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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.03.2012 – T-573/10

Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft mbH gegen Europäische Arzneimittel-Agentur. Humanarzneimittel – Änderungen der Plasma-Stammdokumentation – Gebühren der EMA – Beschwerende Maßnahme – Lediglich bestätigende Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:114

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft mbH trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. März 2012 – Octapharma Pharmazeutika/EMA / (Rechtssache T-573/10)

„Humanarzneimittel – Änderungen der Plasma-Stammdokumentation – Gebühren der EMA – Beschwerende Maßnahme – Lediglich bestätigende Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Administrative Validierung in Bezug auf die Gebühren der Europäischen Arzneimittelagentur – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 297/95 des Rates, Art. 10 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32‑35)

2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Rechnung der Europäischen Arzneimittelagentur, mit der der genaue Betrag der für die Bearbeitung von Zulassungsänderungsanträgen geschuldeten Gebühren und deren Zahlungstermin festgelegt werden – E‑Mail der Agentur, mit der ein Antrag auf Gebührenermäßigung zurückgewiesen wird – Einbeziehung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 2343/2002 der Kommission, Art. 53 Abs. 2 und 3 und Art. 57 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 37‑45, 51)

3. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum –Begriff – Unterbleiben einer Klage wegen einer E‑Mail der Europäischen Arzneimittelagentur, mit der der Betreffende über die Modalitäten für die Einreichung eines Antrags auf Ermäßigung der der Agentur geschuldeten Gebühren informiert wird – Ausschluss (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Randnrn. 47‑49)

4. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird –Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Entscheidung, mit der auf die Rechtsgrundlage einer früheren Entscheidung hingewiesen und auf ein neues eindeutig nach dem Ablauf der Frist für eine Klage gegen die frühere Entscheidung vorgetragenes Argument eingegangen wird –Einbeziehung (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 54‑60)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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