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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C-35/10

Europäische Kommission gegen Französische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/21/EG - Umweltschutz - Abfallbewirtschaftung - Mineralgewinnung - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:464

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-35/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/21/EG – Umweltschutz – Abfallbewirtschaftung – Mineralgewinnung – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/21 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 15‑17)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 18)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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