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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 27.10.2011 – C-362/10

Europäische Kommission gegen Republik Polen. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Fehlerhafte Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Artikel innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:703

Tenor

1. Die Republik Polen hat durch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4, 6 bis 8 sowie 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Republik Polen trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2011 – Kommission/Polen / (Rechtssache C-362/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/98/EG – Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Fehlerhafte Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Artikel innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Voraussetzungen – Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 46, 60)

2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Richtlinie, die Ansprüche des Einzelnen begründen soll – Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit – Richtlinie 2003/98 –Recht auf Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors –Fehlende Umsetzung durch Rechtsvorschriften – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nrn. 1 bis 3, 4, 6, 7 und 10) (vgl. Randnrn. 50-52, 54-56)

3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Unzulässig, wenn eine Bezugnahme auf die Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 58)

4. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Nichtbestehen einer durch eine Richtlinie geregelten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 64)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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