Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 26.01.2012 – C-185/11
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:43
Tenor
1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und aus den Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass sie diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und die Republik Slowenien tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Januar 2012 – Kommission/Slowenien / (Rechtssache C-185/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) – Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG – Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 21)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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