Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.09.2011 – C-315/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:618
Tenor
Art. 49 AEUV steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Grenzen für die Errichtung neuer Apotheken vorschreibt und dabei vorsieht, dass
– in Gemeinden mit weniger als viertausend Einwohnern nur eine einzige Apotheke errichtet werden darf und
– in Gemeinden mit mehr als viertausend Einwohnern die Errichtung einer neuen Apotheke von Voraussetzungen wie dem Überschreiten der für eine Apotheke erforderlichen Einwohnerzahl um mindestens 50 % und der Einhaltung einer Mindestentfernung von den bereits bestehenden Apotheken abhängig gemacht wird,
nicht entgegen, sofern diese Regelung in Abweichung von den Grundregeln die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken zulässt, die geeignet ist, in Gebieten mit besonderen demografischen oder geografischen Verhältnissen die Erbringung angemessener pharmazeutischer Dienstleistungen zu gewährleisten, was vom vorliegenden Gericht zu prüfen ist.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2011 – Grisoli/Regione Lombardia / (Rechtssache C-315/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Öffentliche Gesundheit – Apotheken – Nähe – Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln – Genehmigung des Betriebs – Territoriale Verteilung der Apotheken – Mindestentfernung zwischen den Apotheken“
Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, nach der für die Eröffnung neuer Apotheken in einer bestimmten Region eine vorherige behördliche Genehmigung erforderlich ist – Bedingungen für die Erteilung, die mit der demografischen Dichte und der Mindestentfernung zwischen den Apotheken zusammenhängen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Überprüfung durch die nationalen Gerichte (Art. 49 AEUV) (vgl. Randnrn. 21‑38 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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