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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.07.2010 – T-571/08

Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:312

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2010 – Deutschland/Kommission / (Rechtssache T-571/08)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Anordnung zur Auskunftserteilung – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Keine Anfechtbarkeit – Entscheidung der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, mit der dem Mitgliedstaat die Erteilung von Auskünften aufgegeben wurde – Vorbereitende Maßnahme (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 22‑23, 31)

2. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Voraussetzung (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26, 29, 39‑40)

3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe einzuleiten, und vorläufige Einstufung als neue Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 33‑34)

4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Grenzen (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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