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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 11.01.2012 – T-58/10

Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband eV (DRV) gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:3

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2012 – Phoenix‑Reisen und DRV/Kommission / (Rechtssache T-58/10)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-34)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen –Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen – Klage eines Mitbewerberunternehmens, mit der die Begründetheit der Entscheidung in Frage gestellt wird – Unternehmen, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung dartut – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 35, 44, 46, 48)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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