Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.12.2011 – C-411/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:852
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Altner trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Altner/Kommission / (Rechtssache C-411/11 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Untätigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit – Recht auf ein unparteiisches Gericht“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Nichteinbeziehung (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 8)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Wahrung durch den Gerichtshof – Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention – Recht auf ein faires Verfahren – Bedeutung (Art. 6 Abs. 3 EUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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