Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-391/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:611
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-391/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/53/EG – Art. 2 Nr. 3 – Umweltschutz – Altfahrzeuge – Begriff des Herstellers“
1. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Bezeichnung der betreffenden innerstaatlichen Vorschriften in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, nicht jedoch in der Klageschrift – Zulässigkeit (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 23, 24, 26, 27)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – In die Zuständigkeit regionaler oder örtlicher Behörden gestellte Maßnahmen – Zulässigkeit – Grenzen – Erlass einer regionalen Definition eines Begriffs, auf den eine Richtlinie abstellt – Keine Behinderung der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie – Zulässigkeit (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2000/53 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 3) (vgl. Randnrn. 31, 32, 34, 41)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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