Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.12.2010 – C-513/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:797
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Platis trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Platis/Rat und Griechenland / (Rechtssache C-513/10 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Verordnungen des Rates mit Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro – Nationale Rechtsakte mit Vorschriften zur Anwendung dieser Verordnungen – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahme – Maßnahme, die weiterhin Wirkungen erzeugt – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 81 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 8-9)
2. Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Feststellung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht durch einen Mitgliedstaat begehrt wird – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV, 259 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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