Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.05.2011 – C-479/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:287
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass während der Jahre 2005 bis 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5 die für PM10-Konzentrationen in der Luft geltenden Grenzwerte überschritten wurden.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2011 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-479/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 1999/30/EG – Kontrolle der Umweltbelastung – Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 1999/30 des Rates, Art. 5 § 1)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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