Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.01.2012 – T-58/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:3
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2012 – Phoenix‑Reisen und DRV/Kommission / (Rechtssache T-58/10)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-34)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen –Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen – Klage eines Mitbewerberunternehmens, mit der die Begründetheit der Entscheidung in Frage gestellt wird – Unternehmen, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung dartut – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 35, 44, 46, 48)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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