Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-681/24
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:886
Tenor
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Ungarn trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nachzukommen.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 2013/48
In den Erwägungsgründen 4, 6, 8, 23 bis 25, 28, 30 bis 32, 44, 52 und 54 der Richtlinie 2013/48 heißt es:
„(4) Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.
…
(6) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafverfahren kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften. Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien, die auf die Charta [der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)], die [am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] und [den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte] zurückgehen. Dies erfordert ferner eine Weiterentwicklung der in der Charta und der EMRK verankerten Mindeststandards innerhalb der [Europäischen] Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.
…
(8) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen und zur Förderung einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.
…
(23) Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, auch bevor das Recht, mit diesem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit einer solchen Kommunikation sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen und beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.
(24) In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde befragt wird.
(25) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen. Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde – auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen – regeln können, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Bei der Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde oder bei der Gerichtsverhandlung kann der Rechtsbeistand im Einklang mit diesen Verfahren unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben, die nach dem nationalen Recht protokolliert werden sollten.
…
(28) Wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste der zur Verfügung stehenden Rechtsbeistände sorgen, unter denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person wählen könnte. Derartige Vorkehrungen könnten gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen.
…
(30) In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der Mitgliedstaat Militäroperationen außerhalb seines Gebiets durchführt oder an ihnen teilnimmt, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend von dem Recht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, abzuweichen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden weder eine Befragung der betreffenden Person durchführen noch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vornehmen. Ist der umgehende Zugang zu einem Rechtsbeistand wegen der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person nicht möglich, sollten die Mitgliedstaaten für eine Kommunikation per Telefon oder Videokonferenz sorgen, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.
(31) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn in dringenden Fällen schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewehrt werden müssen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden Verdächtige oder eine beschuldigte Personen befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass sie über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, unterrichtet wurden und dieses Recht in Anspruch nehmen können, und die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.
(32) Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn ein umgehendes Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Strafverfahren erheblich gefährdet wird, insbesondere zur Verhinderung der Vernichtung oder Veränderung wesentlicher Beweismittel oder der Beeinflussung von Zeugen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person befragen, ohne dass ein Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person über sein bzw. ihr Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde und dieses Recht in Anspruch nehmen kann, und dass die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Strafverfahrens und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.
…
(44) Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kommunikation sollte in jedem Verfahrensstadium stattfinden können, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wurde. Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kommunikation zwischen den gesuchten Personen und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von gesuchten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.
…
(52) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Die Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.
…
(54) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau sollte kein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, darstellen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs [der Europäischen Union] und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [(im Folgenden: EGMR)] liegen.“
Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.
(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:
a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;
b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;
d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.
(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
…
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten.
Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet.
(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit zu gewährleisten.
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;
b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“
Art. 8 („Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 … sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
b) sie sind zeitlich eng begrenzt,
c) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
d) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.
(2) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder aber – unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann – von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird unter Verwendung des Verfahrens für die Protokollierung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert.
…“
Art. 9 („Verzicht“) der Richtlinie lautet:
„(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a) Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und
b) die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben.
(2) Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.“
Art. 11 („Prozesskostenhilfe“) der Richtlinie 2013/48 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden.“
Richtlinie (EU) 2016/1919
Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. 2016, L 297, S. 1) sieht vor:
„Die vorliegende Richtlinie ergänzt die [Richtlinie 2013/48 und die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 2016, L 132, S. 1)]. Keine Bestimmung der vorliegenden Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in jenen Richtlinien vorgesehenen Rechte beschränkt würden.“
Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919 bestimmt:
„Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie [2013/48] haben und
a) denen die Freiheit entzogen ist,
b) die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen oder
c) deren Anwesenheit bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung vorgeschrieben oder zulässig ist, einschließlich mindestens [der] folgenden Handlungen:
i) Identifizierungsgegenüberstellungen;
ii) Vernehmungsgegenüberstellungen;
iii) Tatortrekonstruktionen.“
Tschechisches Recht
Art. 8 Abs. 3 der Listina základních práv a svobod (Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten), eine Bestimmung mit Verfassungsrang, lautet:
„Eine beschuldigte Person oder eine Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Gewahrsam genommen werden. Die in Gewahrsam genommene Person muss unverzüglich über die Gründe ihrer Ingewahrsamnahme informiert, vernommen und innerhalb einer Frist von höchstens 48 Stunden freigelassen oder einem Richter vorgeführt werden. Der Richter hat die in Gewahrsam genommene Person innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ingewahrsamnahme zu vernehmen und über ihre Inhaftierung zu entscheiden oder sie freizulassen.“
§ 2 Abs. 4 des Zákon č.141/1961 Sb., o trestním řízení soudním (trestní řád) (Gesetz Nr. 141/1961 über den Strafprozess [Strafprozessordnung]) in seiner auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) sieht vor:
„Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, handeln die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen. Sie müssen Strafsachen unverzüglich bearbeiten; insbesondere Haftfälle … behandeln sie mit höchster Dringlichkeit. Sie bearbeiten Strafsachen unter strikter Wahrung der in der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten und in den internationalen Verträgen über Menschenrechte und Grundfreiheiten, an die die Tschechische Republik gebunden ist, garantierten Rechte und Freiheiten. Bei der Vornahme strafrechtlicher Verfahrenshandlungen dürfen die Rechte der von diesen Handlungen betroffenen Personen nur in begründeten Fällen auf der Grundlage des Gesetzes und soweit dies zur Erreichung des Zwecks des Strafverfahrens erforderlich ist, beeinträchtigt werden. …“
In § 33 Abs. 1 der Strafprozessordnung heißt es:
„Die beschuldigte Person hat das Recht, zu allen Tatvorwürfen und den damit zusammenhängenden Beweisen Stellung zu nehmen, ist jedoch nicht zur Aussage verpflichtet. Sie kann zu ihrer Verteidigung Tatsachen vortragen und Beweise vorlegen, Vorschläge unterbreiten, Anträge stellen sowie Rechtsbehelfe einlegen. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand zu wählen und ihn auch während der Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu konsultieren. Während ihrer Befragung kann sie von ihrem Rechtsbeistand nicht dazu beraten werden, wie sie auf eine bereits gestellte Frage antworten soll. Sie kann beantragen, in Anwesenheit ihres Rechtsbeistands vernommen zu werden, und dass dieser auch bei anderen Maßnahmen im vorgerichtlichen Stadium anwesend ist (§ 165). Befindet sich die beschuldigte Person in Haft oder verbüßt sie eine Freiheitsstrafe, darf sie sich ohne Anwesenheit eines Dritten mit ihrem Rechtsbeistand beraten. Die beschuldigte Person genießt diese Rechte auch dann, wenn ihre Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist.“
§ 67 („Haftgründe“) der Strafprozessordnung lautet:
„Eine beschuldigte Person darf nur dann in Haft genommen werden, wenn ihre Handlungen oder andere konkrete Tatsachen die Befürchtung begründen, dass
a) sie die Flucht ergreifen oder sich verstecken wird, um sich der Strafverfolgung oder einer Strafe zu entziehen, insbesondere wenn ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann, wenn sie keinen festen Wohnsitz hat oder wenn ihr eine schwere Strafe droht,
b) sie Zeugen oder Tatbeteiligte, die noch nicht vernommen wurden, beeinflusst oder auf andere Weise die Aufklärung von für das Strafverfahren wesentlichen Sachverhalten behindert, oder
c) sie die strafbare oder kriminelle Handlung, wegen der sie strafrechtlich verfolgt wird, erneut vornimmt, die von ihr versuchte Straftat vollendet oder eine von ihr geplante oder angedrohte Straftat begeht,
und dass die bisher festgestellten Tatsachen darauf hindeuten, dass die Handlung, wegen der ein Strafverfahren eingeleitet wurde, alle Merkmale einer Straftat aufweist, ein offensichtliches Verdachtsmoment besteht, dass diese Straftat von der beschuldigten Person begangen wurde, und es angesichts der beschuldigten Person, der Art und der Schwere der Straftat, wegen der sie verfolgt wird, nicht möglich ist, dies zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Finalität der Inhaftierung durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme, abzuwenden.“
§ 75 („Ingewahrsamnahme der beschuldigten Person durch die Polizeibehörde“) der Strafprozessordnung bestimmt:
„Bei Vorliegen eines der Haftgründe (§ 67) kann die Polizeibehörde die beschuldigte Person in Gewahrsam nehmen. Sie ist jedoch verpflichtet, die Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Ingewahrsamnahme zu unterrichten und ihr eine Abschrift des Festnahmeprotokolls sowie die sonstigen Unterlagen zu übermitteln, die die Staatsanwaltschaft benötigt, um gegebenenfalls einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen zu können. Dieser Antrag ist so zu stellen, dass die beschuldigte Person spätestens 48 Stunden nach ihrer Ingewahrsamnahme dem Gericht vorgeführt werden kann, andernfalls ist sie freizulassen.“
§ 76 („Ingewahrsamnahme eines Verdächtigen“) der Strafprozessordnung sieht vor:
„(1) Bei Vorliegen eines der Haftgründe (§ 67) kann die Polizeibehörde in dringenden Fällen die Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, in Gewahrsam nehmen, auch wenn noch kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wurde (§ 160 Abs. 1). Die Ingewahrsamnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Ohne diese Zustimmung darf die Ingewahrsamnahme nur erfolgen, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und die Zustimmung nicht vorab eingeholt werden kann, insbesondere wenn eine Person auf frischer Tat ertappt oder auf der Flucht aufgegriffen wurde.
…
(3) Die Polizeibehörde, die die Ingewahrsamnahme durchgeführt hat, befragt die in Gewahrsam genommene Person und erstellt ein Vernehmungsprotokoll, in dem sie Ort, Zeitpunkt und Umstände der Ingewahrsamnahme angibt sowie die personenbezogenen Daten der in Gewahrsam genommenen Person und die sachlichen Gründe für die Ingewahrsamnahme festhält.
(4) Die Polizeibehörde, die die Ingewahrsamnahme durchgeführt hat oder der die Person, die bei der Begehung einer Straftat nach Abs. 2 aufgegriffen wurde, übergeben wurde, hat diese Person unverzüglich freizulassen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt oder die Gründe für die Ingewahrsamnahme aus einem anderen Grund wegfallen. Wird die in Gewahrsam genommene Person nicht freigelassen, so übermittelt die Polizeibehörde der Staatsanwaltschaft das Vernehmungsprotokoll zusammen mit einer Abschrift des Beschlusses zur Einleitung des Strafverfahrens und weiteren Beweismitteln, damit die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls die Untersuchungshaft beantragen kann. Die Polizeibehörde muss den Antrag unverzüglich stellen, damit die nach diesem Gesetz in Gewahrsam genommene Person spätestens 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme dem Gericht vorgeführt werden kann; andernfalls muss die in Gewahrsam genommene Person freigelassen werden.
(5) Die Bestimmungen von § 33 Abs. 1, 5 und 6 sowie der Art. 91, 92, 93 und 95 sind auch dann einzuhalten, wenn die in Gewahrsam genommene Person vernommen wird, obwohl noch kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wurde (§ 160).
(6) Der in Gewahrsam genommene Verdächtige hat das Recht, zu verlangen, dass bei der Befragung nach Abs. 3 ein Rechtsbeistand anwesend ist, es sei denn, der Rechtsbeistand kann nicht innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist kontaktiert werden.“
In § 77 („Entscheidung über die in Gewahrsam genommene Person“) der Strafprozessordnung lautet:
„(1) Hat die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen, gegebenenfalls nach einer erneuten Befragung, nicht die Freilassung der in Gewahrsam genommenen Person angeordnet, ist sie verpflichtet, die Person innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme dem Gericht vorzuführen und einen Antrag auf Untersuchungshaft zu stellen. Sie fügt dem Antrag die bis dahin erlangten Beweismittel bei.
(2) Der Richter hat die in Gewahrsam genommene Person zu vernehmen (Abs. 1) und innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Freilassung der Person oder die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Der Richter teilt dem gewählten oder bestellten Rechtsbeistand, sofern dieser erreichbar ist und die in Gewahrsam genommene Person seine Anwesenheit verlangt hat, sowie der Staatsanwaltschaft unverzüglich und in angemessener Weise den Zeitpunkt und den Ort der Befragung mit. Der Rechtsbeistand und die Staatsanwaltschaft können bei der Befragung anwesend sein und Fragen an die in Gewahrsam genommene Person richten, jedoch nur, wenn der Richter ihnen das Wort erteilt. Die Überschreitung der Frist von 24 Stunden ab Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft begründet stets die Entscheidung, die beschuldigte Person freizulassen.“
Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
Am 7. November 2016 setzte die Tschechische Republik die Kommission über ihre zu diesem Zeitpunkt erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/48 in Kenntnis. Es folgten 19 weitere Maßnahmen, die zwischen dem 15. März 2017 und dem 17. Mai 2021 mitgeteilt wurden. Die Richtlinie war bis zum 27. November 2016 umzusetzen.
Nach Prüfung dieser Maßnahmen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das tschechische Recht dadurch nicht mit Art. 3 Abs. 6 Buchst. b, Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 10 der Richtlinie 2013/48 in Einklang gebracht werde. Sie übermittelte der Tschechischen Republik daher am 23. September 2021 ein Aufforderungsschreiben.
Die Kommission befand die Antworten auf dieses Aufforderungsschreiben hinsichtlich Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48 für unzureichend und richtete am 28. September 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Tschechische Republik.
Am 24. November 2023 äußerte sich die Tschechische Republik zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und bot an, der Kommission in einer Besprechung weitere Erläuterungen zu geben.
Da die Kommission im Anschluss an diese Besprechung vom 2. Mai 2024 vom Vorbringen der Tschechischen Republik zu Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 nicht überzeugt war, hat sie am 15. Oktober 2024 Klage beim Gerichtshof erhoben.
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2025 ist Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik zugelassen worden.
Zur Klage / Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Die Kommission stützt ihre Klage auf eine Rüge, mit der sie die fehlerhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 in die tschechische Rechtsordnung geltend macht.
In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, § 76 Abs. 6 der Strafprozessordnung verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48, als er eine Befragung der in Gewahrsam genommenen Person durch die Polizeibehörden im vorgerichtlichen Stadium ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand zulasse, wenn dieser nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme erreichbar sei. Der Umstand, dass ein Rechtsbeistand nicht erreichbar sei, stelle nämlich keinen zwingenden Grund für die Durchführung einer Befragung in dessen Abwesenheit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie dar.
Die Kommission verweist insoweit u. a. darauf, dass der Standpunkt der Tschechischen Republik – wonach es zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ausreiche, dass der in Gewahrsam genommenen Person die Gelegenheit gegeben worden sei, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren und auszuwählen, der bei der Befragung anwesend sein könne – in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 stehe, der sich eindeutig auf beide Aspekte des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beziehe, nämlich die Anwesenheit des Rechtsbeistands und dessen wirksame Teilnahme während der Befragung. Aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie folge nämlich, dass es keine Situationen gebe, in denen die in Gewahrsam genommene Person ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden könne, es sei denn, die Mitgliedstaaten hätten von einer vorübergehenden Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie Gebrauch gemacht oder die in Gewahrsam genommene Person habe nach Art. 9 der Richtlinie auf dieses Recht verzichtet.
Die Vorgabe, den Verdächtigen innerhalb von 48 Stunden freizulassen, rechtfertige es nicht, diese Person ohne Rechtsbeistand vernehmen zu dürfen. Ebenso könne die Gefahr eines Missbrauchs des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand es nicht rechtfertigen, dass dieses Recht von einer allgemeinen Bedingung abhängig gemacht werde, die dem Wortlaut und dem Ziel von Art. 3 der Richtlinie 2013/48 zuwiderlaufe. Um der Gefahr einer Behinderung des Strafverfahrens durch die Unerreichbarkeit des von dieser Person gewählten Rechtsbeistands entgegenzuwirken, könne die Tschechische Republik sicherstellen, dass ein Rechtsbeistand erreichbar und verfügbar sei, um die Person rechtlich zu beraten. Diese Möglichkeit bestehe nicht darin, der Person einen bestimmten Rechtsbeistand aufzuzwingen, sondern darin, dafür zu sorgen, dass während der begrenzten Dauer der Befragung tatsächlich ein Rechtsbeistand zur Verfügung stehe.
In ihrer Klagebeantwortung führt die Tschechische Republik aus, dass das Verfahren, das es einer in Gewahrsam genommenen Person ermögliche, wirksam einen Rechtsbeistand zu wählen, durch den Pokyn policejního prezidenta č. 103/2013, o plnění některých úkolů policejních orgánů Policie České republiky v trestním řízení (Anweisung Nr. 103/2013 der Polizeidirektion über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Polizeibehörden der Tschechischen Republik in Strafverfahren) geregelt werde. Aus dieser Anweisung gehe hervor, dass die Polizeibehörde in den Fällen, in denen der von dem Verdächtigen gewählte Rechtsbeistand bei der Befragung nicht anwesend sein könne, sich bei dieser Person erkundige, ob sie dabei die Anwesenheit eines anderen Rechtsbeistands wünsche. Wenn es die Zeit erlaube, stehe es der Person somit stets frei, einen anderen Rechtsbeistand zu wählen. Sollte sie zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt keinen Rechtsbeistand kennen, stelle die Polizeibehörde ihr die von der tschechischen Rechtsanwaltskammer geführte Liste der Rechtsanwälte oder deren Telefonnummern zur Verfügung. Folglich könne der Fall einer Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person in Abwesenheit eines Rechtsbeistands tatsächlich nur dann eintreten, wenn diese Person trotz aller Bemühungen keinen Rechtsbeistand gewählt habe, der innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ingewahrsamnahme erreicht werden könne. Damit stelle die tschechische Regelung sicher, dass in Gewahrsam genommene Verdächtige einen Rechtsbeistand wählen könnten, der bei der Befragung anwesend sein werde.
Die Tschechische Republik ist der Ansicht, dass die nationalen Rechtsvorschriften, selbst wenn sie als mit Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 unvereinbar angesehen werden sollten, dennoch mit Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie im Einklang stünden, da sie erstens nur ausnahmsweise Anwendung fänden, zweitens dazu dienten, die erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, und drittens eine individuelle Beurteilung durch die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderten.
Die Möglichkeit, einen Verdächtigen auf der Grundlage von § 76 Abs. 6 der Strafprozessordnung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands zu vernehmen, gelte nur in dem besonderen und ganz außergewöhnlichen Fall, dass diese Person, um ihre Freilassung zu erwirken und sich der Justiz zu entziehen, absichtlich darauf beharre, dass ein bestimmter Rechtsbeistand sie vertrete, obwohl dieser – möglicherweise ebenfalls absichtlich – nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Freilassung könne nicht nur eine ernsthafte Gefahr für das Strafverfahren darstellen, da die Person die Flucht ergreifen könnte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, Zeugen zu beeinflussen oder ihre strafbare oder kriminelle Handlung fortzusetzen, sondern auch eine Gefahr für die durch das Strafrecht geschützten Interessen, einschließlich des Lebens und der Gesundheit, die nur durch sofortige Maßnahmen abgewendet werden könne. Solche Situationen würden gerade von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 erfasst.
Aus der Rechtsprechung des EGMR, auf die sich Art. 3 der Richtlinie 2013/48 stütze, gehe hervor, dass es nicht notwendig sei, dass ein Rechtsbeistand während der Befragung wirksam und systematisch anwesend sei. Insbesondere führt die Tschechische Republik in ihrer Gegenerwiderung an, dass der EGMR in seinem Urteil vom 23. Februar 2010, Yoldaș/Türkei (CE:ECHR:2010:0223JUD002750304, § 52), keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK festgestellt habe, da die Abwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung auf den Willen des Betroffenen zurückzuführen gewesen sei, der auf sein Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand verzichtet habe, obwohl er über dieses Recht belehrt worden sei. Daraus ergebe sich, dass es im Hinblick auf das Ziel von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK nicht auf die tatsächliche Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung ankomme, sondern auf die Möglichkeit des Betroffenen, sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, diesen frei auszuwählen und ordnungsgemäß über dieses Recht informiert zu werden.
Das Vorbringen der Kommission, dass der Missbrauchsgefahr dadurch begegnet werden könne, dass ein verfügbarer Pflichtverteidiger bestellt werde, um Rechtsbeistand zu leisten, wenn der von dem Verdächtigen gewählte Rechtsbeistand nicht zur Verfügung stehe, liefe darauf hinaus, die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2013/48 dazu zu zwingen, dieser Person im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Pflichtverteidiger zuzuweisen, obwohl dieser Bereich gemäß Art. 11 der Richtlinie aus deren Anwendungsbereich ausgenommen sei.
Ungarn macht in seinem Streithilfeschriftsatz ebenfalls geltend, dass die Rechtsprechung des EGMR kein absolutes Erfordernis der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung aufstelle. Nationale Rechtsvorschriften, die sicherstellten, dass Verdächtige über „ausreichende Freiheiten“ verfügten, um einen Rechtsbeistand auszuwählen, der bei der Befragung zugegen sein werde, genügten diesem Erfordernis.
In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz erwidert die Kommission, dass der EGMR, wenn er befasst werde, von Fall zu Fall die Fairness des nationalen Verfahrens insgesamt beurteile. Anders verhalte es sich aber bei einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48. Da diese Bestimmung genau festlege, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der in Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechte abweichen könnten, verstoße jede nationale Regelung, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, gegen Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie. Somit reiche die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit der Richtlinie für sich bereits aus, um einen Verstoß gegen die Richtlinie zu begründen, ohne dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob das auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschrift durchgeführte Verfahren insgesamt fair sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 wird das Grundprinzip aufgestellt, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C-15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Prinzip wird in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie konkretisiert, wonach Verdächtige und beschuldigte Personen unverzüglich und in jedem Fall ab dem zuerst eintretenden der spezifischen in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgezählten Ereignisse Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten können müssen. Ferner sind in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a bis c dieser Richtlinie die Bestandteile näher aufgeführt, die das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C-15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 48).
So stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen.
Aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2013/48 im Licht ihres 25. Erwägungsgrundes ergibt sich, dass die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung gemäß den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts erfolgt. Dieser ausdrückliche Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten bezieht sich allerdings nur auf die wirksame Teilnahme und nicht auf das Zugegensein.
Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 44 und 45 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 enthaltene Verweis auf die nationalen Verfahrensvorschriften ausschließlich die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person betrifft. Dieser Verweis soll es den Mitgliedstaaten daher nicht ermöglichen, die Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung außerhalb der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu beschränken, sondern lediglich, die Modalitäten seiner Teilnahme zu regeln.
Zum anderen ist, da die Richtlinie 2013/48 keine Definition des Begriffs des Zugegenseins bzw. der Anwesenheit enthält, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 16. Juli 2026, Knocknamona und Massey, C-27/25 und C-356/25, EU:C:2026:596, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Begriff des Zugegenseins bzw. der Anwesenheit bezeichnet entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Gegensatz zur Abwesenheit den Umstand, dass sich eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt physisch oder körperlich an einem bestimmten Ort befindet.
Des Weiteren ist zum Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird, zum einen festzustellen, dass der Begriff der Anwesenheit u. a. im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 enthalten ist, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Verdächtige und beschuldigte Personen ein Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen.
Zum anderen geht aus Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie im Licht ihres 30. Erwägungsgrundes hervor, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und nur im vorgerichtlichen Stadium vorübergehend von dem Recht dieser Person auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit abweichen können, dass die zuständigen Behörden jedoch bei einer vorübergehenden Abweichung u. a. keine Befragung der betreffenden Person durchführen sollten. Daraus folgt, dass der „Zugang zu einem Rechtsbeistand“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie grundsätzlich dessen physische Anwesenheit bei der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person erfordert.
Außerdem heißt es in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie im Licht ihrer Erwägungsgründe 23 und 44 im Wesentlichen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, in jedem Verfahrensstadium mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden. Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber zwischen dem Recht dieser Personen, mit ihrem Rechtsbeistand „zu kommunizieren“, das durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann, und ihrem Recht, mit dem Rechtsbeistand „zusammenzutreffen“, das hingegen grundsätzlich die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands verlangt, unterscheiden wollte. Dies gilt auch für die Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung, an der er wirksam teilnehmen können muss.
Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2013/48 geht schließlich aus ihren Erwägungsgründen 4, 6 und 54 hervor, dass sie u. a. darauf abzielt, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen umzusetzen, der gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraussetzt. Daraus geht ebenfalls hervor, dass der Unionsgesetzgeber berücksichtigt hat, dass die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien bedarf, die u. a. auf die Charta und die EMRK zurückgehen.
Hierzu hat der EGMR entschieden, dass Verdächtige das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihren ersten polizeilichen Befragungen und bei jeder Befragung im anschließenden vorgerichtlichen Verfahren physisch anwesend ist. Eine solche physische Anwesenheit muss es dem Rechtsbeistand ermöglichen, dieser Person nicht abstrakt, sondern wirksame und praktische Unterstützung zu leisten und insbesondere zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des befragten Verdächtigen nicht beschnitten werden(vgl. in diesem Sinne EGMR, 9. November 2018, Beuze/Belgien, CE:ECHR:2018:1109JUD007140910, § 134, EGMR, 23. Mai 2019, Doyle/Irland, CE:ECHR:2019:0523JUD005197917, § 74, EGMR, 4. Juni 2019, Farrugia/Malta, CE:ECHR:2019:0604JUD006304113, § 97, und EGMR, 18. Januar 2022, Atristain Gorosabel/Spanien, CE:ECHR:2022:0118JUD001550815, §49).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Begriff des Zugegenseins eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 bedeutet, dass Verdächtige und beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihrer Befragung grundsätzlich physisch anwesend ist.
Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen die Anwesenheit des Rechtsbeistands durch andere, insbesondere digitale Mittel sichergestellt werden kann, sofern diese die uneingeschränkte und wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleisten.
Von dem Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung kann jedoch vorübergehend abgewichen werden. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium vorübergehend von der Anwendung der nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch mindestens einen der beiden in Art. 3 Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie genannten „zwingenden Gründe“ gerechtfertigt ist. Der erste dieser Gründe liegt vor, „wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“. Der zweite Grund liegt vor, „wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die tschechische Regelung darauf, der in Gewahrsam genommenen Person die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsbeistand zu wählen, der bei der Befragung anwesend sein kann, so dass die Befragung allein aus dem Grund ohne Anwesenheit des Rechtsbeistands durchgeführt werden kann, dass der ausgewählte Rechtsbeistand in den Stunden nach der Ingewahrsamnahme nicht verfügbar ist.
Was im Übrigen die von der Tschechischen Republik angeführte, in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnte Anweisung betrifft, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, wenn die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 6. März 2025, Kommission/Tschechische Republik [Whistleblower-Richtlinie], C-152/23, EU:C:2025:147, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen kann eine Praxis, die nicht angemessen bekannt gemacht wird, naturgemäß von der Verwaltung beliebig geändert werden, so dass sie nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag angesehen werden kann (Urteil vom 6. März 2025, Kommission/Tschechische Republik [Whistleblower-Richtlinie], C-152/23, EU:C:2025:147, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demnach stellt die tschechische Regelung entgegen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 nicht sicher, dass ein Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt.
Es bleibt zu prüfen, ob die tschechischen Rechtsvorschriften als vorübergehende Abweichung von der in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Verpflichtung angesehen werden können, die die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Hierzu vertritt die Tschechische Republik die Ansicht, dass die Möglichkeit, den Verdächtigen in Abwesenheit eines Rechtsbeistands zu vernehmen, angesichts der Gefahr gerechtfertigt sei, dass andernfalls das Strafverfahren behindert werde. Nach § 76 Abs. 4 der Strafprozessordnung müsse diese Person nämlich freigelassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ingewahrsamnahme einem Gericht zur Beantragung der Untersuchungshaft vorgeführt werde. Es sei daher erforderlich, sie innerhalb dieser Frist zu vernehmen, da sie im Fall einer Freilassung die Flucht ergreifen oder mögliche Zeugen beeinflussen könnte.
Wie die Kommission zu Recht geltend macht, werden in § 67 der Strafprozessordnung jedoch nicht die Gründe aufgestellt, aus denen die Befragung der betreffenden Person in Abwesenheit eines Rechtsbeistands gerechtfertigt scheint, sondern die Gründe, aus denen sie in Haft genommen werden kann. Keiner der in dieser nationalen Rechtsvorschrift genannten Gründe entspricht einem der beiden in Art. 3 Abs. 6 Buchst. a bzw. b der Richtlinie 2013/48 genannten „zwingenden Gründe“, aus denen die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand abweichen können. Insbesondere ist, soweit die Tschechische Republik Gründe anführt, die mit der Gefahr einer Behinderung des Strafverfahrens zusammenhängen, festzustellen, dass Art. 3 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, eine vorübergehende Abweichung von diesem Recht vorzusehen, „wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden“, doch lassen weder der Zweck noch der Wortlaut von § 67 der Strafprozessordnung die Annahme zu, dass er eine Abweichung von diesem Recht innerhalb solcher Grenzen regeln soll.
Aus der Systematik und den Zielen der Richtlinie 2013/48 folgt aber, dass die vorübergehenden Abweichungen, die die Mitgliedstaaten bezüglich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vorsehen können, in Art. 3 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie abschließend aufgezählt werden (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 42).
Was die Systematik der Richtlinie 2013/48 anbelangt, so ist Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie als Bestimmung, die Abweichungen von den in Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie niedergelegten Grundsätzen zulässt, eng auszulegen. Im Übrigen bezieht sich Art. 8 („Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen“) der Richtlinie hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand allein auf die in Art. 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Abweichungen. Auch die Erwägungsgründe 30 bis 32 der Richtlinie 2013/48 verweisen nur auf diese Abweichungen (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 43).
Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2013/48 geht zum einen aus ihren Erwägungsgründen 4 und 6 hervor, dass sie u. a. darauf abzielt, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken, um auf diese Weise den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen umzusetzen, wobei das Maß der gegenseitigen Anerkennung von einer Reihe von Parametern abhängt, zu denen Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen gehören. Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 8 und 52 dieser Richtlinie, dass sie auch ein einheitliches Niveau der Rechte auf ein faires Verfahren für Verdächtige oder beschuldigte Person in der gesamten Europäischen Union gewährleisten soll, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren.
Legte man Art. 3 der Richtlinie 2013/48 dahin aus, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, weitere Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand als die in diesem Artikel abschließend aufgezählten vorzusehen, liefe dies diesen Zielen sowie der Systematik dieser Richtlinie und dem Wortlaut der genannten Vorschrift zuwider und nähme diesem Recht die praktische Wirksamkeit (Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 45).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nationale Rechtsvorschriften, die es generell zulassen, dass Verdächtige ohne einen Rechtsbeistand vernommen werden, wenn dieser nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme erreicht werden kann oder zur Befragung erscheint, nicht unter die in der Richtlinie 2013/48 abschließend aufgezählten Gründe für eine vorübergehende Abweichung von diesem Recht fallen und damit gegen die in Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung verstoßen.
Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Tschechischen Republik in Frage gestellt werden, dass es, da die Befragung des Verdächtigen nach tschechischem Recht innerhalb von 48 Stunden nach Ingewahrsamnahme erfolgen müsse, weil diese Person nach Ablauf dieser Frist freizulassen sei, zur Vermeidung einer Behinderung des Strafverfahrens erforderlich sei, die betreffende Person in Abwesenheit eines Rechtsbeistands zu vernehmen, wenn sie keinen Rechtsbeistand gewählt habe oder dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist erschienen sei. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hindert nämlich nichts den betreffenden Mitgliedstaat daran, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Person unter solchen Umständen ein erreichbarer Rechtsbeistand zugewiesen wird.
Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik liefe eine solche Maßnahme nicht darauf hinaus, die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2013/48 in rechtswidriger Weise dazu zu zwingen, dieser Person im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Pflichtverteidiger zuzuweisen, obwohl dieser Bereich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sei.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2016/1919 ausdrücklich hervorgeht, dass sie die Richtlinie 2013/48 ergänzt, wobei das Recht auf Prozesskostenhilfe an die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand geknüpft ist. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2016/1919 sieht außerdem vor, dass sie auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren Anwendung findet, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48 haben und denen die Freiheit entzogen ist, die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen oder deren Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vorgeschrieben oder zulässig ist (Urteil vom 8. Mai 2025, Barało, C-530/23, EU:C:2025:322, Rn. 53).
Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48 müssen Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem zuerst eintretenden von vier Zeitpunkten, die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführt sind, in jedem Fall Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten können. Dieses Recht muss ihnen erstens vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden, zweitens ab der Durchführung bestimmter Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen, drittens unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit oder viertens rechtzeitig, bevor sie vor einem zuständigen Gericht erscheinen, gewährt werden.
Daraus ergibt sich, dass der Eintritt u. a. des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/48 aufgeführten Zeitpunkts, nämlich der Befragung, Voraussetzung nicht nur für die Entstehung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ist, sondern zugleich für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2016/1919 und des durch sie geschaffenen Anspruchs auf Prozesskostenhilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Barało, C-530/23, EU:C:2025:322, Rn. 55).
Zwar geht aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 hervor, dass, wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, die Mitgliedstaaten nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet.
Dem betreffenden Mitgliedstaat stehen jedoch mehrere Optionen zur Verfügung, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/48 entsprechen, um der Gefahr einer Behinderung des Strafverfahrens zu begegnen, die sich daraus ergibt, dass der Verdächtige keinen Rechtsbeistand gewählt hat oder dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist erschienen ist. So können die Ermittlungsbehörden unter den in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 genannten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn ein sofortiges Handeln ihrerseits zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, die Befragung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchführen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und halten es die zuständigen Behörden dennoch für erforderlich, die Befragung durchzuführen, dann können sie einen verfügbaren Pflichtverteidiger bestellen, um dem Umstand abzuhelfen, dass der Verdächtige keinen Rechtsbeistand gewählt hat oder dieser bei der Befragung nicht anwesend sein kann. Schließlich kann die Befragung auch in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt werden, wenn der Verdächtige unter den Voraussetzungen in Art. 9 dieser Richtlinie auf sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichtet.
Die Wahrung des in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bedeutet also nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat zwingend die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Unterstützung des Verdächtigen bei seiner Befragung vorzusehen hat. Zudem bedeutet die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zwangsläufig, dass dem Verdächtigen nach der Richtlinie 2016/1919 Prozesskostenhilfe zusteht, da diese Richtlinie die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Folglich kann die Durchführung der Befragung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Nichtbestellung eines Rechtsbeistands durch den Verdächtigen oder der Umstand, dass der Rechtsbeistand nicht innerhalb der gesetzten Frist erschienen ist, eine Verzögerungsmaßnahme des Verdächtigen darstellen und das Strafverfahren behindern könnte.
Nach alledem hat die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Tschechische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich sind Ungarn seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 RL 2013/48/EU, Art. 6 EMRK, Art. 5 RL 2013/48/EU, Art. 1 RL (EU) 2016/1919, Art. 2 RL (EU) 2016/1919, Art. 10 RL 2013/48/EU
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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