein können, da die so geschaffene geschäftliche Verbindung über das zwischen diesen Personen bestehende Familienverhältnis objektiv hinausgeht.

Randnummer 50

Was speziell den Rechtsfehler betrifft, den das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, genügt der Hinweis, dass das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin und wie aus Rn. 77 des Urteils ausdrücklich hervorgeht – nicht verkannt hat, dass sie in Ausübung ihrer Funktion als Vorsitzende des Vorstands der Stiftung eine ehrenamtliche Stelle innehatte, was es ihr nicht erlaubte, deren Geschäfte zu kontrollieren. Es hat gleichwohl zu Recht befunden, dass diese – wegen des ehrenamtlichen Charakters der von der Rechtsmittelführerin in der genannten Stiftung ausgeübten Funktionen – angeblich fehlende Kontrolle für die Feststellung unerheblich ist, ob sie mit ihrem Ehemann verbunden ist.

Randnummer 51

In Rn. 78 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 70 hat das Gericht – in Einklang mit der Definition des Begriffs der Verbindung in Rn. 63 des angefochtenen Urteils, die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils sinngemäß wiedergegeben ist – nämlich zutreffend befunden, dass diese Verbindung, die sich nicht zwangsläufig in einer wirtschaftlichen Tätigkeit zeigen muss, sich daraus ergibt, dass die Rechtsmittelführerin gemeinsame Interessen mit ihrem Ehemann in Form einer geschäftlichen Verbindung teilte, indem sie Funktionen in der Stiftung BF Sinara – seien sie auch ehrenamtlicher Natur und nicht geeignet, ihr die Kontrolle über deren Geschäfte zu ermöglichen – innehatte, die mit dem Betrieb der gemeinnützigen Tätigkeiten zweier Unternehmen betraut war, denen ihr Ehemann angehörte.

Randnummer 52

Zur gerügten Verfälschung von Beweisstücken, die das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist festzustellen, dass das Gericht den Inhalt der fraglichen Beweisstücke keineswegs außer Acht lässt, sondern in Rn. 69 des Urteils sehr wohl darauf hingewiesen hat, dass die Stiftung BF Sinara die gemeinnützigen Tätigkeiten mehrerer Großunternehmen ausführe und für die größten Handelsgesellschaften im Ural als einheitlicher Akteur handele. Es lässt sich jedoch nicht vertreten, dass das Gericht diese Tatsache oder die sie stützenden Beweisstücke verfälscht habe, als es in Rn. 70 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Stiftung „eng“ mit zweien dieser Unternehmen und Handelsgesellschaften – nämlich TMK und der Sinara-Gruppe – verbunden sei. Zum Nachweis des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Ehemann durfte sich das Gericht – unter Berücksichtigung der Erwägungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils – nämlich auf die Prüfung des Verhältnisses zwischen dieser Stiftung, bei der die Rechtsmittelführerin die Funktion der Vorsitzenden des Vorstands innehatte, einerseits und TMK und der Sinara-Gruppe andererseits stützen, in denen – wie sich aus Rn. 67 des angefochtenen Urteils ergibt – der Ehemann der Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte eine Tätigkeit ausübte.

Randnummer 53

Als Fünftes ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die vom Gericht festgestellte geschäftliche Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Ehemann keine hinreichende Intensität aufweise, um die Annahme zuzulassen, dass eine solche Verbindung über die gemeinsamen Interessen, die zwei Angehörige einer Familie im Rahmen ihres Familienverhältnisses gewöhnlich teilen könnten, objektiv hinausgehe, festzustellen, dass die vom Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils dargelegte Argumentation rechtlich hinreichend belegt, dass die gemeinsamen Interessen zweier Ehegatten in Form einer geschäftlichen Verbindung aufgrund der engen Verbindungen zwischen den jeweiligen Organisationen, in denen sie tätig sind, sowie der Bedeutung dieser Organisationen, über die sie verbindende eheliche Beziehung objektiv hinausgehen.

Randnummer 54

Was als Sechstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelangt, wonach die Anwendung restriktiver Maßnahmen auf ihre Situation unvereinbar sei mit den mit Art. 21 EUV verfolgten Zielen und im Hinblick auf Art. 215 AEUV nicht auf einen hinreichenden Bezug zur Russischen Föderation gestützt sei, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteil vom 17. Oktober 2024, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission , C-112/23 P, EU:C:2024:899, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 55

Mit diesem Vorbringen, in dessen Rahmen keine Randnummer des angefochtenen Urteils genannt wird, scheint die Rechtsmittelführerin aber nicht die rechtliche Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil zu beanstanden, sondern die Gültigkeit des Kriteriums der Verbindung zu bestreiten oder sich gegen dessen Anwendung durch den Rat auf ihre individuelle Situation im Hinblick auf Art. 21 EUV und Art. 215 AEUV zu wenden, und zwar unabhängig von dieser Argumentation. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie ein neues Vorbringen geltend macht, das als unzulässig zurückzuweisen ist.

Randnummer 56

Zweitens ist insoweit, als die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang auf den ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes verweist und damit ein Vorbringen teilweise vorwegzunehmen gedenkt, das mit dem vergleichbar ist, das sie im Rahmen dieses ersten Teils im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorbringt, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen bei der Prüfung dieses ersten Teils behandelt wird.

Randnummer 57

Als Siebtes genügen in Bezug auf das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil auf Rechtsprechung gestützt, deren Sachverhalt sich grundlegend von dem des vorliegenden Falles unterscheide, die beiden Feststellungen, dass die Rechtsmittelführerin nicht nur nicht erläutert, inwiefern diese angeblich unerheblichen Bezugnahmen sich auf die Argumentation des Gerichts und auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt hätten, sondern dass das Gericht diese Rechtsprechung in den Rn. 63, 111, 113, 115 und 118 des Urteils lediglich unter Bezugnahme auf allgemeine Rechtsbegriffe und ‑grundsätze angeführt hat, die von den tatsächlichen Umständen der Rechtssachen, in denen diese Rechtsprechung ergangen ist, unabhängig sind.

Randnummer 58

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechts m ittelgrund / Vorbringen der Parteien

Randnummer 59

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe rechtsfehlerhaft im Wesentlichen befunden, dass die vom Rat gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig seien und weder ihre Grundrechte noch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzten.

Randnummer 60

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass das Kriterium der Verbindung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, obwohl das Gericht in den Rn. 114 und 115 des Urteils festgestellt habe, dass das Kriterium der Verbindung sehr weit und vage formuliert sei. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht hätte daraus schließen müssen, dass solch eine Formulierung keine Anhaltspunkte liefere, anhand deren der Umfang des Beurteilungsspielraums des Rates beschränkt werden könne – insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der Personen, die dieses Kriterium erfüllen könnten. Im Gegensatz zu dem in Rn. 111 des angefochtenen Urteils enthaltenen Befund des Gerichts führe dies zu willkürlichen Ergebnissen, was im Übrigen dadurch belegt werde, dass der Rat von den 1 100 Personen, gegen die zu Beginn des Krieges in der Ukraine restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, insgesamt nur zwei Ehegatten anvisiert habe.

Randnummer 61

Außerdem habe das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils vergeblich versucht, den dem Rat eingeräumten unbegrenzten Beurteilungsspielraum unter Bezugnahme auf den rechtlichen Rahmen zu rechtfertigen, der durch die Ziele, die mit der im Rahmen des Krieges in der Ukraine erlassenen Unionsregelung verfolgt würden, klar abgegrenzt sei, obwohl die Rechtsmittelführerin nur die Funktion eines nicht geschäftsführenden Mitglieds einer gemeinnützigen Organisation ausgeübt habe. Ferner macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihr Ehemann – entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 118 des angefochtenen Urteils – nach Veräußerung seiner Anteile nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gegen ihn selbst verhängten restriktiven Maßnahmen über sie zu umgehen, und dass diese Umgehungsgefahr, die auch bei zwei Personen bestehe, die durch ein Familienverhältnis verbunden seien, aber nicht dem Kriterium der Verbindung entsprächen, in der Begründung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen nicht erwähnt werde.

Randnummer 62

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht in Betracht gezogen zu haben, dass die gegen sie und ihren Ehemann verhängten restriktiven Maßnahmen ungeeignet seien, zur Erreichung des mit den streitigen Rechtsakten verfolgten Ziels beizutragen, das – wie sich aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils ergebe – darin bestehe, Druck auf die für die Lage in der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger auszuüben. In Bezug auf sich selbst trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie sei für die Regierung der Russischen Föderation ohne Bedeutung, sodass die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie weder ermögliche, Druck auf diese Regierung auszuüben, noch die Kosten des Krieges in der Ukraine für Russland zu erhöhen. Zudem sei widersprüchlich, wie es das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils getan habe, von der Rechtsmittelführerin zu verlangen, weniger einschneidende Maßnahmen vorzuschlagen, da solche Maßnahmen ebenso ungeeignet seien, das genannte Ziel zu erreichen.

Randnummer 63

Ferner habe das Gericht in den Rn. 96, 97 und 107 des angefochtenen Urteils der Relevanz der regelmäßigen Überprüfungen der restriktiven Maßnahmen eine übermäßige Bedeutung beigemessen. Ihre Aufnahme in die Liste sei zu Unrecht mehrfach verlängert worden, und die regelmäßigen Überprüfungen seien teilweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden. Außerdem habe der Rat das Kriterium g und das Kriterium der Verbindung geändert, um Letzteres auf das bloße Familienverhältnis zu beschränken, sodass diesem Organ ermöglicht worden sei, die restriktiven Maßnahmen gegen sie aufrechtzuerhalten.

Randnummer 64

Schließlich habe das Gericht in den Rn. 98, 99, 105 und 106 des angefochtenen Urteils den Möglichkeiten, eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder zu beantragen oder eine Reisegenehmigung aus humanitären Gründen zu erwirken, eine übermäßige Bedeutung beigemessen, obwohl die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen den Wesensgehalt ihrer Grundrechte materiell beeinträchtigt hätten, da sie ihr die Möglichkeit genommen hätten, sich um ihre Enkelkinder in der Schweiz zu kümmern.

Randnummer 65

Der Rat hält das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 66

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 111, 114 bis 116 und 118 bis 120 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass das Kriterium der Verbindung dem Rat keinen übermäßigen Beurteilungsspielraum einräume und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit wahre.

Randnummer 67

Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils und in den Rn. 113 und 115 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung zum Grundsatz der Rechtssicherheit richtig angewandt hat, als es in den Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass der dem Rat aufgrund der abstrakten und allgemeinen Formulierung des Kriteriums der Verbindung eingeräumte Beurteilungsspielraum an sich mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht unvereinbar ist, sofern er nicht willkürlich ist und nicht gegen das in diesem Grundsatz vorgesehene Erfordernis der Vorhersehbarkeit verstößt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass dieser Grundsatz nicht deshalb missachtet wird, weil der Unionsgesetzgeber einen abstrakten Rechtsbegriff verwendet, ohne die verschiedenen konkreten Fälle zu nennen, in denen er Anwendung finden kann, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung des sich daraus ergebenden Beurteilungsspielraums hinreichend klar definiert oder bestimmbar sind.

Randnummer 68

Das Gericht hat ebenso wenig einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 116 und 118 bis 120 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der Verbindung den Grundsatz der Rechtssicherheit wahrt, da es sich in einen Rechtsrahmen einfügt, der klar abgegrenzt ist durch die mit der Regelung der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation verfolgten Ziele, nämlich die Umgehungsgefahr, der dieses Kriterium entgegenwirken soll.

Randnummer 69

Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Tatsache bestreitet, die das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich dass in ihrem Fall das Kriterium der Verbindung dem „materiellen Kriterium der führenden Geschäftsleute“ untergeordnet ist, und zwar dem Kriterium g, das sich – nach dieser Rn. 117 – auf führende Geschäftsleute bezieht, „die Einnahmen bereitstellen können, mit denen Russlands Handlungen finanziert werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben“, um so Druck auf die russischen Behörden auszuüben, wie sich aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils ergibt.

Randnummer 70

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen und zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kriterium der Verbindung als einem materiellen Kriterium untergeordnetes Kriterium darauf abzielt, die nicht unbedeutende Gefahr zu verhindern oder abzuwenden, dass eine Person, gegen die aufgrund dieses materiellen Kriteriums restriktive Maßnahmen verhängt wurden, Druck auf die mit ihr verbundenen Personen ausüben könnte, um die Wirkung der sie betreffenden Maßnahmen zu umgehen; insoweit ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Beschluss 2014/145 bereits entschieden hat, dass mit der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die mit anderen Personen verbunden sind, die ihrerseits Gegenstand solcher Maßnahmen sind, ein solches Ziel verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 32). Das Gericht hat anschließend in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils daraus zutreffend abgeleitet, dass das Kriterium der Verbindung eine abgegrenzte Personengruppe objektiv definiert, sodass dadurch der Beurteilungsspielraum des Rates begrenzt und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang gebracht wird.

Randnummer 71

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es weder auf den Nachweis ankommt, ob sich die Umgehungsgefahr in jedem konkreten Fall realisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat , C-729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 66), noch, ob die verbundene Person mit den Handlungen der Behörden in Verbindung steht, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und ebenso wenig darauf, ob die restriktiven Maßnahmen, die aufgrund des Kriteriums der Verbindung gegen sie verhängt werden, die Erreichung der Ziele ermöglichen, die mit der von der Union gegen die Russische Föderation erlassenen Regelung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, nämlich Druck auf die Russische Föderation auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 55, 61 und 63).

Randnummer 72

Schließlich hat das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rat zwar keine restriktiven Maßnahmen gegen Personen erlassen darf, die nicht die Kriterien erfüllen, die als Grundlage für die Verhängung solcher Maßnahmen dienen, dass er aber bei der Entscheidung, ob er diese Maßnahmen gegen Personen verhängt, die diese Maßnahmen erfüllen, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Wie sich aus der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, kann nämlich weder der weite Beurteilungsspielraum, über den der Rat bei der Bestimmung der Personen verfügt, gegen die restriktive Maßnahmen nach einem Kriterium wie dem der Verbindung verhängt werden können, als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden, noch dem Rat in Anbetracht dieses weiten Beurteilungsspielraums und des Umstands, dass dieses Kriterium, wie im vorliegenden Fall, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht, vorgeworfen werden, er habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, weil die von ihm erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht alle natürlichen Personen beträfen, die den von diesem Kriterium aufgestellten Voraussetzungen entsprechen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 307 und 308 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 73

Im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, nicht in Betracht gezogen zu haben, dass die gegen sie und ihren Ehemann erlassenen restriktiven Maßnahmen ungeeignet seien, die verfolgten Ziele zu erreichen, nämlich – wie sich aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils ergebe – Druck auf die für die Lage in der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger auszuüben.

Randnummer 74

Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin – wie aus ihrem in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Vorbringen hervorgeht – nur geltend gemacht hatte, dass die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie, nicht aber gegen ihren Ehemann, nicht zur Verwirklichung der Ziele der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 beitrage. Daher macht die Rechtsmittelführerin im Stadium des Rechtsmittels in Bezug auf ihren Ehemann ein neues Vorbringen geltend, sodass dieses Vorbringen in Anwendung der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig ist, im Gegensatz zu dem sie selbst betreffenden Vorbringen.

Randnummer 75

Im Anschluss an diese Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren bzw. ob der Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte oder Freiheiten aufgrund von Einschränkungen dieser Rechte oder Freiheiten durch einen Rechtsakt der Union, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, verhältnismäßig ist, erstens zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen einem von der Union anerkannten und im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprechen, zweitens, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, d. h., ob sie nicht offensichtlich untauglich sind, dieses Ziel zu erreichen, und drittens, ob sie oder gegebenenfalls die betreffende Einschränkung nicht offensichtlich über das hinausgehen bzw. hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 76

Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils die Angemessenheit der gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen sehr wohl geprüft hat. In Anbetracht dessen, dass – wie in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die gegen Personen wie die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen die Gefahr einer Umgehung der in erster Linie gegen den Geschäftspartner dieser Personen verhängten restriktiven Maßnahmen vermeiden sollen, brauchte das Gericht im Rahmen dieser Prüfung der Angemessenheit nicht zu untersuchen, ob die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen auch geeignet waren, Druck auf die für die Lage in der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger auszuüben.

Randnummer 77

Zweitens ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 104 des angefochtenen Urteils von der Rechtsmittelführerin zu Unrecht verlangt, weniger einschneidende Maßnahmen als die in den restriktiven Maßnahmen vorgesehenen vorzuschlagen, unbegründet. In Rn. 104 hat das Gericht nämlich, nachdem es selbst auf solch weniger einschneidende Maßnahmen hingewiesen und festgestellt hatte, dass sich die verfolgten Ziele mit ihnen nicht ebenso wirksam erreichen ließen, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine weiteren Beispiele für solche Maßnahmen angeführt habe. In Ermangelung solcher Beispiele kann das Gericht dem Versäumnis der Rechtsmittelführerin aber nicht abhelfen, und es kann auch nicht vermutet werden, dass etwaige alternative Maßnahmen, die sie hätte angeben können, vom Gericht zwangsläufig als ungeeignet angesehen worden wären (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 241).

Randnummer 78

Was drittens das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe in den Rn. 96 bis 99 und 105 bis 107 des angefochtenen Urteils der Relevanz der regelmäßigen Überprüfungen der restriktiven Maßnahmen sowie den Möglichkeiten, eine Genehmigung für die Verwendung der Gelder zu beantragen oder eine Reisegenehmigung aus humanitären Gründen zu erwirken, eine übermäßige Bedeutung beigemessen, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 96 bis 99 des Urteils diese Aspekte geprüft hat, um festzustellen, ob die Einschränkung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin durch die gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen den Wesensgehalt dieser Rechte wahrt, während es diese Aspekte in den Rn. 105 bis 107 des Urteils erneut geprüft hat, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in ihre Grundrechte zu kontrollieren. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Aspekten eine „übermäßige Bedeutung“ beigemessen hat. Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin weder dargetan, aus welchen Gründen das Gericht ihnen eine „übermäßige Bedeutung“ beigemessen haben soll, noch, welchen Rechtsfehler es dabei begangen haben soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat , C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 245 und 246).

Randnummer 79

Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass ihre Aufnahme in die Liste zu Unrecht mehrfach verlängert worden sei, dass die regelmäßigen Überprüfungen teilweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden seien und dass der Rat das Kriterium g und das Kriterium der Verbindung später geändert habe, um Letzteres auf das bloße Familienverhältnis zu beschränken, genügt die Feststellung, dass es sich bei diesen Rügen um neues Vorbringen handelt, mit dem darüber hinaus andere Rechtsakte gegen die Rechtsmittelführerin angefochten werden sollen, sodass es in Anwendung der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig anzusehen ist.

Randnummer 80

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

Randnummer 81

Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Randnummer 82

Da die Rechtsmittelführerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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