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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.10.2012 – T-62/12

ClientEarth gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission – Bestätigung der Weigerung, vollständigen Zugang zu gewähren – Unzulässigkeit – Klagefrist – Begriff ,anfechtbare Handlung‘ im Sinne von Art. 263 AEUV – Bestätigende Handlung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:525

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Anträge des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3. ClientEarth trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2012 – ClientEarth/Rat / (Rechtssache T-62/12)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission – Bestätigung der Weigerung, vollständigen Zugang zu gewähren – Unzulässigkeit – Klagefrist – Begriff ,anfechtbare Handlung‘ im Sinne von Art. 263 AEUV – Bestätigende Handlung“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten des Rates im Anschluss an einen neuen Antrag – Entscheidung, die keine neuen Gesichtspunkte feststellt und auf die Begründung der ersten Entscheidung verweist – Rein bestätigende Handlung – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 7, 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 19-39)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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