Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2010 – C-563/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:585
Tenor
– in jedem Apothekenbezirk grundsätzlich nur eine einzige Apotheke pro Einheit von 2 800 Einwohnern errichtet werden kann,
– eine zusätzliche Apotheke nur errichtet werden kann, wenn diese Schwelle überschritten wird, wobei die Apotheke bei einer Überschreitung um mehr als 2 000 Einwohner errichtet wird, und
– jede Apotheke eine Mindestentfernung gegenüber bereits bestehenden Apotheken zu beachten hat, die im Allgemeinen 250 Meter beträgt.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2010 – Sáez Sánchez und Rueda Vargas/Junta de Andalucia u. a. / (Rechtssache C-563/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Öffentliche Gesundheit – Apotheken – Nähe – Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln – Betriebserlaubnis – Örtliche Verteilung der Apotheken – Aufstellung von Grenzen anhand eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte – Mindestentfernung zwischen den Apotheken“
Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, die für die Eröffnung neuer Apotheken in einem bestimmten Gebiet eine vorherige behördliche Genehmigung verlangt (Art. 49 AEUV) (vgl. Randnrn. 14-34 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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